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Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 8603/09

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 8603/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2009:1222.7CA8603.09.00
 
Schlagworte:
Aufwednungsersatz, Schadensersatz, Ermittlungsverfahren
Normen:
§ 670 BGB, § 823 BGB, § 153a StPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Assistenzarzt, der einer Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gegen Zahlung zustimmt, kann den Betrag nicht als Aufwendungs- oder Schadensersatz von seinem Arbeitgeber zurückerstattet verlangen. Dies gilt gerade auch dann, wenn der ihm vorgesetzte Oberarzt keine Suche nach einem vergessenen Bauchtuch, sondern das Ende einer Operation anordnet.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 1.000,-- €.

 
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