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Im Falle einer Verschmelzung kommt es ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung für die Frage der Anpassungsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nur noch auf die wirtschaftliche Lage des bestehenden Unternehmens an. Denn § 16 BetrAVG sieht eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor (Im Anschluss an BAG, Urt. v. 31.7.2007 - 3 AZR 810/05, AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG)
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert beträgt 8.983,12 €.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anzupassen hat.
3Der Kläger war ursprünglich bei der M. beschäftigt, die zu Beginn des Jahres 2002 auf die M. verschmolzen wurde. Im Hinblick auf einen in der Person des Klägers bestehenden Grad der Behinderung von 50 schied er zum 28.2.2002 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 1.3.2002 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch die BfA.
4Im Rahmen seiner Beschäftigung bei der M. ist dem Kläger eine Betriebsrente zugesagt worden, die aus zwei Teilen, der "Zusatzversorgung 1990" und der "Versorgungsordnung von 1988" bestand und von der M. übernommen wurde. Mit separaten Schreiben vom 21.3.2002 teilte die M. dem Kläger mit, dass seine Ansprüche aus der Zusatzversorgung 1990 ab dem 1.3.2002 340,59 € brutto pro Monat und aus der Versorgungsordnung 1988 126,65 € brutto pro Monat betragen. Insgesamt hatte der Kläger damit ab dem 1.3.2002 unstreitig eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 467,24 € brutto pro Monat zu beanspruchen.
5In der Folgezeit zahlte die M. die monatliche Betriebsrente von 467,24 €.
6Die M. wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 auf die Beklagte verschmolzen, die zum damaligen Zeitpunkt noch als M. firmierte. Zum 1.10.2005 gliederte die Beklagte ihre aktiven Bereiche des Geschäftsanlagenbaus auf die M. aus. Bei der Beklagten verblieben nur Rentenansprüche sowie Gewährleistungsansprüche für Altanlagen. Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter der H., mit der seit dem 1.10.2000 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag besteht.
7Auch die Beklagte zahlte unter ihrem jeweils aktuellen Firmennamen in der Folgezeit die monatliche Betriebsrente in Höhe von 467,24 €. Eine Anpassung der Betriebsrente erfolgte jedoch nicht.
8Mit Schreiben vom 11.12.2007 machte der Kläger die Erhöhung seiner Betriebsrente geltend. Daraufhin zahlte die Beklagte am 22.8.2008 an den Kläger einen Einmalbetrag in Höhe von 1.209,64 € und erhöhte die monatliche Zahlung ab dem 21.5.2008 auf 485,80 € pro Monat.
9Mit seiner am 19.8.2008 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel der Erhöhung seiner Betriebsrente.
10Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Anpassung seiner Betriebsrente am 1.3.2005 und 1.3.2008 verpflichtet gewesen. Er berechnet den Anpassungsbedarf auf der Basis des Kaufkraftverlustes. Für den Zeitraum vom 1.3.2002 bis zum 31.12.2002 legt er den Preisindex für die Lebenshaltung von vier Personenhaushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen und ab dem 1.1.2003 den Verbraucherpreisindex zugrunde. Nach seinem Zahlenmaterial müsse die Betriebsrente um 10,27 % auf 515,20 € pro Monat erhöht werden. Seinen Differenzanspruch für die zurückliegenden Monate berechnet er mit 235,22 €. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei auch wirtschaftlich in der Lage, die Anpassungspflicht zu erfüllen. Die in den von der Beklagten vorgelegten Bilanzen enthalten Zahlen bestreitet er mit Nichtwissen. Zudem ist er der Auffassung, dass letztlich auch gar nicht auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten, sondern des Konzerns abzustellen sei. Denn neben dem bestehenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bestehe auch eine einheitliche Konzernleitungsmacht, die sich in der Personenidentität der Geschäftsführer manifestiere. Wegen der erfolgten Verschmelzung sei zudem auf die ursprünglich selbständigen Unternehmen abzustellen. Darüber hinaus sei die Schaffung einer Rentnergesellschaft umwandlungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden. Allerdings müsse die Rentnergesellschaft als neue Versorgungsschuldnerin ausreichend mit Vermögensmitteln ausgestattet werden, was offensichtlich nicht der Fall sei, wie die unterlassene Anpassung zeige. Die Rentnergesellschaft werde lediglich dazu benutzt, den Betriebsrentnern die ihnen zustehenden Rentenanpassungen mit Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage zu verweigern. Darüber hinaus sei der Anspruch auch nicht verwirkt oder verjährt. Schließlich stehe dem Kläger wegen der mangelhaften finanziellen Ausstattung der Beklagten jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu.
11Der Kläger beantragt zuletzt:
121.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die Zeit ab 1.3.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 515,20 € monatlich zu zahlen.
132.Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 235,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2008 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, eine Anpassungsverpflichtung bestehe nicht. Einerseits sei schon das vom Kläger vorgelegte Rechenwerk falsch. Denn auf Grundlage der einschlägigen Indizes falle, selbst wenn eine Anpassungspflicht bestünde, diese niedriger als vom Kläger berechnet aus. Andererseits sei sie auch nicht zur Anpassung verpflichtet. Denn ein Arbeitgeber dürfe die Anpassung ablehnen, wenn sein Unternehmen übermäßig belastet würde. Insbesondere müsse das Unternehmen das eingesetzte Eigenkapital angemessen verzinsen. Dies sei bei ihr auf Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse offensichtlich nicht der Fall. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei auf sie, die Beklagte, als Anpassungsschuldnerin abzustellen. Ausweislich ihrer Bilanzen sei für das Jahr 2002 ein Verlust in Höhe von 11,07 Millionen Euro, für das Jahr 2003 ein Verlust in Höhe von 226,431 Millionen Euro und für das Jahr 2004 ein Verlust in Höhe von 36 Millionen eingetreten. Der Bilanz für das Jahr 2005 lasse sich bis zur Ausgliederung am 30.9. ein Verlust in Höhe von 29,1 Millionen Euro entnehmen, für das restliche Geschäftsjahr 2005 bis zum 31.12.2005 ein weiterer Verlust in Höhe von 29,9 Millionen Euro. Das Geschäftsjahr 2006 habe nach der Bilanz mit einem Verlust in Höhe von 216,3 Millionen Euro, das Geschäftsjahr 2007 mit einem Verlust in Höhe von 325,3 Millionen Euro geendet. Vor dem Hintergrund des gezeichneten Eigenkapitals in Höhe von 57,8 Millionen Euro sei klar, dass eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in keinem Jahr erreicht worden. Auch die Prognose für das Jahr 2008 sei negativ. Es werde ein Fehlbetrag in Höhe von 23,3 Millionen Euro erwartet. Lediglich für das Jahr 2009 und das Jahr 2010 werde ein leicht positives Ergebnis erwartet, für 2009 ein positiver Betrag in Höhe von 1,8 Millionen Euro, für 2010 ein positiver Betrag in Höhe von 2,3 Millionen Euro. Aber auch dies ergebe keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Selbst wenn im Hinblick auf die Verschmelzung auf die M. abgestellt werden sollte, ergebe sich kein anderes Bild. Denn auch deren Ergebnis sei negativ gewesen. Für das Geschäftsjahr 2002 weise die Bilanz der M. einen Verlust in Höhe von 3,6 Millionen Euro, für das Geschäftsjahr 2003 einen Verlust in Höhe von 118 Millionen Euro aus.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19I.
20Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente. Denn die wirtschaftliche Situation der Beklagten steht der Anpassung entgegen.
211.Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Betriebsrente entsprechend dem Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG anpasst.
22a)Schuldner des Anspruchs auf Anpassung der Betriebsrente ist die Beklagte. Denn nach § 16 BetrAVG ist Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung allein der Arbeitgeber, also die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgebers M., (vgl. dazu allgemein BAG, Urt. v. 13.12.2005, 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39).
23b)Allerdings ist die Beklagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente in der Lage.
24Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat, (BAG, Urt. v. 13.12.2005, 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39; BAG, Urt. v. 23.4.1985 - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 276; BAG, Urt. v. 10.9.2002 - 3 AZR 593/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 52).
25aa)Die Belange der Versorgungsempfänger werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Er ergibt sich aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, (BAG, Urt. v. 30.8.2005 - 3 AZR 395/04, NZA-RR 2006, 485; BAG, Urt. v. 23.1.2001 - 3 AZR 287/00, - AP BetrAVG § 16 Nr. 46). Dabei hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung des BAG aufgegriffen und abgesehen von der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des maßgeblichen statistischen Indexes die zutreffende Rechtsprechung des BAG ausdrücklich bestätigt. Nach wie vor ist also für die Berechnung des Anpassungsbedarfs der vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag eingetretene Kaufkraftverlust entscheidend. Bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf die in der einschlägigen Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und den jeweiligen Anpassungsstichtagen unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt.
26Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Berechnung des Kaufkraftverlustes durch den Kläger zutreffend ist oder nicht. Daran bestehen nicht unerhebliche Zweifel, weil der Kläger seinen Anpassungsbedarf durchgehend seit Rentenbeginn berechnet und nicht auf die unterschiedlichen Anpassungsstichtage abstellt. Richtigerweise wäre aber nach den jeweiligen Anpassungsstichtagen zu differenzieren. Zudem legt der Kläger falsche Zahlenwerte zugrunde.
27Letztlich bedarf es aber keiner konkreten Berechnung durch die Kammer, weil die Beklagte im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage die Anpassung der Betriebsrente sowohl zum 1.3.2005 als auch zum 1.3.2008 zutreffend abgelehnt hat.
28bb)Wegen der wirtschaftlichen Lage durfte die Beklagte eine Anpassung der Betriebsrente sowohl zum 1.3.2005 als auch zum 1.3.2008 ablehnen.
29(1)Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Situation auf unterschiedliche Rechtssubjekte abzustellen ist. Allerdings scheidet die Anpassung unter Berücksichtigung aller Unternehmensergebnisse aus.
30Im Falle einer Verschmelzung kommt es ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nur noch auf die wirtschaftliche Lage des bestehenden Unternehmens an. Denn § 16 BetrAVG sieht eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor. Schließlich werden die beteiligten Unternehmen zu einem Unternehmen verschmolzen, (BAG, Urt. v. 31.7.2007 - 3 AZR 810/05, AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG). Ab dem Stichtag der Verschmelzung der M. auf die Beklagte 1.1.2004 kommt es deshalb ausschließlich auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten an.
31Für den Zeitraum vor der Verschmelzung gilt folgendes: Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen hervorgegangen, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an,( BAG, Urt. v. 31.7.2007 - 3 AZR 810/05, AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG).
32Für den Zeitraum vom 1.3.2002 bis zum 31.12.2003 kommt es also auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten und der M. an.
33(2)Nach zutreffender und ständiger Rechtsprechung des BAG darf das Unternehmen durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606). Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens darf nicht gefährdet werden. Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.1.2001 - 3 AZR 287/00, AP BetrAVG § 16 Nr. 46). Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 %, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.5.2000 - 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45).
34Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Entscheidend ist zwar die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606). Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die getroffene Prognose bestätigen oder entkräften kann. Spätere, unerwartete Veränderungen spielen für die Anpassungspflicht keine Rolle (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).
35Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606). Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.5.2000 - 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45). Der Sachvortrag der Parteien muss jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind (vgl. BAG, Urt. v. 23.1.2001 - 3 AZR 287/00, AP BetrAVG § 16 Nr. 46) und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Soweit der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).
36(3)Auf der Grundlage dieser rechtlichen Grundsätze steht aufgrund der vorgelegten Bilanzen einschließlich der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen fest, dass angesichts der eingetretenen Verluste eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht zu erwarten ist.
37Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten bzw. der M. in den letzten drei Jahren vor den jeweiligen Anpassungsstichtagen weisen allesamt negative Ergebnisse auf, so dass eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals offensichtlich nicht eingetreten ist. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.10.2008 demgegenüber lediglich den "Vortrag der Beklagten zu ihren Verlusten, ihren Verpflichtungen und Eigenkapital, der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, ihrer künftigen Belastbarkeit und ihrer gesamten wirtschaftlichen Lage" mit Nichtwissen bestreitet, verkennt er die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast in einem Prozess über die Anpassung der Betriebsrente völlig. Die Beklagte hat Auszüge aus den testierten Bilanzen vorgelegt. Dass es sich um testierte Bilanzen handelt, hat der Kläger nicht bestritten. In dieser Situation kann er das in den testierten Bilanzen enthaltene Zahlenmaterial nur auf zwei Wegen angreifen. Einerseits kann er Gründe darlegen, weshalb Bilanzpositionen zu korrigieren seien. Andererseits kann er vorbringen, dass die Jahresabschlüsse nicht ordnungsgemäß erstellt worden sind. In beiden Fällen muss er aber mehr darlegen, als ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen. Er muss konkrete Fehler aufzeigen. Der Sachvortrag des Klägers enthält hingegen keinerlei Angaben dazu, welche Korrekturen notwendig gewesen wären und sich im Ergebnis auf die Anpassungsentscheidung ausgewirkt hätten. Erst wenn der Sachvortrag des Klägers Anhaltspunkte ergibt, muss die Beklagte weiter Stellung nehmen, (vgl. zur Frage der Rügemöglichkeit nur BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).
38cc)Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Kosten der Anpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen.
39Seit der Übertragung der operativen Geschäftsbereiche zum 1.10.2005 ist die Beklagte nicht mehr werbend am Markt tätig. Sie erzielt somit keine Unternehmenserträge aus werbender Tätigkeit mehr. Aber auch in dieser Situation ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Anpassungslasten durch Eingriffe in die Vermögenssubstanz zu finanzieren. Denn Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG erfordern auch in diesem Fall keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Das Gesetz sichert nur einen Anspruch auf Anpassungsprüfung, welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt, nicht dagegen einen in der ursprünglichen Versorgungszusage angelegten Rechtsanspruch auf unbedingte Anpassung. Gesetzlich ist also lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vorgesehen (Kemper Anm. zu AP BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2.5). Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangt, gewährt dagegen § 16 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass wenigstens langfristig der Versorgungsschuldner auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste dann der Pensionssicherungsverein die laufenden Renten einschließlich der aus Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht vorzunehmen hat, (BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520).
40dd)Entscheidend ist auch die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht, wie der Kläger meint, die Lage im Konzern.
41Zuzugeben ist dem Kläger, dass in bestimmten Fällen auf die Verhältnisse im Konzern abgestellt werden muss. Dies sind die Fälle, in denen nach der Rechtsprechung des BAG ein Anpassungsdurchgriff möglich ist. Eine derartige Fallkonstellation hat der Kläger hier indes nicht dargelegt.
42(1)Nach zutreffender Rechtsprechung des BAG kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen. Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520). Eine verdichtete Konzernverbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520). Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520). Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v, 4.10.1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 105). Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werde noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt. Dem Betriebsrentner können zwar Erleichterungen bei der Darlegungslast zugute kommen. Er darf sich aber nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
43(2)Hier hat der Kläger nicht ein Indiz vorgetragen, weshalb sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht haben soll. Denn dazu reicht allein das bestehen eines Beherrschungsvertrages ebenso wenig aus wie Personenidentität in der Geschäftsführung. Dies begründet lediglich die verdichtete Konzernbeziehung. Auch ist unerheblich, dass der gesamte aktive Bereich aus der Beklagten ausgegliedert worden ist. Allenfalls könnte man über eine derartige Situation nachdenken, wenn das herrschende Unternehmen das abhängige Unternehmen veranlasst, gewinnbringende Geschäftsbereiche auszugliedern und verlustbringende Geschäftsbereiche zu behalten. Aber auch hierzu wird nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich, zumal auch der ausgegliederte Geschäftsbereich nach den vorgelegten Bilanzen defizitär war, (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520).
44ee)Ohne jeden Belang für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei als Rentnergesellschaft finanziell nicht ordnungsgemäß ausgestattet worden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit zwar, dass eine Rentnergesellschaft bei ihrer Gründung finanziell ordnungsgemäß ausgestattet werden muss. Der Kläger übersieht aber, dass die Beklagte keine neu gegründete Rentnergesellschaft ist, die auszustatten gewesen wäre. Denn die Beklagte ist nicht neu gegründet worden, sie ist lediglich durch Ausgliederung zur Rentnergesellschaft geworden.
45(1)Im Falle der Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten trifft den Arbeitgeber die Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, (BAG, Urt. v. 11.3.2008 - 3 AZR 358/06, ZIP 2008, 1935). Denn das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Arbeitgeber, auch die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer zu wahren. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten nicht geringere, sondern gesteigerte Rücksichtnahmepflichten. Dem erhöhten Schutzbedürfnis der Versorgungsberechtigten trägt auch das Betriebsrentengesetz Rechnung, insbesondere durch die §§ 3, 4, 7 und 16 BetrAVG. Die Besonderheiten des Versorgungsverhältnisses und die gesetzlichen Wertentscheidungen wirken sich auf Inhalt und Umfang der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber darf nicht durch Vermögenstransaktionen die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Eine vertragliche Nebenpflicht des bisher versorgungspflichtigen Rechtsträgers zur hinreichenden Ausstattung der die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmenden Gesellschaft ist interessengerecht und entspricht der Konzeption des Betriebsrentengesetzes, (BAG, Urt. v. 11.3.2008 - 3 AZR 358/06, ZIP 2008, 1935).
46Die nach der Umwandlung versorgungspflichtige Gesellschaft ist nur dann ausreichend ausgestattet, wenn sie bei einer realistischen betriebswirtschaftlichen Betrachtung genügend leistungsfähig ist. Dabei sind der Zweck und die Wesensmerkmale einer betrieblichen Altersversorgung angemessen zu berücksichtigen, (BAG, Urt. v. 11.3.2008 - 3 AZR 358/06, ZIP 2008, 1935). Für die Bewertung der Versorgungsverbindlichkeiten gilt ähnlich wie in der Versicherungswirtschaft ein gesteigertes Vorsichtsprinzip. Dementsprechend sind die Sterbetabellen der Versicherungswirtschaft zugrunde zu legen. Grundsätzlich muss die Ausstattung der versorgungspflichtigen Gesellschaft nicht nur für die Erfüllung der zugesagten laufenden Betriebsrenten, sondern auch für Anpassungen nach § 16 BetrAVG ausreichen, (BAG, Urt. v. 11.3.2008 - 3 AZR 358/06, ZIP 2008, 1935).
47(2)Eine derartige Situation liegt hier aber nicht vor. Einerseits ist schon problematisch, ob es sich bei der Beklagten überhaupt um eine Rentnergesellschaft handelt. Denn sie ist nach wie vor operativen Gewährleistungshaftungen ausgesetzt. Anderseits liegt die Situation der Ausgliederung im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch nicht vor. Denn in all diesen Fällen geht es um die Ausgliederung der Rentner aus einer aktiven Gesellschaft in eine andere Gesellschaft, die nicht werbend tätig ist. Die Beklagte ist indes nicht durch Ausgliederung der Rentner entstanden, sondern aus ihr ist der werbende Teil ausgegliedert worden. Deshalb musste sie im Hinblick auf die bestehenden Pensionsverpflichtungen auch nicht mit Kapital ausgestattet werden. Im Gegenteil sind die seit Jahren für die ausgeschiedenen Arbeitnehmer gebildeten Rückstellungen bei ihr verblieben. Dies gilt auch für die verbliebenen Gewährleistungsansprüche. In dieser Situation könnte allenfalls vorgetragen werden, dass die über Jahrzehnte gebildeten Rückstellungen in der Bilanz nicht ordnungsgemäß gebildet worden sind. Das hat der Kläger aber gerade nicht behauptet und dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Jedenfalls hätte der Kläger hierzu dezidiert auf der Grundlage der Rechtsprechung zu testierten Bilanzpositionen vortragen müssen.
482.Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB zu.
49Zuzugeben ist dem Kläger, dass bei Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten auf eine neue Gesellschaft diese so auszustatten ist, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen und auch die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen vornehmen kann, vgl. oben 1)b)ee). Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann zu einem Schadensersatzanspruch gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 BGB führen, (BAG, Urt. v. 11.3.2008 - 3 AZR 358/06, ZIP 2008, 1935).
50Wie bereits unter Ziffer 1)b)ee) festgestellt, liegt diese Situation aber nicht vor, weil die Beklagte keine neu gegründete Rentnergesellschaft ist.
51II.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Da der Kläger in vollem Umfange unterliegt, hat er die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
53III.
54Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich im Hinblick auf den Zahlungsantrag einerseits aus der geltend gemachten Klageforderung, andererseits aus dem 36-fachen Differenzbetrag zwischen gezahlter Betriebsrente und der vom Kläger begehrten Betriebsrente. Dabei ist der Kammer ein Berechungsfehler unterlaufen. Der Streitwert beträgt richtigerweise 1.961,78 €.
55Rechtsmittelbelehrung
56Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
57B e r u f u n g
58eingelegt werden.
59Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
60Die Berufung muss
61innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
62beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
63Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
64Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
651.Rechtsanwälte,
662.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
673.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
68Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
69* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
70gez. E.