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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 1974/10

Datum:
26.05.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 1974/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2010:0526.4CA1974.10.00
 
Schlagworte:
Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Normen:
§ 6 Abs. 2 WissZeitVG; § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG; § 2 Abs. 5 WissZeitVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 6 Abs. 2 WissZeitVG setzt für die Verlängerung von Verträgen mit wissenschaftlichem Personal, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, eine absolute Grenze für die Befristung. Eine weitere Befristung kommt nur in den Grenzen des § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 5 WissZeitVG in Betracht. Die in § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG geregelte "familienpolitische Komponente" erhöht lediglich die Befristungshöchstdauer des § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 WissZeitVG, sie verlängert jedoch nicht die Zeitgrenze des § 6 Abs. 2 WissZeitVG.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.12.2007 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 06.10.2009 zum 28.02.2010 beendet wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt 9.139,97 €

T AT B E S T A N D

Die Parteien streiten über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist 47 Jahre alt. Er ist seit dem 13.03.1995 ununterbrochen aufgrund diverser Verträge bei der Universität E. bzw. seit dem bei der Beklagten, zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Teilzeit mit einem Stellenanteil von 100 % beschäftigt. Die Historie der Verträge stellt sich wie folgt dar:

Technische Universität E.

Vertrag vom 21.04.1995 (Bl. 64ff. d.A.)Befristung vom 13.03.1995 bis 31.03.1995

Vertrag vom 30.03.1995 (Bl. 62ff.d.A.)Befristung vom 01.04.1995 bis 31.03.1997

Vertrag vom 01.04.1997 (Bl. 60ff.d.A.)Befristung vom 01.04.1997 bis 30.09.1997

Beklagte

Vertrag vom 14.10.1997 (Bl. 56ff. d.A.)Befristung vom 01.10.1997 bis 30.09.2000

Vertrag vom 24.03.2000 (Bl. 52ff. d.A.)Befristung vom 01.10.2000 bis 30.09.2002

Vertrag vom 21.12.2001 (Bl. 50ff. d.A.)Befristung vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

Vertrag vom 31.07.2003 (Bl. 48ff. d.A.)Befristung vom 01.01.2004 bis 28.02.2005

Vertrag vom 12.08.2003 (Bl. 46ff.d.A.) Befristung vom 01.01.2004 bis 28.02.2005

Vertrag vom 18.01.2005 (Bl. 44ff. d.A.) Befristung vom 01.03.2005 bis 28.02.2008

Vertrag vom 25.05.2005 (Bl. 42ff. d.A.)Befristung vom 01.03.2005 bis 29.02.2008

Vertrag vom 20.12.2007 (Bl. 40ff. d.A.)Befristung vom 01.03.2008 bis 28.02.2010

In der letzten Befristung vom 20.12.2007 wird als Befristungsgrund § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz genannt.

Am 17.02.2009 (Bl. 34 d.A.). bzw. 06.10.2009 (Bl. 35 d.A.) schlossen die Parteien Änderungsverträge, nach denen der Kläger bis zum 28.02.2010 befristet in Vollzeit mit einer Lehrverpflichtung von vier Semesterwochenstunden tätig sein soll.

Diese Vorschrift lautet - soweit hier von Interesse -:

"§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. (...)

Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.

(...)

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten

Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit,

die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des

§ 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und

Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete

Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer nicht anzurechnen.

(...)

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert

sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines

oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

gewährt worden sind,

(...)

Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1 zulässige

Befristungsdauer angerechnet. Sie soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die

Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten."

Der Kläger ist nicht promoviert, er hat während der Dauer der Befristungen ein Kind betreut. Am 04.12.2007 verlangte er die Anrechnung der Betreuungszeiten auf seine Befristungsdauer (Bl.94 d.A.).

Mit seiner am 18.03.2010 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung.

Der Kläger beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.12.2007 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 06.10.2009 zum 28.02.2010 beendet wurde.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Befristung vom 20.12.2007 sei durch § 6 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 5 Nr. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz zulässig, da der Kläger bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule stand.

§ 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz lautet wie folgt:

" (1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 an staatlichen und

staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschulrahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen wurden.

(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend."

Die Beklagte vertritt die Auffassung, man könne die in § 6 Abs. 3 S. 1 geregelte Höchstgrenze bis zum 29.02.2008 nicht isoliert betrachten, sondern nur im Zusammenhang damit, dass dieser die Vorgängerregelung des § 57f Abs. 2 S. 3 HRG (Hochschulrahmengesetz) ersetzen sollte. Diese Vorschrift lautete:

"Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 57c oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt entsprechend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.04. und 26.05.2010 Bezug genommen.

 
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