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Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 6310/10

Datum:
11.03.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 6310/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2011:0311.10CA6310.10.00
 
Schlagworte:
Betriebsübergang, Leiharbeitnehmer
Normen:
§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Verleiht ein Unternehmen in erheblichem Umfang Leiharbeitskräfte an ein - zum selben Konzern gehöriges - Reinigungsunternehmen und schließt der Verleiher mit den ehemaligen Auftraggebern des Entleihers in der Folgezeit selbst Reinigungsverträge, die u.a. unter Einsatz der ehemaligen Leiharbeitskräfte erfüllt werden, so ist die beim Entleiher erworbene Sachkunde der ehemaligen Leiharbeitnehmer im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, die für die Feststellung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB vorzunehmen ist.

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 23.9.2010 nicht aufgelöst worden ist.

2.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin am Flughafen E. zu den mit der Beklagten zu 1) vereinbarten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3.Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 50% zu tragen.

4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.200,00 Euro.

 
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