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Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ga 98/08

Datum:
19.11.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ga 98/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2008:1119.2GA98.08.00
 
Schlagworte:
Streikrecht, Friedenspflicht
Normen:
§§ 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Arbeitskampfmaßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung der Forderung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind grundsätzlich zulässig. Denn den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Inhaltes eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 2. Ein Aufruf zum Warnstreik ist aber rechtswidrig, wenn der Streik gegen die tarifliche Friedenspflicht verstößt. Dazu reicht es aus, dass ein Streikziel einen bereits abschließend tariflich geregelten Sachverhalt betrifft. Ob es das Hauptziel des Streiks, oder ein Nebenziel ist, ist unerheblich. 3. Eine Untersagungsverfügung kann nur die Mitarbeiter des die einstweilige Verfügung beantragenden Arbeitgebers erfassen.

 
Tenor:

1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Aufruf vom 18.11.2008 zu einem Warnstreik für die bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer zu widerrufen.

2.Dem Antragsgegner wird untersagt, die bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer zu Arbeitskampfmaßnahmen zur Erzwingung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz aufzurufen, der die Abgeltung von Mehrarbeit abweichend vom Manteltarifvertrag für das Versicherungsgewerbe vom 1.1.2008 regelt, solange dieser Tarifvertrag in Kraft ist.

3.Dem Antragsgegner wird für den Fall der Nichtvornahme der Handlungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Vorstands, angedroht.

4.Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 2 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands, angedroht.

5.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

6.Die Kosten tragen Kläger und Beklagte zu je 50 %.

7.Der Streitwert beträgt 100.000,00 €.

 
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