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1. Das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis ist in einem Feststellungsantrag hinreichend genau zu bezeichnen. Die Angabe "die Untergrabung des Geschäftsbetriebs" als schadensstiftendes Ereignis ist unzureichend. 2. Zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen bei unzulässigem Wettbewerb
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert wird auf 45.225,66 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
TATBESTAND:
2Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Auskunftsansprüche wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße des Beklagten.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der der Firma I., Inhaberin O.. Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Kläger angestellt.
4Mit Schreiben vom 23.12.2009 teilte die Gemeinschuldnerin dem Kläger mit, dass sie den Betrieb zum 31.12.2009 einstellen werde, da sie über zu wenig Personal verfüge (vgl. Bl. 22). Daraufhin kündigte der Kläger sämtliche Pflegeverträge zum 31.12.2009. Bereits mit Schreiben vom 10.11.2009 (Bl. 90 d.A.) hatte die Gemeinschuldnerin den Kläger auf den Personalmangel hingewiesen. Der Kläger nahm auf den Personalmangel in Schreiben vom 25.11.2009 (Bl. 87 f. d.A.) Bezug und kündigte an, den Betrieb schließen zu wollen. In vorangegangen Diskussionen zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Kläger über die Betriebsfortführung wies die Gemeinschuldnerin den Kläger zudem darauf hin, dass es ihrer Ansicht nach an einer Pflegedienstleitung fehle und auch aus diesem Grund der Pflegedienst nicht fortgeführt werden könne. Versuche des Klägers, über Stellenanzeigen neue Mitarbeiter zu gewinnen, schlugen fehl. Nach Auskunft der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Kläger, meldeten sich auf die Anzeigen keine Interessenten.
5Der Kläger veräußerte mit Vertrag vom dem 29.12.2010 (Bl. 29 f. d.A.) den Betrieb an Herrn S.. Darin heißt es u.a.:
6"Der Erwerber übernimmt die derzeitigen Betreuungsverträge per 1.1.2010 und zahlt hierfür als Entgelt einen durchschnittlichen Monatsumsatz, ausgehend von den Vergütungen der letzten Monate mithin der Monate Juli bis Dezember 2009. Soweit der Veräußerer nicht in der Lage sein sollte, diese Entgelte nachvollziehbar zu errechnen, wird das Entgelt aufgrund einer Berechnung aus den Vergütungen der ersten drei Monate nach Übernahme der Vertragsverhältnisse durch die Erwerber berechnet. [ ]
7Soweit Patienten sich weigern, das Vertragsverhältnis auf den Erwerber zu übertragen, wird der Kaufpreis um diesen Umsatz gemindert."
8Die Gemeinschuldnerin erzielte in den Monaten Juli 2009 bis Oktober 2009 einen Umsatz von insgesamt 123.838,55 €. Die Umsätze für November und Dezember 2009 konnten mangels Zusammenarbeit der Gemeinschuldnerin mit dem Kläger nicht ermittelt werden. Aus dem Übernahmevertrag realisierte der Kläger lediglich 471,35 €.
9Unter dem 23.12.2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2010. Beginnend mit dem 01.01.2010 gründete der Beklagte unter der Firma Q. einen eigenen Pflegedienst und stellte zu diesem Zweck die Mitarbeiter T. und P. ein. Er schloss neun Pflegeverträge mit Patienten ab, die zuvor bei der Insolvenzschuldnerin über Pflegeverträge verfügten. Mit diesen neun Patienten wurde im Oktober 2009 durch die Gemeinschuldnerin noch ein Umsatz von 15.151,44 € gemacht. Bereits Mitte 2008 hatte der Beklagte ein Gewerbe unter dem Namen E. Betreuungs- und Haushaltsservice angemeldet.
10Der Kläger behauptet, es hätten sich tatsächlich doch zwei Personen auf seine Stellenanzeigen gemeldet. Diese hätten dann bei dem Beklagten einen Vertrag unterzeichnet. Der Beklagte habe sämtliche Patienten der Gemeinschuldnerin in seinem neuen Pflegedienst übernommen. Hätte der Beklagte die Pflege nicht übernommen, so hätten die Kunden sich zwangsläufig mit dem Pflegedienst I. für eine kurzfristige Fortführung der Pflege in Verbindung setzen müssen, so dass nach der Übernahmevereinbarung ein höheres Entgelt hätte erzielt werden können. Unter Berücksichtigung der letzten aufgeklärten Umsätze habe der Kläger aus dem Übernahmevertrag 30.939,95 € erzielen können, so dass sein Schaden sich auf insgesamt 30.468,24 € belaufe. Von diesem Betrag sei noch - aufgrund einer Aufrechnung im Verfahren 1 Ca 1428/10 - ein Betrag von 4.412,96 € in Abzug zu bringen. Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung der Pflegeverträge sei gerade dadurch bedingt gewesen, dass die Gemeinschuldnerin den Betrieb ruiniert habe. Der Pflegedienst hätte nicht aufgegeben werden müssen, wenn der Kläger seine Frau - die Gemeinschuldnerin - nicht veranlasst hätte, den Geschäftsbetrieb aufzugeben. Der Übernahmevertrag vom 29.12.2009 sei rechtlich unbedenklich und üblich. Hinsichtlich der Firma E. Betreuungs- und Haushaltsservice habe der Beklagte durch die Gewerbeanmeldung genügend Verdachtsmomente gesetzt, die ihn zur Auskunft verpflichteten.
11Der Kläger beantragt,
121.festzustellen, dass der Beklagte ihm schadensersatzverpflichtet ist aufgrund der Tatsache, dass er während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger den Geschäftsbetrieb untergraben und die Patienten abgeworben hat, insbesondere über die Firma Q. sowie E. Betreuungs- und Haushaltsservice.
132.hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.055,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Tage der Zustellung der Klage vom 8.1.2010 zu zahlen.
143.den Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, welche Pflegeverträge er übernommen hat, die vormals durch den Krankenpflegebetrieb B. bedient wurden, sowie welche Beträge er für seine Arbeit in Rechnung gestellt hat, welche Beträge er auf seine Rechnung erhalten hat und welche Leistungen er noch in Rechnung stellen kann, sowie welche Leistungen er in dem Zeitraum vom 4.12.2007 bis zum 31.01.2010 ausgeführt hat, welche Beträge er für seine Arbeit in Rechnung gestellt hat, welche Beträge er auf seine Rechnungen erhalten hat und welche Leistungen er noch in Rechnung stellen kann.
154.den Beklagten zu verurteilen, die erhaltenen Beträge an den Kläger auszukehren, sowie die in Rechnung gestellten Forderungen an den Kläger abzutreten.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage anzuweisen.
18Der Beklagte behauptet, die Firma E. Betreuungs- und Haushaltsservice sei nie aktiviert worden, der Beklagte habe auch keinerlei Arbeitsverträge unter dieser Fima abgeschlossen oder Abrechnungen gemacht. Die vom Kläger insoweit vorgelegten Abrechnungsmuster stammten zudem von der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte ist der Ansicht, der Übernahmevertrag vom 29.12.2009 sei rechtlich unzulässig.
19Für das weitergehende Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
20ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
21Die Klage ist teilweise unzulässig im Übrigen unbegründet.
22I.
23Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig.
24Der Antrag ist nicht im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, als der Kläger eine Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen "Untergraben des Geschäftsbetriebs" und der "Abwerbung von Patienten" begehrt.
25a)
26Der erhobenen Anspruch muss nach Inhalt und Umfang im Antrag konkret bezeichnet werden. Bei Feststellungsanträgen ist es erforderlich, dass sich für den Fall der Klagestattgabe der objektive Umfang der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung hinreichend feststellen lässt. D.h. der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann, wobei es ausreicht, wenn der Antrag in einer dem Bestimmheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Feststellungsantrag einerseits der Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dient und andererseits den Grund des klägerischen Schadensersatzanspruchs klärt, so dass im Falle späterer Folgeschäden nur noch der Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis und die Schadenshöhe nachzuweisen sind. Soll ein späterer Rechtsstreit über den Grund des Schadensersatzanspruchs vermieden werden, muss dieser klar aus dem Feststellungsantrag hervorgehen. Insbesondere ist das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis hinreichend genau zu bezeichnen (BAG v. 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08, juris Rz. 108).
27b)
28Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht.
29Der Kläger hat trotz entsprechender Hinweise des Gericht in der Sitzung vom 14.06.2010 seinen Antrag mit Blick auf die schadensbegründenden Ereignisse nicht konkretisiert, sondern nur allgemein die Patientenabwerbung und die Untergrabung des Geschäftsbetriebs als schadensstiftende Ereignisse angegeben. Insbesondere die Bezeichnung des schadensstiftenden Ereignisses mit "untergraben" genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Es ist völlig unklar, welche Ereignisse damit konkret gemeint sein sollten. Auch mit Blick auf nachfolgende Schadensersatzprozesse, würde eine derartige Tenorierung ohne jeden Wert sein.
30Auch eine Auslegung des Klageantrags kam nach Auffassung der Kammer nach dem Hinweis vom 14.06.2010 und der Aufrechterhaltung des Antrags nicht in Betracht. Der Kläger wollte den Antrag offensichtlich in der Formulierung als Ganzes zur Entscheidung gestellt wissen und hat neben dem Komplex Patientenabwerbung in seinen Schriftsätzen auch weitergehende Handlungen und seiner Auffassung nach bestehende Verpflichtungen des Beklagten dargelegt, die er nach Auffassung der Kammer offenbar unter den Begriff des "Untergrabens" subsumiert hat. Insoweit war es der Kammer verwehrt sich über diesen Antrag - bspw. durch eine einschränkende Auslegung auf die Frage der Abwerbung der Patienten - hinwegzusetzen.
31II.
32Die Klage ist im Übrigen unbegründet.
331.
34Der Antrag zu 2) ist unbegründet.
35Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch in der genannten Höhe, da der Kläger schon den Schaden nicht schlüssig dargelegt hat.
36Der Kläger macht geltend, dass ihm aus dem Übernahmevertrag vom 29.12.2009 ein Erlös von 30.939,95 € zugekommen wäre. Ausweislich des Übernahmevertrages vom 29.12.2009 war der Übernahmebetrag aus den Durchschnittsumsätzen der Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 zu berechnen. Der Kläger legt seiner Berechnung jedoch lediglich die Monate Juli 2009 bis Oktober 2009 zugrunde und beruft sich im Übrigen auf die fehlende Mitwirkungshandlung der Gemeinschuldnerin. Damit legt er seiner Schadensberechnung einen zu kurzen - nicht dem Vertrag entsprechenden - Zeitraum zugrunde. Dass die Gemeinschuldnerin insoweit mit dem Beklagten zusammen arbeitet - wie der Kläger behauptet - erschwert dem Kläger möglicherweise die Begründung seines Anspruchs, entbindet ihn gegenüber dem Beklagten aber nicht von den erforderlichen Darlegungslasten.
372.
38Auch der Auskunftsanspruch zu 3) und der Antrag zu 4) sind unbegründet.
39a)
40Der Auskunftsantrag zu 3) bedarf der Auslegung.
41Der Auskunftsantrag zu 3) ist ausweislich der Angaben des Klägers in der Sitzung vom 06.12.2010 darauf gerichtet, welche Beträge der Beklagte ab dem 01.01.2010 erwirtschaftet hat. Diese Erläuterungen des Klägers in der Sitzung vom 06.12.2010 beziehen sich nach Auffassung der Kammer auf den ersten Teil des Auskunftsbegehrens im Antrag zu 3).
42Die Auskünfte hinsichtlich des Zeitraums vom 04.12.2007 bis zum 31.01.2010 betreffen - so die Auslegung der Kammer - mögliche Verdienste des Beklagten im Rahmen des von ihm angemeldeten Gewerbes E. Betreuungs- und Haushaltsservice. Diese Auslegung ergibt sich aus der Klageerweiterung des Klägers mit Schriftsatz vom 16.02.2010, in der der Kläger den Auskunftsantrag genau um diese Zeitraumangabe ergänzt und zur Begründung ausführt, dass die Klageerweiterung sich als notwendig erwiesen habe, da der Kläger festgestellt habe, dass der Beklagte bereits Mitte 2008 ein Konkurrenzunternehmen unter der genannten Firma eröffnet habe (vgl. Bl. 51 f. d.A.). Unter Zugrundelegung dieser Auslegung ist der Klageantrag auch hinreichend bestimmt.
43b)
44Soweit der Kläger Auskünfte für den Zeitraum vom 4.12.2007 bis zum 31.01.2010 verlangt, hat er keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, welche Konkurrenztätigkeiten der Beklagte in dieser Zeit getätigt haben soll. Einen Anspruch auf Auszahlung der gegebenenfalls durch den Beklagten ab dem 01.01.2010 erwirtschafteten Beträge hat der Kläger nicht. Damit steht ihm auch diesbezüglich ein Auskunftsanspruch nicht zu.
45aa)
46Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht in solchen Rechtsbeziehungen, die es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann. Deshalb ist ein Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, wenn er Anlass zu der Vermutung gegeben hat, er habe entgegen seiner Vertragspflicht Wettbewerb betrieben (vgl. BAG v. 11.12.1990 - 3 AZR 407/89, juris Rz. 13 m.w.N.). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ein begründeter Verdacht einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung besteht, der Auskunftsberechtigte also die Wahrscheinlichkeit (BAG v. 15.5.1993 - 9 AZR 558/91, juris Rz. 66 m.w.N.) bzw. die hohe Wahrscheinlichkeit (vgl. LAG München v. 03.12.2008 - 10 Sa 645/07) darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass der Arbeitnehmer unerlaubt Konkurrenz gemacht hat (vgl. LAG Düsseldorf v. 30.04.2010 - 10 Sa 2763/09, juris Rz. 62 jeweils m.w.N.).
47bb)
48Hinsichtlich der begehrten Auskunft für die Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum vom 4.12.2007 bis zum 31.01.2010 unter der Firma E. Betreuungs- und Haushaltsservice steht dem Kläger nach den unter aa) genannten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch nicht zu, da er eine Konkurrenztätigkeit des Kläger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt bzw. bewiesen hat.
49(1)
50Der Kläger verlangt zunächst Auskunft für den Zeitraum vom 4.12.2007 bis zum 31.01.2010, obwohl nach dem Vortrag des Klägers das konkurrierende Gewerbe erst Mitte 2008 angemeldet worden sein soll (vgl. Bl. 51, 53 d.A.), so dass schon nicht ersichtlich ist, wieso eine Auskunftspflicht vor Mitte 2008 bestehen soll.
51(2)
52Der Kläger hat zudem als Anhaltspunkte für eine Konkurrenztätigkeit letztlich nur die - unstreitige - Gewerbeanmeldung, einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag (Bl. 55 ff.) mit Frau E. sowie Abrechungsmuster vorgelegt. Das ist nicht ausreichend.
53(aa)
54Der Beklagte hat sich hier dergestalt eingelassen, dass der Arbeitsvertrag nie unterzeichnet worden sei und hat eine entsprechende schriftliche Bestätigung der vermeintlichen Arbeitnehmerin beigefügt (vgl. Bl. 97 d.A.). Hierauf hat sich der Kläger nicht näher eingelassen, sondern die Angaben des Beklagten lediglich bestritten, so dass nach Auffassung der Kammer der Vortrag des Beklagten mit Bezug auf die Nichtunterzeichnung des Arbeitsvertrages seitens Frau E. als zugestanden zu gelten hatte (§ 138 ZPO).
55(bb)
56Soweit der Kläger Abrechnungsmuster der Gemeinschuldnerin vorlegt, um die Konkurrenzstätigkeit des Beklagten unter der Firma E. Betreuungs- und Haushaltsservice zu belegen, erschließt sich der Sinn dieser Abrechnungen für den Nachweis einer Konkurrenztätigkeit der Kammer nicht.
57(cc)
58Damit hat der Kläger lediglich die Gewerbeanmeldung vorgetragen, ohne dass irgendein weitergehender Gesichtspunkt genannt wird, dass der Beklagte tatsächlich Konkurrenztätigkeiten ausgeübt hat. Da die Durchführung irgendwelcher gewerblicher Tätigkeiten von dem Beklagten in Abrede gestellt wurde und von dem Kläger hierzu weitergehender Vortrag oder ein Beweisangebot nicht erfolgt ist, war auch dieser Punkt zu Lasten des Klägers dahingehend zu werten, dass Tätigkeiten mit dem angemeldeten Gewerbe nicht getätigt wurde.
59cc)
60Aber auch der weitergehender Auskunftsanspruch hinsichtlich der erzielten oder noch abzurechenden Beträge aus Übernahme von Pflegeverträgen steht dem Kläger nicht zu. Insoweit hat der Kläger schon deshalb keinen Auskunftsanspruch, weil die Auskunft als Vorbereitung eines Zahlungsanspruches (Klageantrag zu 4)) dient und dem Kläger hinsichtlich der vom Beklagten möglicherweise erwirtschafteten Erträge ab dem 01.01.2010 ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Der Kläger hat insoweit keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten dargelegt bzw. bewiesen.
61(1)
62Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch weder aus Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 ff.) noch aus § 61 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB zu. Der Kläger hat zur Begründung der Schadensersatzansprüche entweder die Entstehung eines kausalen Schadens bzw. einer kausal zum Schaden führenden Verletzungshandlung nicht hinreichend dargelegt.
63(aa)
64Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger eine Verletzungshandlung des Beklagten dergestalt, dass dieser durch Abschluss von Mitarbeiterverträgen es der dem Kläger unmöglich gemacht hat, den Betrieb fortzuführen, nicht hinreichend dargelegt.
65Unbestritten, hat der Beklagte den ehemaligen Leiharbeitnehmer T. mit Arbeitsvertrag vom 21.12.2009 und einen Herrn P. eingestellt. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe auf der Suche nach neuen Mitarbeitern Stellenanzeigen aufgegeben, auf die sich mindestens zwei Personen beworben hätten. Die Gemeinschuldnerin hätte aber ihm gegenüber angegeben, dass keine Bewerbungen eingegangen seien (vgl. Bl. 110, 178 d.A.), so dass er keine Neueinstellungen habe vornehmen können, was zur Beendigung des Betriebs geführt habe.
66Nach diesen Behauptungen des Klägers kann zwar von einer Verletzungshandlung des Beklagten insoweit ausgegangen werden, dass er während seines Arbeitsverhältnisses bereits Arbeitnehmer für sein neues Unternehmen gewonnen hat und insoweit auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber getreten ist, jedoch ist diese Handlung nach den Behauptungen des Klägers nicht kausal geworden für den dann eintretenden Arbeitskräftemangel und die "Stilllegung".
67Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Einstellung der beiden Arbeitnehmer durch den Beklagten ist aber für die Nichteinstellung eben dieser Arbeitnehmer durch den Kläger nicht kausal geworden, da die Einstellung hinweg gedacht werden kann und eine Einstellung dann gleichwohl nach den Behauptungen des Klägers nicht erfolgt wäre. Denn ausweislich der Darlegungen des Klägers hat die Gemeinschuldnerin ihm gegenüber geäußert, es habe sich niemand auf die Stellenanzeigen gemeldet. Erst im Januar 2010 hat der Kläger nach eigenen Angaben, von den Bewerbungen Kenntnis erlangt (vgl. Bl. 110 d.A.). Auch wenn der Beklagte also die zwei Mitarbeiter nicht eingestellt hätte, hätte der Kläger vor seinem Entschluss die Pflegeverträge zu kündigen nicht erfahren, dass er zwei Einstellungen hätte vornehmen können. Es wäre auch dann nicht zur Einstellung der beiden Mitarbeiter gekommen.
68(bb)
69Soweit der Kläger aber einen Schadensersatzanspruch auf die Übernahme der Patientenverträge als Verletzungshandlung gründet, hat er einen kausalen Schaden nicht hinreichend dargelegt.
70Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Denkt man sich aber die Übernahme der Patienten durch den Kläger weg, so wäre dem Kläger ein Schaden nicht entstanden, da er sich selbst der Patientenpflegeverträge durch die Kündigung zum 31.12.2009 und durch die Veräußerung an den Pflegedienst I. begeben hat. Der Kläger hätte aus den Pflegeverträgen insoweit in keinem Fall irgendwelche Erträge erzielen können, so dass ihm auch durch die Übernahme von Patienten durch den Kläger ein Schaden nicht entstehen konnte.
71(cc)
72Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte und die Gemeinschuldnerin würden zusammenwirken, hat die Kammer hierfür keine hinreichend greifbaren Tatsachenvortrag des Klägers gesehen, der eine derartige Zurechnung von vermeintlichen Tatbeiträgen ermöglicht.
73Der Kläger trägt hierzu vor, der Beklagte habe seine Frau - die Gemeinschuldnerin - veranlasst an seinem vertragswidrigen Verhalten teilzunehmen (Bl. 287 d.A.). Zudem würde die Gemeinschuldnerin die Umsätze für November 2009 und Dezember 2009 nicht mitteilen, um den Beklagten zu schützen (Bl. 286 d.A.). Soweit der Beklagte weitergehenden Handlungen der Gemeinschuldnerin darlegt, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese in Verbindung oder in Absprache mit dem Beklagten erfolgten. Damit hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Gemeinschuldnerin und der Beklagte einen Tatentschluss in der Weise gefasst hatten, durch gezieltes Abwerben von Mitarbeitern oder Übernahme von Patientenverträgen gemeinsam die neue Tätigkeiten des Beklagten herbeizuführen und den Betrieb des Klägers zum Erliegen zu bringen. Der Vortrag deutet auch nicht auf eine gehilfengleiche Unterstützungshandlung oder Anstiftung der Gemeinschuldnerin hin. Ein Anspruch aus § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB scheidet somit aus.
74Ebenso scheidet ein Anspruch aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Danach besteht ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Erforderlich ist aber, dass die Inanspruchgenommenen unerlaubt und mit Verletzungsneigung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen haben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 830 Rz. 7). Ein Schadensersatzanspruch wäre hier nur denkbar, wenn die Kündigung der Pflegeverträge durch den Kläger durch eine bzw. mehrere zusammenwirkende unerlaubte Handlungen des Beklagten und der Gemeinschuldnerin verursacht worden wäre. Erforderlich wäre daher insbesondere auch, dass die Mitteilung der Gemeinschuldnerin am 23.12.2009, sie werde den Betrieb einstellen, eine derartige unerlaubte Handlung mit Verletzungsneigung ist. Dies kann die Kammer nicht erkennen, da sie aus Sicht der Gemeinschuldnerin durchaus begründet erschien angesichts des Arbeitskräftemangels und der fehlenden Pflegedienstleitung. Ist aber diese Mitteilung nicht unerlaubt, dann kann der darauf gründende Entschluss des Klägers den Betrieb einzustellen, nicht später eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten und / oder der Gemeinschuldnerin begründen.
75dd)
76Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Eintritts in ein Geschäft des Klägers nach § 61 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zu, da der Beklagte ab dem 01.01.2010 aufgrund der faktischen Aufgabe der Geschäftstätigkeit nicht mehr in eine Wettbewerbssituation zum Kläger treten konnte.
77(1)
78§ 61 HGB ist auf sämtliche Arbeitnehmer - d.h. nicht lediglich auf solche, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt sind - anzuwenden. § 60 HGB konkretisiert den allgemeinen Rechtsgedanken, wonach das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses schützt daher nicht nur Arbeitgeber, die ein Handelsgewerbe betreiben, sondern es gelten sinngemäß die gleichen wettbewerblichen Beschränkungen wie für Handlungsgehilfen in anderen Arbeitsverhältnissen auch (vgl. BAG v. 26.09.2007 - 10 AZR 511/06, juris Rz. 17 ff.).
79(2)
80§ 61 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass der Prinzipal verlangen kann, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt, wenn der Handlungsgehilfe seine Verpflichtung nach § 60 HGB verletzt. § 60 Abs. 1 HGB bestimmt, dass der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf. Erforderlich ist daher zur Begründung eines Zahlungsanspruches, dass der Beklagte ("Handlungsgehilfe") "in dem Handelszweig des Prinzipals" (=Klägers) ein Geschäft für eigene Rechnung getätigt hat oder überhaupt ein Handelsgewerbe betrieben hat. Das Eintrittsrecht des § 60 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB ermöglicht es daher dem Arbeitgeber den unrechtmäßig gemachten Gewinn grundsätzlich auch dann abschöpfen, wenn er ihn selbst nicht hätte machen können. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 HGB ist jedoch auf solche Betätigungen einzuschränken, die dem Arbeitgeber potentiell schädlich werden können. Geschäfte, die die Interessen des Arbeitgebers nicht tatsächlich berühren, sind daher nicht erfasst (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 60 Rz. 1,3).
81(3)
82Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
83Durch die Kündigung sämtlicher Pflegeverträge zum 31.12.2009 war der Kläger tatsächlich seit dem 31.12.2009 nicht mehr werbend tätig. Ab diesem Zeitpunkt war es nicht möglich, dass die Parteien mit Blick auf die Pflegeerträge in eine Konkurrenz- oder Wettbewerbssituation gerieten. Der Beklagte konnte ab diesem Zeitpunkt - und die mit dem Antrag zu 3) und 4) geltend gemachten Ansprüche beziehen sich ausschließlich auf diesen Zeitraum - nicht mehr im Handelszweig des Klägers tätig werden und auch kein dem Kläger schädliches Handelsgewerbe mehr führen.
84III.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertentscheidung auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ff. ZPO. Für den Antrag zu 1) und den hilfsweisen Zahlungsantrag wurde insgesamt der Wert des Zahlungsantrags angesetzt. Hinzu kam ein Hilfswert nach § 23 Abs. 3 RVG für den überschießenden Teil des Feststellungsantrags, der die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Firma E. Betreuungs- und Haushaltsservice betraf. Die Anträge zu 3) und 4) wurden insgesamt mit 15.151,44 € angesetzt, was dem Oktoberumsatz der neun unstreitig vom Beklagten übernommenen Patienten entspricht. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3, 3a ArbGG lagen nicht vor.
86Rechtsmittelbelehrung
87Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
88B e r u f u n g
89eingelegt werden.
90Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
91Die Berufung muss
92innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
93beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
94Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
95Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
961.Rechtsanwälte,
972.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
983.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
99Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
100* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
101w.