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Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 14.04.2010 / 22.12.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Gläubiger.
Der Streitwert beträgt 20.833,34 €.
G r ü n d e :
2I.
3Der Gläubiger begehrt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 02.10.2012. Die Schuldnerin wurde rechtskräftig verurteilt, den Gläubiger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und „General Western Europe“ auf der Managerebene 3 zu beschäftigen.
4Eine entsprechende Beschäftigung erfolgte unstreitig nicht. Aus diesem Grunde beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 14.04.2010 die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Hiergegen wandte sich die Schuldnerin mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage nebst Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (7 Ca 3029/10).
5Zwischenzeitlich sprach die Schuldnerin eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Aus diesem Grund einigten sich die Parteien auf die Aussetzung der Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens.
6Der Kündigungsschutzklage wurde mittlerweile rechtskräftig stattgegeben.
7Mit Schreiben vom 29.08.2011 sprach die Schuldnerin eine Änderungskündigung zum 31.03.2011 aus. Der Gläubiger hat diese unter Vorbehalt angenommen und betreibt ein entsprechendes Kündigungsschutzverfahren (9 Ca 5332/11).
8Mit Schriftsatz vom 22.12.2011 hat er das Zwangsvollstreckungsverfahren wieder aufgenommen und beantragt, über den Antrag nach § 888 ZPO zu entscheiden. Nachfolgend beantragte die Schuldnerin die Aufnahme des Rechtsstreits über die Zwangsvollstreckungsgegenklage.
9II.
10Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 02.02.2010 ist unbegründet.
11Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung grundsätzlich nicht aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer gibt durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint (vgl. BAG vom 28.05.2009 - 2 AZR 844/07 – zitiert nach juris).
12Aufgrund der unter Vorbehalt angenommenen und in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 9 Ca 5332/11 angegriffenen Änderungskündigung ist die Schuldnerin derzeit daher nicht verpflichtet, den Gläubiger zu den ursprünglichen Bedingungen zu beschäftigen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S.3 ZPO i. V. mit §§ 91 ff. ZPO.
14Der Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) liegen 2 Gehälter zugrunde.
15Düsseldorf, den 15.02.2012
16D. Vorsitzende der 7. Kammer
17S.
18Richterin am Arbeitsgericht