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Ob das aba-Modell von 1987 der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens i. S. v. § 16 BetrAVG entspricht, kann offen bleiben. Nach dem aba-Modell von 1987 ist es jedenfalls erforderlich, dass der Arbeitgeber für das Gericht nachvollziehbar und damit nachprüfbar das Anpassungspotenzial und die der Ermittlung des Anpassungspotenzials zugrunde liegende Berechnung sowohl für das Prüfjahr als auch für die vor- und nachgelagerten Zeiträume darlegt.
1.Es wird festgestellt, dass die dem Kläger unstreitig ab dem 01.10.2012 zu zahlende Betriebsrente i.H.v. monatlich 915,08 EUR (i.W. neunhundertfünfzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto ab dem 01.10.2012 monatlich auf 926,78 EUR (i.W. neunhundertsechsundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zu erhöhen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.
3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 894,60 €.
4.Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente.
3Der am 23.10.1935 geborene Kläger war vom 15.07.1958 bis zum 31.08.1983 bei diversen Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt. Aus dieser Beschäftigung resultiert ein Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte aufgrund einer Anmeldung des Klägers durch eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zum F. mit Wirkung ab 1966. Der Kläger bezieht die Betriebsrente seit dem 01.11.2000. Die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung richtet sich nach § 16 BetrAVG.
4Die Beklagte ist ein Unternehmen des U. und als solches ein Tochterunternehmen der U.. Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Beklagte betreibt also selber kein operatives Geschäft. Ihre Erträge erwirtschaftet sie in erster Linie aus Gewinnabführungsverträgen von Tochtergesellschaften, wobei diese im Wesentlichen auf die Gewinnabführung der U. entfallen. Das Geschäftsjahr der Beklagten läuft jeweils vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres.
5Die monatliche Altersrente des Klägers betrug bei Rentenbeginn DM 1.494,70 brutto, mithin EUR 764,23 brutto. Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers stellte sich in den Folgejahren wie folgt dar:
6Anpassungsstichtag | Erhöhung in % | Höhe der | Altersrente in EUR/brutto |
01.10.2003 | 4,5 | 798,62 | |
01.10.2006 | 5,6459 | 843,71 | |
01.10.2009 | 5,3 | 888,43 |
Die Parteien streiten nunmehr um die Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung ab dem Anpassungsstichtag 01.10.2012. Insofern erhöhte die Beklagte die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu diesem Anpassungsstichtag unstreitig um 3 %, also auf EUR 915,08 brutto. Diese unstreitige Erhöhung der Betriebsrente beruht auf einer befristet zugesagten Garantieanpassung der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.04.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur weiteren Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes auf. Dies wurde mit Schreiben vom 24.04.2013 im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abgelehnt.
8Zwischen den Parteien ist nunmehr umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine weitere Erhöhung der Betriebsrente von EUR 915,08 brutto auf EUR 936,38 brutto hat. Insofern ist zwischen den Parteien zum einen die Höhe der monatlichen Betriebsrente des Klägers bei Vollanpassung umstritten, zum anderen ist streitig, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Vollanpassung erlaubt.
9Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4 Punkte und im Oktober 2000 auf 107,0 Punkte. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4 Punkte und im September 2012 113,3 Punkte. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland stieg im Anpassungszeitraum (01.10.2009 bis 01.10.2012) um 5,4 %.
10Die Beklagte berechnete ihre wirtschaftliche Lage zu dem Anpassungsstichtag 01.10.2012 nach dem aba-Modell von 1987 (vgl. dazu Beilage Betriebsberater 3/1987, S. 9 ff.), welches maßgeblich auf das sogenannte Anpassungspotenzial abstellt. Das Anpassungspotenzial stellt nach dem aba-Modell von 1987 die Summe derjenigen Mittel dar, die für eine Betriebsrentenanpassung, aber auch für sonstige überobligatorische Zwecke, bspw. Lohn- und Gehaltserhöhungen, höhere Dividenden etc. zur Verfügung stehen. Es wird ermittelt, indem von den erzielten Erträgen eines Unternehmens rechtlich gebundene Aufwendungen, betriebswirtschaftlich notwendige Aufwendungen und betriebswirtschaftlich zweckmäßige Aufwendungen abgezogen werden. Bei den betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen werden auch die Eigenkapitalverzinsung sowie der sogenannte Substanzerhaltungsaufwand berücksichtigt. Das aba-Modell von 1987 beruht dabei maßgeblich auf einer Betrachtung des entsprechenden Anpassungspotenzials für die drei vor dem Anpassungsstichtag zurückliegenden Geschäftsjahre sowie im Wege einer Prognose auf die nach dem Anpassungsstichtag folgenden drei Geschäftsjahre.
11Das von der Beklagten anhand des aba-Modells von 1987 ermittelte Anpassungspotenzial in den Geschäftsjahren von 2009/2010 bis 2014/2015 stellt sich wie folgt dar:
12Geschäftsjahr | 2009/2010 | 2010/2011 | 2011/2012 | 2012/2013 | 2013/2014 | 2014/2015 | |
Anpassungs- | potenzial in TEUR | 127.378,1 | 173,869,3 | -408.274,1 | -772.194,0 | -428.307,2 | -210.320,2 |
Für die Geschäftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 legte die Beklagte ihrer Berechnung die betriebswirtschaftlichen Daten aus den jeweiligen aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnungen zugrunde. Für die drei dem Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahre (2012/2013 bis 2014/2015) wurden die Daten anhand von Planzahlen fortgeschrieben.
14Da die Beklagte selber kein operatives Geschäft betreibt, sondern ihre Erträge in erster Linie aus der Gewinnabführung der U. erwirtschaftet, wurde als Substanzerhaltungsaufwand der Beklagten der Substanzerhaltungsaufwand der U. zugrunde gelegt. Diesen Substanzerhaltungsaufwand ermittelte die Beklagte, indem sie von Absetzungen von Abnutzungen (im Folgenden "AfA") zum Wiederbeschaffungswert die reguläre Jahres-AfA gemäß HGB sowie Instandsetzungs- und Reparaturaufwendungen bei Wiederbeschaffung abzog und die laufenden Instandsetzungs- und Reparaturkosten hinzuaddierte.
15Im Hinblick auf die Berechnung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten nach dem aba-Modell von 1987 wird Bezug genommen auf die von der Beklagten zur Akte gereichten Berechnungen nebst Anlagen (Bl. 105 ff. d.A.) sowie die Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen für die Stichtage 30.09.2010, 30.09.2011 und 30.09.2012 (Bl. 163 ff. d.A.).
16Mit seiner am 09.09.2013 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen Klage begehrt der Kläger die Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente von EUR 915,08 brutto auf EUR 936,38 brutto.
17Der Kläger ist der Ansicht, einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente in der beantragten Höhe zu haben. Infolge des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes im Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 01.10.2012 um 5,4 % habe er einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente um 5,4 % seit dem letzten Anpassungsstichtag (01.10.2009), also auf insgesamt EUR 936,38 brutto. Da die Beklagte seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 01.10.2012 lediglich auf EUR 915,08 brutto erhöht habe, habe er einen Anspruch auf weitere Erhöhung um EUR 21,30 brutto. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe der Erhöhung nicht entgegen. Maßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten sei die Eigenkapitalverzinsung bzw. Eigenkapitalentwicklung. Dazu äußere die Beklagte sich nicht ausreichend substantiiert. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage sei zudem nicht nur auf die Beklagte, sondern auf den gesamten U. abzustellen. Hier sei die wirtschaftliche Entwicklung insgesamt positiv verlaufen: So sei im Geschäftsjahr 01.10.2012 bis 30.09.2013 ein Schuldenabbau von EUR 600.000.000 erfolgt. Das bereinigte EBIT habe EUR 599.000.000 betragen und damit deutlich mehr als im Vorjahr (EUR 399.000.000). Die Betriebsrente von Rentnern im Konzernunternehmen sei mit Wirkung zum 01.01.2013 um 2 % erhöht worden. Die Einkünfte der Beschäftigten im Konzern der Beklagten seien zum 01.01.2010 um 3,6 %, zum 01.12.2011 um 3,8 % und zum 01.03.2013 um 3,8 % erhöht worden.
18Der Kläger beantragt,
19festzustellen, dass die dem Kläger unstreitig ab dem 01.10.2012 zu zahlende Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 915,08 brutto ab dem 01.10.2012 monatlich auf EUR 936,38 brutto zu erhöhen ist.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Ansicht, dass die monatliche Betriebsrente des Klägers nicht auf EUR 936,38 brutto zu erhöhen ist.
23Die Klage sei teilweise schon deshalb unbegründet, weil der Kläger auch bei einer Vollanpassung entsprechend dem Kaufkraftverlust allenfalls einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente ab dem 01.10.2012 von EUR 926,78 brutto habe. Denn für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes komme es nicht auf den Verbraucherpreisindex und damit nicht auf die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes um 5,4 % im Anpassungszeitraum, sondern gemäß § 30c Abs. 4 BetrAVG auf den Preisindex für die Lebenserhaltungskosten von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) an. Nach diesem Index ergebe sich für die Zeit ab Rentenbeginn bis zum 01.10.2012 ein Anpassungsbedarf von 21,27 %. Dies ergebe bei Vollanpassung einen Anspruch auf EUR 926,78 brutto.
24Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten habe der Kläger allerdings auch keinen Anspruch auf Erhöhung seiner monatlichen Rente ab dem 01.10.2012 auf EUR 926,78 brutto. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe dieser Erhöhung entgegen. Die Berechnung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens nach dem aba-Modell von 1987 stelle eine zulässige Berechnungsweise dar. Insbesondere sei es zulässig, im Rahmen des aba-Modells von 1987 die Wertansätze der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse durch eine Substanzerhaltungsrechnung zu modifizieren. Nur so könnten Scheingewinne eliminiert werden, die sich in Zeiten einer Geldentwertung bei der vergangenheitsorientierten Betrachtungsweise des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ergäben. Da das nach dem aba-Modell von 1987 ermittelte Anpassungspotenzial in den Jahren 2011/2012 bis 2014/2015 negativ sei, stehe der Vollanpassung der klägerischen Betriebsrente ihre wirtschaftliche Lage entgegen.
25Die Erhöhung der Betriebsrente von anderen Betriebsrentnern des Konzerns um 2 % stehe der Nichterhöhung der klägerischen Betriebsrente über einen Betrag von EUR 915,08 brutto hinaus nicht entgegen. Die Erhöhung anderer Betriebsrenten im Konzern um 2 % habe allein aufgrund der zugrunde liegenden Leistungszusage erfolgen müssen, nicht aber aufgrund einer Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Der Erhöhung der Betriebsrente von anderen Betriebsrentnern um 2 % liege daher nicht die wirtschaftliche Lage des jeweiligen Unternehmens zugrunde.
26Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28I.
29Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente auf EUR 926,78 brutto. Die darüber hinaus von dem Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente um weitere EUR 9,60 brutto auf insgesamt EUR 936,38 brutto ist unbegründet.
301.Die Klage ist zulässig. Mit dem Feststellungsantrag will der Kläger die Höhe der ihm seit dem 01.10.2012 zustehenden Betriebsrente festgestellt wissen. Damit betrifft der Feststellungsantrag ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ist von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen (vgl. dazu BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 15, zitiert nach juris).
312. Die zulässige Klage ist im Umfang von EUR 9,60 brutto unbegründet, im Übrigen begründet. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers von EUR 915,08 brutto auf EUR 926,78 brutto zu erhöhen. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung seiner Betriebsrente auf EUR 936,38 brutto kann der Kläger nicht verlangen.
32a)Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 01.10.2012 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen hatte.
33Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Unstreitig hatte die Beklagte die letzte Anpassungsprüfung am 01.10.2012 vorzunehmen.
34b)Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2012 nur auf EUR 915,08 brutto anzupassen, entspricht nicht vollumfänglich billigem Ermessen.
35Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des Klägers ergibt sich zum 01.10.2012 eine Anpassungspflicht auf EUR 926,78 brutto. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. Eine weitere Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente konnte der Kläger allerdings nicht verlangen.
36aa)Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.
37Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum.
38Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zu einer durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 18, zitiert nach juris; BAG v. 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Rn. 24, zitiert nach juris).
39Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 19, zitiert nach juris; BAG v. 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, Rn. 25, zitiert nach juris).
40bb)Nach diesen Grundsätzen beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 01.11.2000 (Rentenbeginn) bis zum 01.10.2012 (Anpassungsstichtag) 21,27 %. Der Kläger kann daher bei einer Vollanpassung ab dem 01.10.2012 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 926,78 brutto verlangen. Die darüber hinaus begehrte Betriebsrentenanpassung auf EUR 936,38 brutto kann der Kläger nicht verlangen, da nicht auf die Erhöhung des Verbraucherpreisindex um 5,4 % für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 01.10.2012 abzustellen ist.
41(1)Der Kaufkraftverlust des Klägers in der Zeit vom Rentenbeginn (01.11.2000) bis zum Anpassungsstichtag 01.10.2012 beläuft sich auf 21,27 %.
42(a)Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31.12.2002 liegt (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 23, zitiert nach juris). Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) in das Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt in das Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 23, zitiert nach juris; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, Rn. 25, zitiert nach juris).
43(b)Nach diesen Grundsätzen beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 01.10.2012 auf 21,27 %.
44Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4 Punkte. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4 Punkte. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319 (dazu auch BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 25, zitiert nach juris). Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für Oktober 2000 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 107,00 Punkte - so von der Beklagten vorgetragen und von dem Kläger nicht bestritten - mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren. Dies ergibt einen Wert von 93,43 Punkte. Dieser Wert ist in das Verhältnis zu setzen zu dem für September 2012 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 113,3 Punkte, der von der Beklagten vorgetragen und von dem Kläger nicht bestritten wurde. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 01.10.2012 eine Steigerung von 21,27 % ([113,3: 93,43-1] x 100).
45(c)Ausgehend von dem bei Rentenbeginn gezahlten Betrag von EUR 764,23 brutto hätte die Betriebsrente des Klägers bei Vollanpassung zum 01.10.2012 monatlich EUR 926,78 brutto betragen müssen. Im Hinblick auf den von dem Kläger darüber hinaus begehrten Betrag in Höhe von EUR 9,60 brutto ist die Klage unbegründet.
46(2)Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom individuellen Rentenbeginn des Klägers (01.11.2000) bis zum Anpassungsstichtag 01.10.2012 weniger als insgesamt 21,27 % gestiegen sind.
47(3) Die von der Beklagten für den streitigen Anpassungszeitraum zugesagte Garantieanpassung in Höhe von 3 % erfüllt überdies nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfpflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend allerdings nicht vor. Denn die Beklagte passt die klägerische Betriebsrente nur alle drei Jahre um 3 % an und bliebt damit hinter den gesetzlichen Voraussetzungen zurück (vgl. dazu BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 529/09, Rn. 52, zitiert nach juris).
48cc)Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der klägerischen Betriebsrente auf EUR 926,78 brutto nicht entgegen.
49(1)Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 29, zitiert nach juris; BAG. v. 11.10.2011 - 3 AZR 525/09, Rn. 36, zitiert nach juris). Dabei rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 30, zitiert nach juris).
50Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium "wirtschaftliche Lage" kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG v. 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 53, zitiert nach juris). Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (BAG v. 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 24, zitiert nach juris). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (BAG v. 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, Rn. 29, zitiert nach juris).
51(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen entsprach die Entscheidung der Beklagten, die monatliche Betriebsrente des Klägers nicht auf EUR 926,78 brutto zu erhöhen, nicht billigem Ermessen.
52(a)Die Beklagte hat ihre wirtschaftliche Lage anhand des sogenannten aba-Modells von 1987 (vgl. dazu Beilage Betriebsberater 3/1987, S. 9 ff.) ermittelt. Die erkennende Kammer musste sich insofern nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob das aba-Modell von 1987 grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Berechnung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens i. S. v. § 16 BetrAVG entspricht (vgl. dazu bspw. BAG v. 25.01.1991 - 3 AZN 566/90, Rn. 12, zitiert nach beck-online; LAG Düsseldorf v. 23.03.2000 - 5 Sa 1961/99; Höfer, Kommentar zum BetrAVG, Ergänzungslieferung August 2012, Rn. 5289). Selbst wenn das aba-Modell von 1987 mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Berechnung der wirtschaftlichen Lage im Einklang stehen würde, widerspräche es vorliegend nach Auffassung der erkennenden Kammer billigem Ermessen, die Betriebsrente des Klägers nicht auf EUR 926,78 brutto zu erhöhen.
53(aa)Das aba-Modell von 1987 basiert wesentlich auf der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens für die drei vor dem Anpassungsstichtag zurückliegenden Geschäftsjahre sowie im Wege einer Prognose für die nach dem Anpassungsstichtag folgenden drei Geschäftsjahre. Dabei sind im Rahmen des aba-Modells von 1987 alle sechs Geschäftsjahre für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gleichwertig wichtig. Steht bspw. sowohl im Prüfjahr als auch in der Vergangenheit kein Anpassungspotenzial zur Verfügung, während für die Folgejahre jeweils ein Anpassungspotenzial zu erwarten ist, kommt nach dem aba-Modell von 1987 ggf. eine Teilanpassung in Betracht (vgl. dazu Beilage Betriebsberater 3/1987, S. 13 f.). Sind sowohl für das Prüfjahr als auch für die Vergangenheit jeweils (geringe) Anpassungspotenziale vorhanden gewesen, während für die Folgejahre kein Anpassungspotenzial zu erwarten ist, spricht vieles für eine Verneinung auch nur einer Teilanpassung (vgl. dazu Beilage Betriebsberater 3/1987, S. 13).
54(bb)Vor diesem Hintergrund ist es bei Heranziehung des aba-Modells von 1987 zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage erforderlich, für das Gericht nachvollziehbar und damit nachprüfbar das Anpassungspotenzial und die der Ermittlung des Anpassungspotenzials zugrunde liegende Berechnung sowohl für das Prüfjahr als auch für die vor- und nachgelagerten Zeiträume darzulegen. Dies ist der Beklagten vorliegend zumindest für die prognostizierten Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 nicht gelungen.
55Insofern hat die Beklagte sich darauf berufen, dass es sich bei den von ihr zugrunde gelegten Werten für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 um prognostizierte bzw. fortgeschriebene Zahlen handelt. Auf Nachfrage im Kammertermin hat sie zudem ausgeführt, dass es sich bei diesen Zahlen um Planzahlen handelt. Ein weiterer Vortrag erfolgte nicht. Dieser Vortrag der Beklagten kann weder von der erkennenden Kammer noch von dem Kläger nachgeprüft werden, da es gänzlich an objektiven Anhaltspunkten für die zugrunde gelegten Zahlen fehlt. Die Beklagte hat auch keine Unternehmens-/Wirtschaftsplanung oder ähnliche Berechnungen, aus denen sich Anhaltspunkte für die Ermittlung der zukünftig zu erwartenden Erträge bzw. Aufwendungen ergeben könnten, vorgelegt.
56Für die erkennende Kammer war es daher weder nachvollziehbar noch nachprüfbar, auf welcher Basis die für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 zugrunde liegenden Werte ermittelt wurden. Die Kammer verkennt insofern nicht, dass die Beklagte ihrer Berechnung für die Jahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 keine bereits geprüften Gewinn- und Verlustrechnungen zugrunde legen konnte, da solche für diese Jahre noch nicht existieren. Für einen schlüssigen Vortrag von Seiten der Beklagten hätte es aber einer konkreteren Darlegung bedurft, anhand welcher Umstände die prognostizierten Zahlen ermittelt wurden bzw. auf der Grundlage welcher Basis die Beklagte diese Zahlen ihrer Planung zugrunde gelegt hat. Allein die pauschale und nicht näher erläuterte Berufung auf Planzahlen reichte der Kammer insofern nicht aus. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Berücksichtigung von nach dem Anpassungsstichtag eintretenden Veränderungen äußerst streng ist (vgl. dazu schon unter I 2 b) cc) (1).
57II.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Jede Partei hat im Umfang ihres Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
59III.
60Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Entscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 3, 9 ZPO (dreieinhalbfacher Wert des einjährigen Betrages der zwischen den Parteien umstrittenen Summe).
61IV.
62Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde zugelassen. Dabei wurde der Tenor versehentlich nicht auf die Zulassung der Berufung für die Beklagte beschränkt. Für diese ergibt sich die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung.
63RECHTSMITTELBELEHRUNG
64Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
65Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
66Landesarbeitsgericht Düsseldorf
67Ludwig-Erhard-Allee 21
6840227 Düsseldorf
69Fax: 0211 7770-2199
70eingegangen sein.
71Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
72Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
73Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
741.Rechtsanwälte,
752.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
763.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
77Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
78* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
79E.