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Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung im öffentlichen Dienst
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 ab dem 01.01.2012 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c..
3.Der Streitwert beträgt 7.200,00 €.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und die anzuwendende Entgeltgruppe nach der Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder (TV-L).
3Der am 24.06.1955 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger begründete mit Wirkung zum 01.05.1982 ein Arbeitsverhältnis mit dem c. als Messgehilfe bei dem S. Der Kläger ist geprüfter Messgehilfe (Bl. 106 d.A.). Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.06.1992 (Bl. 13 d.A.) und wurde sodann mit Wirkung zum 01.07.1992 - mit einer Beschäftigung als Regierungsangestelltem nach der Vergütungsgruppe VIII BAT - fortgesetzt (Bl. 14 f. d.A.). Mit Wirkung zum 01.07.1995 erfolgte eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT. Seit dem 1.11.2006 findet der Tarifvertrag für die Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Zum 1.1.2012 trat die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft.
4Nach einer dreimonatigen Abordnung vom 01.10.-31.12.2007 wurde der Kläger zum 01.01.2008 zum Q. versetzt. Seitdem ist er dort als Schiessstandwart tätig und erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 TV-L, Stufe 6. Die letzte arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 20.12.2007 (Bl. 11 f. d.A.) enthält folgende Änderungen des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.07.1992 (Einstellung als Regierungsangestellter):
5"§ 1
6(1)...
7(2) Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung:
8"Für das Arbeitsverhältnis gelten
9-der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
10-der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie
11-die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Ländern ergänzen, ändern oder ersetzen,
12in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt."
13(3) In § 4 des Arbeitsvertrages werden die Worte
14"Vergütungsgruppe VII" durch die Worte "Entgeltgruppe 3" ersetzt.
15Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
16Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).
17Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder)."
18Der Kläger wird in der Raumschießanlage (RSA) in Düsseldorf beschäftigt, die bei ihrer Aufnahme am 11.2.2008 die modernste in Europa war. Sie umfasst insgesamt 4 Schießbahnen mit jeweils eigenem Regieraum und eine FX-Trainingshalle (zur Beschreibung der Anlage vgl. Nutzungsordnung Bl. 206 d.A.). Die Anlage ist mit zahlreichen elektronisch gesteuerten Einrichtungen der Gebäudetechnik bestückt. In der RSA wird ein umfangreicher Waffen- und Munitionsbestand verwaltet. In der Anlage sind nur bestimmte Handfeuerwaffen sowie bestimmte Munition/Geschosse zugelassen (vgl. Bl. 207 d.A.).
19Zu den Aufgaben des Klägers als Schiessstandwart gehören insbesondere
20-Öffnen und Schließen der Raumschießanlage (Scharf-/Unscharf-schaltung der Einbruchsmeldeanlage);
21-Ausübung des Hausrechts in Vertretung der Dezernatsleitung;
22-Herstellen der Betriebsbereitschaft der gesamten Anlage einschließlich der Nebenräume und Außenanlagen;
23-Kontrolle auf Beschädigungen in der gesamten Anlage;
24-Kontrolle und Überwachung der Einstellungen der Lüftungsanlage zum sicheren Schießbetrieb;
25-tägliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der Einbruchmeldeanlage;
26-tägliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage;
27-tägliche Kontrolle der Geschossfänge und Zieldarstellungsträger auf Funktionsfähigkeit;
28-tägliche Überwachung aller Sicherungseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit;
29bei Schäden: Veranlassung von Reparaturen;
30-Zutrittskontrolle im Eingangsbereich;
31-Zuweisung und Führen der Nutzungsvorplanung der einzelnen Stände;
32-bedarfsorientierte Sonderzuweisung bei aktuellen Änderungen der Nutzung;
33-Verwaltung und Zuweisung der Schlüssel der Raumschießanlage;
34-Führen von Schlüsselausgabebüchern;
35-Führen von Nutzungsbüchern der einzelnen Schießstände;
36-Fertigen und Aushängen von aktuellen Mitteilungen;
37-Waffen- und Munitionsverwaltung der Raumschießanlage;
38-Führen von Munitionsverbrauchsbüchern;
39-Kontrolle über die Verwendung von zugelassenen Waffen und Munition in der Raumschießanlage unter Beachtung der Nutzungsordnung zum Betrieb der Anlage (vgl. Bl. 205 ff d.A.);
40-Waffen- und Munitionstransporte von der zentralen Waffenkammer zur Raumschießanlage bei Bedarf;
41-Durchführung der Reinigung der Schießstände nach der Benutzung gem. Nutzungsordnung;
42-Führen von Reinigungsbüchern;
43-unmittelbare Entsorgung ohne Zwischenlagern aller Treibladungspulverreste durch sachgerechtes Abbrennen gem. Richtlinien über Schießstätten in geschlossenen Räumen für die Polizei des Landes NRW und unter Beachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen;
44-Beaufsichtigung extern beauftragter Firmen.
45Einzelheiten sind zwischen den Parteien strittig (vgl. auch Arbeitsplatzbeschreibung Bl. 235 ff. d.A.).
46Der Kläger hat zunächst in einem Verfahren beim ArbG Düsseldorf (5 Ca 382/10) eine Eingruppierung in die EG 8 TV-L, hilfsweise EG 6 geltend gemacht. Im Berufungsverfahren (LAG Düsseldorf 10 Sa 73/11) hat das Gericht die Vergütung nach der EG 5, Stufe 6 TV-L ab dem 1.7.2011 als Vergleich vorgeschlagen (Bl. 16 d.A.). Die Klage wurde letztlich in beiden Instanzen abgewiesen.
47Der Kläger ist der Ansicht, die aktuelle Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 TV-L entspreche nicht den tatsächlichen Arbeitsanforderungen und Aufgaben. Daher sei er in die Entgeltgruppe 5 TV-L, zumindest aber in die Entgeltgruppe 4 TV-L einzugruppieren.
48Zwar sei der Schießstandwart als Beispiel in der Entgeltgruppe 3 TV-L genannt. Die Tätigkeitsanforderungen in einer modernen, multifunktionalen Schießanlage gingen jedoch weit über das hinaus, was bei der Regelung dieses Tarifbeispiels den damaligen Anforderungen an einen Schiessstandwart entsprochen habe. Die Aufgaben des Schiessstandwartes heutigen Anforderungsprofils würde eine andere Betrachtung erfordern. Die von rein körperlicher Leistung maßgeblich geprägten Tätigkeiten würden allenfalls noch in nachrangigem Umfang abgefordert. Die überwiegenden Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten gäben seiner Tätigkeit das Gepräge eines Angestelltenverhältnisses. Die Merkmale der EG 4 seine ohnehin ersichtlich gegeben.
49Seine Tätigkeit sei in zwei Arbeitsvorgänge zu unterteilen: Dies sei zum einen die gebäudewirtschaftliche und sicherheitstechnische Überwachung alle gebäudetechnischer Systeme. Zum anderen obliege ihm die Verwaltung des Waffen- und Munitionsbestandes.
50Er müsse die technischen Gegebenheiten kennen und mit ihrer Bedienung vertraut sein. Er müsse auch die technischen Einrichtungen kennen, um sie ggf. zu kontrollieren und sie nachzusteuern.
51Der Kläger behauptet hierzu, er habe an zahlreichen Einweisungen durch die Hersteller- oder Installationsunternehmen teilgenommen, u.a. Unterweisung zum Umgang mit Treibladungspulvermengen, Lehrgang Betreiberpflcihten von Schießanlagen sowie zum Sachbearbeiter in der Waffen- und Gerätesachbearbeitung (vgl. Auflistung Bl. 116 d.A., Anlagen Bl. 97 ff d.A.), was im Grundsatz unstrittig ist. Er müsse zahlreiche Normen beherrschen und in der praktischen Arbeit anwenden, u.a. waffenrechtliche Gesetz, Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften.
52Der Kläger macht geltend, gerade der Waffen- und Munitionsbestand erfordere eine höchste Aufmerksamkeit und sei mit einem hohen Gefahrenpotenzial und so mit einem besonderen Verantwortungsmaß verbunden.
53Der Kläger meint, es ergebe sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, da seine Aufgaben mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten und zumindest zu 1/3 selbständige Leistungen abgefordert würden.
54Der Kläger beantragt zuletzt,
55festzustellen, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, ihm Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 ab dem 01.01.2012 zu zahlen.
56Das c. beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Es ist der Ansicht, dass die vorgenommene Eingruppierung zutreffend sei, da sich der Schießstandwart in der Lohngruppe 3 befinde. Die Entgeltordnung sei erst zum 1.1.2012 in Kraft getreten, so dass davon auszugehen sei, dass sie von den Tarifvertragsparteien zeitgemäß angepasst worden sei. Aber auch nach den allgemeinen Kriterien des Teils III der Entgeltordung ergebe sich keine anderen Entgeltgruppe, da der Kläger keine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung habe.
59Die Beklagte behauptet, die Aufgaben seien überwiegend körperlich/handwerklich geprägt, auch wenn technische Reparaturen ausschließlich von Fremdfirmen erledigt würden.
60Die Überwachung der Kontrolleinrichtungen und Steuersysteme erforderten intellektuelle Aufmerksamkeit. Die Werte in Anzeigen müssten lediglich verglichen werden nach einem "wenn, dann"-Schema. Die jeweils zu treffenden Maßnahmen seien vorgegeben. Sie verlangten keine eigene geistige Initiative. Bei den Fortbildungsmaßnahmen handele es sich um eine eingehende Einarbeitung.
61Der Kläger macht insoweit geltend, es gebe weiterhin herkömmliche Schießanlagen in großer Zahl, was unstrittig ist. Die Großraumschießanlagen funktionierten unter völlig geänderten Betriebsbedingungen. Bei ihnen fielen andere Aufgaben an. Die Tarifvertragsparteien hätten lediglich den Schießstandwart einer herkömmlichen Anlage im Auge gehabt. Dem angegebenen Tarifbeispiel können keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. In vergleichbaren Anlagen seien vergleichbare Arbeitsplätze sogar mit EG 6 ausgeschrieben, was unstrittig ist (vgl. Bl. 92 d.A.).
62Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Raumschießanlage beim Ortstermin am 08.01.2013 (vgl. Bl. 222 d.A.).
63Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
64E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
65Die zulässige Klage ist begründet.
66A.
67Der Klageantrag zu 1. ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig. Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf tarifgerechte höhere Eingruppierung dadurch geltend machen, dass er einen Feststellungsanspruch auf Bezahlung nach der höheren Entgeltgruppe geltend macht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Entgeltgruppe des TV-L hat nämlich nicht nur die Rechtsfolge, dass dem Arbeitnehmer die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe zusteht. Sie hat darüber hinaus auch Auswirkungen zum Beispiel im Bereich der Reisekosten oder des Urlaubs. Um alle diese über die bloße Vergütung hinausgehenden Rechtsfolgen mitzuerfassen und allgemeingültig zu klären, dass der Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe des TV-L zugehört, ist die sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 zulässig (vgl. BAG, 19.10.1983 - 4 AZR 340/81; BAG,19.03.1986 - 4 AZR 470/84; BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10). Zudem handelt es sich beim c. um eine öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, so dass zu erwarten ist, dass es auch einem Feststellungsurteil nachkommt. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, da sowohl die konkrete Entgeltgruppe als auch der Zeitpunkt, ab dem die Vergütungshöhe zu zahlen ist, genannt sind.
68B.
69Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist in der Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert.
70I. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass sich seine Eingruppierung nach Teil I der Entgeltordnung richtet. Im Einzelnen:
711. Die Regelungen im TV-L lauten auszugsweise wie folgt:
72§ 12 Eingruppierung
73(1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
74Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1:
751. | 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. |
Die Entgeltordnung lautet auszugsweise: Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
781. | (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4. (2) 1 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. 2 Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist. 4 Abweichend von Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 14 und 15 des Teils I auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb von Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden, sowie ferner für Tierärzte. (3) 1 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. 2 Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. (4) 1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2 Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3 Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächstniedrigere Entgeltgruppe. 4 Für Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz gilt die Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz "Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6" als nächstniedrigere Entgeltgruppe. |
2. | Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III. ... Teil IAllgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst ... Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. ... Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten. ... 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. ... Entgeltgruppe 5 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. ... Die Protokollerklärung lautet auszugsweise: Nr. 3 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Nr. 5 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Nr. 6 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Nr. 7 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Nr. 8 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. Nr. 9 1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. ... Teil IIIBeschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung 1. 1 Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. 2 Dies gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen. 2. (1) 1 Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 3, die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z. B. für die Polizeiverwaltung) vorgesehen sind, gelten nur für die Beschäftigten in diesen Verwaltungen, Ämtern und Betrieben. 2 Das schließt nicht aus, dass Beschäftigte außerhalb dieser Verwaltungen, Ämter und Betriebe, die gleichartige Tätigkeiten zu verrichten haben, bei Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert sind. (2) Die Tätigkeitsmerkmale, die für ein bestimmtes Fachgebiet (z. B. für das Vermessungswesen) vorgesehen sind, gelten für alle Beschäftigten in diesem Fachgebiet ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie tätig sind. ... 3.6 Beschäftigte in der Polizeiverwaltung Entgeltgruppe 3 1. Bootspfleger. 2. Hundepfleger. 3. Lagerarbeiter in Fernmeldelagern, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert. 4. Pferdepfleger. 5. Schießstandwarte. Protokollerklärungen: Nr. 1 Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker. Nr. 2 Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z. B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren. Nr. 3 Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die Pflege von Waffen. |
2. Entgegen der Auffassung des c.es ist der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, auch wenn in Teil III der Entgeltordnung unter Nr. 3.6 (Beschäftigte in der Polizeiverwaltung) in der Entgeltgruppe 3 ausdrücklich Schießstandwarte genannt sind. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Beschäftigten mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
80a) Unter handwerklich/körperlich geprägte Tätigkeiten haben die Tarifvertragsparteien solche verstanden, die bislang unter den MTArb/MTArb-O gefallen wären. Aber auch nach diesen Regelungen war im Einzelfall zu prüfen, ob jemand als Arbeiter tätig war (vgl. dazu etwa BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 515/92).
81Bislang gab es auch schon das Beispiel des Schießstandwartes. Nach der Rechtsprechung des BAG (21.10.1992 - 4 AZR 88/92) sind die Gerichte für Arbeitssachen allerdings nicht befugt, den Tarifvertrag korrigierend auszulegen, wenn im Laufe der Zeit die Anforderungen an die Berufstätigkeit eines Arbeitnehmers steigen und lassen die Tarifvertragsparteien die Eingruppierungsmerkmale gleichwohl unberührt. Dann sei von einer bewussten Regelungslücke durch die Tarifvertragsparteien auszugehen.
82Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben eine neue Entgeltordnung geschaffen, in der sie Schießstandwarte moderner Raumschießanlagen nicht berücksichtigt haben. Die Tätigkeitsbeispiele in Teil III der Entgeltordnung lassen nicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, dass sie ausnahmslos alle Schießstandwarte erfassen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nur solche erfasst sehen wollten, deren Tätigkeit handwerklich/körperlich geprägt sind (vgl. BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 515/92, Rn. 36). Die Tätigkeit des Klägers hat sich auch seit Eröffnung der Raumschießanlage nicht geändert. Die Tarifvertragsparteien hatten bei Festlegung des Tätigkeitsbeispiels schlichtweg eine solche Tätigkeit nicht vor Augen, weder vor noch nach Einführung der Entgeltordnung zum TV-L.
83Bei der Überführung der Tätigkeitsmerkmale aus der bisherigen Anlage zum BAT in die Entgeltgruppe zum TV-L haben sich die Tarifvertragsparteien im Grundsatz darauf beschränkt, Merkmale zu streichen, die im Länderbereich nicht vorkommen, nicht mehr benötigte Ausbildungsbezüge zu streichen und veraltete Berufsbezeichnungen zu aktualisieren (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum TV-L, EntgO Einl. Rn. 39).
84Es ist nicht zu erkennen und auch nicht davon auszugehen, dass sich die Tarifvertragsparteien bei der Übernahme der Berufsbezeichnung des Schießstandwarts als Beispiel für die Entgeltgruppe 3 unter Nr. 3.6 des Teils III der Entgeltordnung sich eine konkrete Vorstellung darüber gemacht haben, wie die Tätigkeit eines Schießstandwarts in modernen Raumschießanlagen aussieht. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass sich seine Tätigkeit in der Raumschießanlage in Düsseldorf, die ebenfalls unstrittig bei Eröffnung im Jahre 2008 die modernste Europas war, erheblich von den Tätigkeiten als Schießstandwarts auf dem früher herkömmlichen Schießständen unterscheidet. Nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung unter Nr. 2 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
85b) Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger nicht mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten beschäftigt wird. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das c. meint - von einem Arbeitsvorgang oder von zwei (oder mehreren) Arbeitsvorgängen auszugehen ist. Jedenfalls ist das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers nicht handwerklich oder körperlich, sondern geistig geprägt. Er hat überwiegend Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten durchzuführen.
86aa) Entgegen der zunächst vom Kläger geäußerten Ansicht, die er allerdings selbst im Schriftsatz vom 12.2.2013 relativiert hat, umfasst der Arbeitsplatz des Klägers auch handwerkliche Tätigkeiten. Dementsprechend besteht in der RSA auch eine Werkstatt. Diese prägen aber nicht den Arbeitsplatz des Klägers. Zu den handwerklichen Tätigkeiten des Klägers zählt die Herstellung der Rahmen und Leinwände sowie die Herstellung und Instandsetzung von Barrikaden. Weiterhin hat der Kläger Beschädigungen im Fußboden und der Wände zu reparieren. Diese Tätigkeiten machen offensichtlich lediglich einen kleinen Anteil seiner Gesamttätigkeit aus. Beide Parteien haben allerdings den Anteil nicht konkret benannt. Das c. führt dies auf seine Auffassung zurück, es handele sich insgesamt um einen Arbeitsvorgang. Der Kläger hat allerdings die Arbeitsplatzbeschreibung der Schießanlage des Polizeipräsidiums in Frankfurt am Main vorgelegt und erklärt, diese Tätigkeit sei mit seiner vergleichbar. Das dortige Polizeipräsidium hat den Umfang solcher Arbeiten mit 15 % eingeschätzt (vgl. Blatt 230 d. A.). Zwar kann die Tätigkeit des Schießstandwarts der Raumschießanlage in Düsseldorf anders organisiert sein, so dass eine abweichende Prozentzahl sich ergeben könnte.
87Die weiteren rein handwerklichen Tätigkeiten machen nach Überzeugung der Kammer nur einen kleinen Anteil der gesamten zu erledigenden Tätigkeiten aus. Die Herstellung und Instandsetzung von Barrikaden fällt nur unregelmäßig in Jahresabständen an (vgl. Protokoll vom 08.01.2013, Bl. 224 d.A.). Angesichts des gesamten Aufgabenspektrums verbleibt für die handwerklich/körperlich geprägten Aufgaben nur ein kleiner zeitlicher Anteil.
88bb) Die weiteren Tätigkeiten des Klägers sind weder handwerklich noch körperlich geprägt.
89Zu den Aufgaben des Klägers zählen vor allem die Verwaltung des Munitions- und Waffenbestandes, die Ausübung des Hausrechts, sowie die Kontrolle der Anlage einschließlich der Lüftungs- und Sicherheitsanlage per EDV. Der Kläger hat darüber hinaus die Schlüssel zu verwalten und Buch zu führen, etwa über die Anzahl der Treffer im Boden oder in der Wand einer Schießanlage.
90Hierbei handelt es sich um Verwaltungsaufgaben.
91Zu der Kontrolle der technischen Anlagen zählen auch Kontrollgänge. Diese Kontrollgänge sind allerdings nicht als handwerklich oder körperlich geprägte Tätigkeiten zu bewerten. Die Kontrollgänge münden nämlich nicht in eigenen Handwerksleistungen. Vielmehr ist es Aufgabe des Klägers, bei Störungen Drittfirmen zu beauftragen bzw. seine Vorgesetzten darüber zu informieren, damit diese Drittfirmen beauftragen können. Auch beim Einschalten und Hochfahren der elektronischen Anlage in den Schießständen handelt es sich nicht um körperlich bzw. handwerklich geprägte Tätigkeiten.
92II.
93Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 nach Teil I der Entgeltordnung liegen vor.
941. Auf die Verantwortung, die der Kläger gerade mit Blick auf die Verwaltung der Munition und der Waffen innehat, kommt es hingegen nicht an, auch wenn der Kläger in seinem Vortrag gerade hierauf abstellt.
952. In die Entgeltgruppe 5 des Teils I der Entgeltordnung sind Beschäftigte eingruppiert, die im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst tätig sind und deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Nach Nr. 7 der Protokollnotiz sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises erforderlich. Demgegenüber kommt es bei der Entgeltgruppe 4 darauf an, ob es sich um schwierige Tätigkeiten handelt. Schwierige Tätigkeiten sind nach Nr. 8 der Protokollnotiz solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. d. Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. Zudem sind Beschäftigte in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L ist für die Entgeltgruppe 5 dementsprechend erforderlich, dass zeitlich zu mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern. Gründliche Fachkenntnisse müssen sich dabei nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen (BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 266/10).
962. Nach Auffassung der Kammer liegt auch diese Voraussetzung vor. Dies gilt gerade auch dann, wenn man, wie das c., von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgehen wollte.
97Der Kläger muss zunächst die Nutzungsordnung für die Raumschießanlage nicht nur näher, sondern ganz konkret kennen. Er übt das Hausrecht vor Ort aus. Er muss u. a. vor Ort entscheiden, welche Munition und welche Waffen zugelassen sind. Nichts anderes gilt für die Zutrittskontrolle im Eingangsbereich. Er muss die Sicherheitsvorschriften genauestens kennen. Dies gilt zunächst u. a. für die Entsorgung brennbaren Materials, für die Aufbewahrung und Verwaltung der Munition und Waffen. Nichts anderes gilt aber auch für die Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der gesamten Anlage. Bei der Entsorgung der Treibladungspulverreste bedarf es weiterer zusätzlicher Kenntnisse. Insoweit ist er vom c. auch mehrwöchig geschult worden.
98C.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
100D.
101Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.
102Rechtsmittelbelehrung
103Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
104B e r u f u n g
105eingelegt werden.
106Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
107Die Berufung muss
108innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
109beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
110Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
111Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1121.Rechtsanwälte,
1132.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1143.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
115Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
116* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
117E.