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Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 7132/09

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 7132/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2009:1222.7CA7132.09.00
 
Schlagworte:
Tarifvertrag, Auslegung, Teilzeitbeschäftigung, Urlaubsgeld
Normen:
§§, 133, 157 BGB; § 9 Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 9 Nr. 9, 11 a Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW ist dahingegend auszulegen, dass das Urlaubsgeld für Teilzeitbeschäfigte entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit zu berechnen ist, auch wenn der Arbeitnehmer nicht an fünf Tagen je Woche arbeitet. Die Feststellung, dass ein Wortlaut einer Tarifnorm eindeutig ist, kann nur Ergebnis der Auslegung sein und dieselbe nicht beschränken.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.10.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Berufung wird zugelassen.

5.. Der Streitwert beträgt 99,-- €.

 
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