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Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 3133/08

Datum:
20.10.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 3133/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2008:1020.2CA3133.08.00
 
Schlagworte:
Betriebsbedingte Änderungskündigung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das Erfordernis der Darlegung der sozialen Rechtfertigung der Änderung muss für alle Vertragsänderungen vorliegen. Soll bei einer Änderungskündigung durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit auch die Gegenleistung geändert werden, sind beide Elemente des Änderungsangebotes am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung gemäß Schreiben der Beklagten vom 21.5.2008 sozial ungerechtfertigt ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 8.940,00 €

 
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