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Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 816/09

Datum:
20.04.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 816/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2009:0420.2CA816.09.00
 
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl
Normen:
§ 1 Abs. II KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Entscheidendes Kriterium für die Vergleichbarkeit von Mitarbeitern im Rahmen der Sozialauswahl ist die "arbeitsplatzbezogene Austauschbarkeit". Der Begriff der Austauschbarkeit ist allerdings mehrschichtig. Er hat insgesamt drei Aspekte, die durch eine rechtliche und inhaltliche Komponente gekennzeichnet sind. Rechtliches Merkmal zur Bestimmung der Austauschbarkeit ist (i) das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Daneben wird die Austauschbarkeit wesentlich durch (ii) den Aufgabenbereich bestimmt. Erforderlich ist ein vergleichbarer Aufgabenbereich. Die zu vergleichenden Tätigkeiten müssen gleichwertig sein und der Arbeitnehmer muss die Tätigkeit tatsächlich ausüben können. Schließlich kann ein Vergleich nur auf (iii) derselben Ebene der Betriebshierarchie stattfinden.

Für das Kriterium des vergleichbaren Aufgabenbereiches ist es bei Lagermitarbeitern unerheblich, ob ein Mitarbeiter eine feste Kundenzuordnung hat, während andere Arbeitnehmer als Springer eingesetzt sind. Entscheidend sind die mit der Funktion verbundenen Aufgaben.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.1.2009 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert beträgt 6.443,40 €.

 
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