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Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 1450/11

Datum:
19.01.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 1450/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2012:0119.6CA1450.11.00
 
Schlagworte:
Bonus, billeges Ermessen, Schätzung.
Normen:
§ 315 BGB.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber hat bei der einseitigen Festsetzung einer Bonuszahlung billiges Ermessen zu wahren. 2. Hat der Arbeitgeber bei der einseitigen Festsetzung einer Bonuszahlung billiges Ermessen nicht gewahrt, ist der Anspruch durch das Geriht zu schätzen.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 37.689,87 € (brutto) als Bonus für das Geschäftsjahr 2010 auf Grundlage des Pay for Results Programm (Pay for Results Bonus) zu zahlen und diesen Betrag mit Wirkung zum 30.11.2010 im Wege der Entgeltumwandlung für den Kläger in die von der Beklagten geführte Alters- und Zusatzversorgung "Zusatzversorgunsplan" einzuzahlen und dafür zu verwenden.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Streitwert: 37.689,00 €.

 
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