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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 9504/09

Datum:
12.05.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 9504/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2010:0512.4CA9504.09.00
 
Schlagworte:
Ermessen bei Altersteilzeit
Normen:
§ 2 TV ATZ
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das beklagte Land kann im Rahmen seines Ermessens nach § 2 Abs. 1 TV ATZ einen Antrag auf Altersteilzeit zurückweisen, wenn aufgrund der Vorgabe des PEMG NRW, frei werdende Stellen intern zu besetzen die Voraussetzungen für die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht vorliegen und damit letztendlich nur ein Stellenanteil von 17 % frei verwendet werden kann.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 8.100,00 €.

T AT B E S T A N D

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit. Der Kläger ist seit 1991 bei dem beklagten Land im Q. beschäftigt. Er ist 56 Jahre alt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 (TV ATZ). Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt zuletzt 8.100,00 €.

Der Kläger war zuletzt im IT-Service am "User-Help-Desk", einer Telefon-Hotline für IT-Probleme, tätig. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Schreiben vom 07.12.2009 ab (Bl. 11ff. d.A.). Gemäß ärztlichem Attest vom 04.03.2009 (Bl. 14 d.A.) leidet der Kläger an einer Panikstörung, dem Burn-Out-Syndrom sowie Tinnitus. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers versetzte ihn das beklagte Land im Juni 2009 aus der Funkwerkstatt in das User-Helpdesk.

Mit seiner am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 06.01.2010 zugestellten Klage verlangt der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Er vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt. Das Land habe die persönliche Situation des Klägers nicht gegenüber der Personalsituation abgewogen. Die Aufgabe des Klägers sei nicht so wichtig, dass die Arbeitskraft nicht zum Teil entfallen könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag in Form des Teilzeitmodells bei Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bei zusätzlicher Zahlung von Aufstockungsleistungen gemäß § 5 TV ATZ für den Zeitraum ab dem 01.05.2009, hilfsweise ab dem 01.12.2009, bis zur Vollendung des gesetzlichen Rentenalters des Klägers am 31.12.2019 anzunehmen.

Das beklagte Land beantragt

die Klage abzuweisen.

Es weist darauf hin, dass es aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Ausfall des Klägers zu kompensieren. Da es nach § 4 TV ATZ zur Zahlung des Aufstockungsbeitrages verpflichtet sei, werde kein entsprechender Stellenanteil frei, da eine Ersatzkraft nur aus den frei werdenden Mitteln der Stelle des Klägers finanziert werden könne. Selbst wenn die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss leiste, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien, führe dieses nicht zu einem kompletten Ausgleich. Zudem sei im Dezernat des Klägers die geplante Personalstärke von 49,1 Tarifbeschäftigten mit aktuell 33 Stellen weit unterschritten, in der Gesamtbehörde sei die Lage bei 221,65 Beschäftigten zu einer Sollstärke von 235,1 Beschäftigten ähnlich. Eine weitere personelle Unterdeckung sei nicht zumutbar. Eine Personalakquise sei aufgrund der Vorgaben des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (PEMG) nur erschwert möglich. Es habe die bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bereits berücksichtigt und ihn auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz versetzt. Allerdings sei ihr nur der Tinnitus bekannt gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.01. und 24.03.2010 Bezug genommen.

 
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