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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 5507/11

Datum:
12.01.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 5507/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2012:0112.4CA5507.11.00
 
Schlagworte:
Schließung BKK
Normen:
§§ 155, 164 SGB V
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Bei einer gemäß § 153 SGB V geschlossenen Betriebskrankenkasse im Abwicklungsstadium handelt es sich um dieselbe Körperschaft des öffentlichen Rechts, mithin um denselben Rechtsträger wie vor der Schließung. Dies ergibt sich insbesondere aus § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V. Mit dem Wirksamwerden des Schließungsbescheides erlischt damit nicht kraft Gesetzes die Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers der bei der Betriebskrankenkasse Beschäftigten. Auch entfällt nicht ohne Weiteres der Beschäftigungsbedarf. 2) Die Regelung des § 155 Abs. 4 S. 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V, kraft derer bestimmte Arbeitsverhältnisse mit einer Betriebskrankenkasse im Falle ihrer Schließung unter Umständen enden, findet auf ordentlich kündbare Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. Dies ergibt bereits eine einfachrechtliche Gesetzesauslegung. Ob eine andere Lesart des Gesetzes verfassungswidrig wäre, bleibt dahingestellt.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 18.11.2011 ausgesprochene Kündigung aufgelöst ist.

2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 115.09.2011 ausgesprochene Kündigung aufgelöst ist.

3.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.10.1999 bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht.

4.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.Streitwert: 14.560 EUR.

6.Die Berufung wird gesondert zugelassen.

 
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