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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 9242/09

Datum:
02.06.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 9242/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2010:0602.4CA9242.09.00
 
Schlagworte:
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst
Normen:
§ 1 KSchG, Art. 33 Abs. 2 GG; § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Büro eines Abgeordneten, der gleichzeitig Minister ist und das Ministerium stellen trotz des Erfordernisses, sich in ihrer Arbeit abzustimmen, keinen gemeinsamen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne dar. 2. Eine mündlich abgegebene Zusage entfaltet im Geltungsbereich des TV-L keine Wirksamkeit. Die Zusage der Vergabe einer Beförderungsstelle ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG vor Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht verbindlich. 3. An eine Beteiligung nach § 69 LPVG NRW zu einer ordentlichen Probezeitkündigung bestehen keine hohen Anforderungen. Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 30.709,00 €.

T AT B E S T A N D

Die Parteien streiten über mehrere Kündigungen.

Der Kläger ist seit dem 01.06.2009 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Vertrag vom 08.05.2009 (Bl. 5f. d.A.). Der Kläger ist 57 Jahre alt. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt 4.387,00 €.

Vor der Tätigkeit im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales war der Kläger vom 01.09.2005 bis 31.05.2009 Leiter des Abgeordnetenbüros des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der gleichzeitig über ein Landtagsmandat verfügt.

Der Kläger zeigte Interesse an einer dauerhaften Stellung bei dem beklagten Land. Der Staatssekretär E. trug ihm am 09.12.2008 die Leitung der Gruppe V B des Ministeriums an. Am 10.12.2008 bewarb sich der Kläger auf diese Stelle (Bl. 134 d.A.). Es handelt sich dabei um das ehemalige Landesversicherungsamt in Essen.

Am 22.01.2009 und 23.01.2009 führte der Staatssekretär mit dem Kläger ein Gespräch über die künftige Tätigkeit. Als Anfangstermin wurde der 01.03.2009 avisiert als Übernahme der Gruppe der 01.10.2009. Am 12.02.2009 wurde der Personalrat zur Einstellung des Klägers als Referent im Ministerbüro angehört (Bl. 136 d.A.). Der Arbeitsvertrag wurde seitens des Ministeriums am 08.05.2009 durch Herrn M. unterzeichnet, der Kläger nahm seine Tätigkeit am 02.06.2009 auf.

Der Kläger nahm zunächst an mehreren Fortbildungsveranstaltungen teil. Am 27.06.2009 erstellte der Kläger einen vertraulichen Vermerk für den Minister, in dem erfragte, wann das Ausschreibungsverfahren für die Stelle als Leiter der Gruppe V b beginne, welche Termine ins Auge gefasst würden (Bl. 146 d.A). Am 10.07.2009 erstellte der Kläger einen Vermerk über ein Gespräch mit dem Leiter der Zentralabteilung I M., zu der auch die Personalabteilung gehört, in dem er seine Enttäuschung dokumentierte, dass die Ausschreibung erst nach der Bundestagswahl am 27.09.2009 erfolgen sollte (Bl. 147 d.A). Am 05.08.2009 fand ein Gespräch mit dem Minister statt, über das der Kläger einen Vermerk fertigte (Bl. 148 d.A.). Am 11.08.2009 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Staatssekretär.

Am 04.09.2009 verfügte der Staatssekretär die Einrichtung einer Projektgruppe § 148 SGB IX, deren Leitung der Kläger übernehmen sollte (Bl. 149f. d.A.). Bereits ab dem 01.10.2009 wurde der Kläger im Organisationsplan als Leiter geführt. In der Hausmitteilung vom 25.11.2009 wurde mitgeteilt, dass dem Kläger die Leitung übertragen wurde.

Am 27.11.2009 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger sowie dem Leiter der Abteilung I M. sowie dem ihm untergeordneten Leiter des Personalreferats L. statt. Für die hierarchische Einordnung der Herren M. und L. wird Bezug genommen auf das Organigramm des Ministeriums (Bl. 308 d.A.).

Am Morgen des 30.11.2009 nahm der Kläger auf Veranlassung des Abteilungsleiters an einer Abteilungsbesprechung teil, in der der Kläger Mitarbeitern auch der Gruppe V b vorgestellt wurde.

Am 30.11.2009 übergab der Personalleiter M. dem Kläger um 16:30 Uhr eine Kündigung zum 31.12.2009 (Bl. 10 d.A.).

Mit Schreiben vom 30.12.2009 (Bl. 182 d.A.), gerichtet an den Minister, den Staatssekretär und den Personalleiter bot der Kläger seine Arbeitsleistung an und berief sich auf einen mündlichen Arbeitsvertrag über die Übernahme der Gruppenleitung ab dem 01.10.2009.

Mit Schreiben vom 23.03.2010, dem Kläger am 24.03.2010 zugestellt (Bl. 197f. d.A.), kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis nochmals zum 30.04.2010. Das Schreiben wurde durch Herrn M. unterschrieben. Mit Fax vom 30.03.2010 wies der Kläger die Kündigung wegen Fehlens einer Vollmacht zurück (Bl. 200f. d.A.). Mit Schreiben vom 25.03.2010, dem Kläger am 26.03.2010 zugegangen, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis nochmals zum 30.04.2010 (Bl. 203 d.A.). Der Kläger wies diese Kündigung mit Fax vom 30.03.2010 zurück (Bl. 206 d.A.).

Mit seiner am 17.12.2009 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 28.12.2009 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 30.11.2009. Er hat die Klage am 07.04.2010 auf die weiteren Kündigungen erweitert.

Der Kläger vertritt die Auffassung, seine Betriebszugehörigkeit im Abgeordnetenbüro sei der Tätigkeit bei dem beklagten Land zuzurechnen. Er behauptet, im Landtagsbüro des Ministers habe der Schwerpunkt auf den ministeriellen Aufgaben gelegen. So habe er gemeinsam mit dem Ministerium im Jahr 2006 an einem Entwurf für das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz gearbeitet. Den gesamten Arbeitseinsatz habe das Ministerium organisiert. Er habe auch eine Rede des Ministers anlässlich einer Veranstaltung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf geschrieben.

Das Ministerium und das Abgeordnetenbüro hätten eng zusammengearbeitet. So habe er vom Ministerium sämtliche Termine übermittelt bekommen, um die für die Abgeordnetenhomepage interessanten herauszufiltern. Es seien auch Termine, die eindeutig der parteipolitischen Tätigkeit zuzuordnen seien, über das Ministerbüro organisiert worden. Die Gesamtleitung habe bei Herrn M. gelegen. Er habe auch nach Aufnahme der Tätigkeit im Juni 2009 nebenbei noch das Landtagsbüro betreut, bis der neue Mitarbeiter angefangen habe. Auch diesen habe er noch über eine geraume Zeit insbesondere bei Rechtsfragen unterstützt.

Es sei bereits im Sommer 2005 zwischen ihm und dem Minister verabredet worden, dass er in das Ministerium wechsele, sobald eine passende Stelle frei würde. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass eine Dauerstellung angestrebt worden sei. Bereits am 23.01.2009 habe der Staatssekretär E. ihm erklärt, wenn er am 01.10.2009 fest nach Essen gehe werde er B2 haben, darauf könne er sich verlassen, man werde das schon machen. Auch als sich die Einstellung verzögerte hätten der Minister in einem Telefonat kurz vor Ostern gegenüber der Ehefrau des Klägers sowie in einem persönlichen Gespräch am 08.05.2009 sowie der Staatssekretär am 09.04.2010 fest zugesagt, dass an dem Ziel - Leitung des Landesversicherungsamt am 01.10. - festgehalten werde.

In einem Briefentwurf vom 25.05.2009 habe der Minister gegenüber der Landtagsverwaltung zunächst mitteilen wollen, dass er ab dem 01.06.2009 in das Ministerium wechsele mit dem Ziel, am 01.10.2009 die Leitung der Gruppe V B zu übernehmen (Bl. 141 d.A.). Diese Passage habe der Minister mit dem Vermerk gestrichen "dieses geht den LT nichts an".

Im Gespräch am 05.08.2009 habe der Minister persönlich erklärt, er werde sich darum kümmern, dass das Ausschreibungsverfahren und die Stellenvergabe gleich nach Rückkehr des Personalleiters Mitte August aus dem Urlaub veranlasst werde. Am 11.08.2009 sei es zu einem kontroversen Gespräch zwischen ihm und dem Staatssekretär gekommen, in dem dieser sich habe von der Zusage der Übertragung der Gruppenleitung habe lossagen wollen. Der Staatssekretär habe seine Sozialkompetenz bezweifelt. In einem Folgegespräch am 03.09.2009 habe der Minister dann allerdings das ursprüngliche Ziel noch einmal bekräftigt.

Die Übertragung der Projektgruppenleitung habe der Minister gegenüber dem Staatssekretär sowie den Personalleiter erklärt, er sei hinsichtlich der Zusage der Übertragung der Gruppeleitung gegenüber dem Kläger und seiner Familie im Wort.

Das Ministerium habe nach Einrichtung der Projektgruppe bis zu seiner Kündigung keine hinreichenden Anstrengungen unternommen, dieses mit Personal auszustatten. Die Projektgruppe habe daher nur auf dem Papier bestanden.

Er habe telefonisch am 04.10. und 15.11.2009 nochmals dem Minister deutlich dessen Zusage in Erinnerung gebracht. In dem Telefonat am 15.11.2009 habe er ihm erklärt, dass er die Leitung der Projektgruppe für eine politische Sackgasse halte. Daraufhin habe der Minister erklärt: "Das ist ja Mobbing. So kann man einen intelligenten Menschen auch kaputt machen. Ich kümmere mich darum".

Der Kläger behauptet, der Personalleiter M. habe das Gespräch am 27.11.2009 damit eingeleitet, dass er ihm gesagt habe die Probezeit sei nunmehr beendet. Es sei aber auch die Zeit beendet, in der der Minister und der Staatssekretär ihre schützende Hand über ihn gehalten hätten. Er solle mit sofortiger Wirkung alles vergessen, was ihm jemals an Zusagen gemacht worden sei und was er an Karriereerwartungen damit verbunden haben möge. Dieses sei jetzt alles null und nichtig. Er werde nunmehr ohne jedwede Vergünstigungen und Bevorzugungen in der normalen Linie laufen und - wenn überhaupt - den Berufsaufstieg so durchlaufen wie alle anderen im Hause. Im Übrigen habe er zwar die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, aber keine Leistung gezeigt. Insbesondere zeige er ein offenkundiges Desinteresse am Gedeihen der Projektgruppe. Er werde sich um diese nunmehr intensiv kümmern und zum Erfolg führen. Dafür habe er persönlich einzustehen, unabhängig davon, ob er Personal habe oder nicht. Er solle sich aber keinerlei Hoffnung hingeben, dass selbst die erfolgreiche Gestaltung der Gruppe die Basis für eine Beförderung bilden werde. Er möge sich auf viele Jahre als Referent einrichten. Eine Änderung sei nicht in Sicht.

Herr M. habe sich jeglichen Kontakt zu Landtagsabgeordneten verbeten. Es sei ihm zu Ohren gekommen, dass der Kläger mit dem Landtagsabgeordneten C. (D.) über dienstliche Dinge gesprochen habe. Er habe sich aber an seine Vorgesetzten und damit den Dienstweg zu halten. Sollte er nochmals hören, dass der Kläger Kontakte zu Abgeordneten unterhalte, werde er eine Abmahnung erhalten. Im Übrigen sei die Projektgruppe ab sofort strikt geheim. Es handele sich bis zur Landtagswahl um ein Dienstgeheimnis. Danach sei es egal.

Er habe auf diese Ansage ruhig und kontrolliert geantwortet. Er habe Herrn C. keine vertraulichen Informationen gegeben. Er habe sich nicht desinteressiert gezeigt und er habe außerhalb des Ministeriums mit niemandem über die Projektgruppe gesprochen. Allerdings hätten Bewerber bereits über ein Organigramm verfügt, dass die Gruppe enthalte und ihn als deren Leiter benenne (Bl. 152 d.A.). Erst der zuständige Abteilungsleiter habe eine Verkürzung der Gruppenbezeichnung verfügt. Es habe sich um einen Alleingang der Personalabteilung gehandelt. Er habe gegenüber dem Abteilungsleiter bereits in einem Vermerk vom 12.10.2009 (Bl. 153f. d.A.). empfohlen, frühzeitig dafür zu sorgen, dass die Projektgruppe aus dem Dunst des politisch Anrüchigen entfernt werde. Es habe bereits Probleme bei der Frage gegeben, wie man in der Außendarstellung mit der Projektgruppe umgehe.

Er habe darauf hingewiesen, dass die aufgezeigte Perspektive, dauerhaft als "kleiner" Referent tätig zu sein weder mit den bisherigen Absprachen noch der Vertragslage zu vereinbaren sei. Schließlich habe Herr M. an diversen Gesprächen teilgenommen, in denen der Minister und der Staatssekretär eine andere Perspektive aufgezeigt hätten. Schließlich habe Herr L. noch am 11.11.2009 eine Reihe an Fortbildungen genehmigt, die ihn für die Übernahme der Gruppenleiteraufgabe befähigten. Herr M. möge ihm doch einmal erklären, wie es möglich sei, ihm bereits vor Ablauf der Probezeit eine Seminarplanung bis Oktober 2010 zu genehmigen. Das sei Geldverschwendung und in hohem Maße widersprüchlich.

Herr L. habe sich nach dem Gespräch sehr betreten gezeigt. Herr M. habe das Gespräch abrupt beendet und sich höflich in das Wochenende verabschiedet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe seine Arbeitsleistung zur vollen Zufriedenheit seines Abteilungsleiters erledigt. Dieser habe auch zum Ende der Probezeit ein positives Votum an die Personalleitung weitergegeben.

Man könne ihm keine mangelnde Sozialkompetenz vorwerfen. Damit setze sich das Land in einen krassen Widerspruch zu dem am 02.06.2009 erteilten Zeugnis (Bl. 7ff. d.A.). Es zeige sich auch aus einer ganzen Reihe von Dankesschreiben von Mitarbeitern des Ministeriums, dass er über Sozialkompetenz verfüge (Bl. 160ff. d.A.)

Die Kündigung sei aus mehreren rechtlichen Argumenten unwirksam:

Zum ersten habe ihm das beklagte Land am 27.11.2009 zugesichert, dass die Probezeit "bestanden" sei. Damit handele das Land treuwidrig, wenn es entgegen dieser Zusicherung kündige.

Nach den Regelungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes müsse die Kündigung bereits am 16.11.2009 ausgesprochen werden, da eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende gilt.

Zudem habe es sich bei dem Abgeordnetenbüro und dem Ministerium um einen gemeinsamen Betrieb gehandelt, so dass eine Betriebszugehörigkeit seit dem Jahr 2005 in Ansatz zu bringen sei. Das das beklagte Land dieses ebenso sehe, werde daran deutlich, dass keine Unterrichtung und Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgenommen wurde.

 
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