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1. Eine einheitliche Dienstkleidung ist keine Schutzkleidung, wenn sie weder dem Gesundheitsschutz dient noch dem Arbeitgeber aus anderen Gründen gesetzlich auferlegt ist, sie ihr seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Ersatz der Instandhaltungs- und Reinigungskosten von Schutzkleidung aus § 670 BGB besteht daher nicht. 2. Mit der Reinigung der ihm übertragenen Erstausstattung musste der Kläger zudem rechnen. Höhere Instandhaltungskosten sind bei Reinigung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienskleidung anstelle eines eigenen Anzugs nicht entstanden. Die Aufwendung ist daher mit der Arbeitsvergütung abgegolten.
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 183,96 €, auch gem. § 63 GKG.
4.Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die dem Kläger bis einschließlich April 2008 gezahlte Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale i. H. v. 5,11 € monatlich.
3Der am 21.12.1954 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten als Fluggastkontrolleur beschäftigt. Rechtsgrundlage hierfür war der unter dem 7.3.1980 geschlossene Arbeitsvertrag des Klägers mit dem M.X. (Blatt 6 der Gerichtsakte). Aufgrund des Verwaltungsabkommens zwischen der C. und dem M.X. (Blatt 8 - 11 der Gerichtsakte) ging das Arbeitsverhältnis zum 1.4.2000 auf die Beklagte über. In § 6 des Verwaltungsabkommens heißt es:
4"(2) Die zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben im Fluggastkontrolldienst des M.. beschäftigten Angestellten werden zur weiteren Wahrnehmung dieser Aufgabe auf den Flughafen L. und E. in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bund (Bundesgrenzschutz) übernommen.
5(4) Im übrigen bleiben die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen für den Fall grundlegender Veränderungen der Arbeitssituation unberührt."
6Der Kläger war von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Ausweislich des Schreiben des Polizeipräsidenten vom 11.3.1980 (Blatt 57, 58 der Gerichtsakte) werden nach dessen Ziffer 7 die Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung nur dann von der Behörde übernommen, wenn eine im Dienst entstandene außergewöhnliche Verschmutzung vorliegt, wobei die sachliche Richtigkeit vom zuständigen Dienststellenleiter zu bestätigen ist.
7Mit Erlass vom 6.9.1994 - P II 5 - 634 200 - 1 / 2 - (Blatt 61, 62 der Gerichtsakte) hat das Bundesministerium des Inneren verfügt, dass "die dem mittleren Polizeivollzugsdienst angehörenden Polizeivollzugsbeamten des grenzpolizeilichen Einzeldienstes, der Bahnpolizei und der Luftsicherheit sowie die Angestellten der Fluggastkontrolle die in ihrem Besitz befindlichen bundeseigenen Dienstkleidungsstücke stets in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen haben.
8Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,-- DM gewährt, sofern sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Dienstkleidung in einer BGS-eigenen Schneider- und/oder Schumacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen."
9Mit Verfügung des Grenzschutzpräsidiums West vom 3.1.1994 wurde festgelegt, dass die damaligen Grenzschutzstellen der Flughäfen E. und L., die heutigen Inspektionen, an die Bekleidungskammer angebunden werden (Blatt 63 - 66 der Gerichtsakte). In der Verfügung heißt es:
10"Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass das Waschen bzw. Reinigen durch den Beamten/Angestellten selbst vorzunehmen ist. Lediglich durch besondere Dienstverrichtungen besonders starker Verschmutzung ausgesetzte Dienstkleidung wird, soweit die Verschmutzung mit haushaltsüblichen Mitteln nicht entfernt werden kann, zu Lasten des Bundes gereinigt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der PDV 621 (BGS) über die Instandhaltung und Pflege der bundeseigenen Dienstkleidung.".
11Dies führte dazu, dass seitdem die Instandhaltung- und Reinigungspauschale an die Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes nicht mehr gezahlt wird. Fluggastkontrollkräfte des Bundes im Bereich des damaligen Grenzschutzpräsidiums West gab es erst mit der Übernahme dieser Beschäftigten aufgrund des oben genannten Verwaltungsabkommens. Letztmalig mit Vergütungsmitteilung vom Juli 2000 wurde dem Kläger eine Reinigungskostenpauschale i. H. v. 3,25 DM durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung bezahlt; mit Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die jetzige Beklagte wurde seit August 2000 der sogenannte "Reinigungsdienst" in Höhe von zunächst 10,00 DM, später sodann 5,11 € bis einschließlich April 2008 gezahlt.
12Mit Verfügung vom 24.4.2008 - SG 37 - 140612 - 02 - (Blatt 17, 18 der Gerichtsakte) hat die Bundespolizeidirektion T., die nunmehr zuständig ist für die Beschäftigten der Bundespolizeiinspektion Flughafen E. und Flughafen L., die Zahlung der monatlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungspauschale für die bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten eingestellt und mit Schreiben vom 2.6.2008 - SB 31 - 110202 - 03 - 132/08 (Blatt 67, 68 der Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass für außergewöhnliche Reinigungs- sowie Instandsetzungsmaßnahmen die Möglichkeit gegeben ist, diese in der Bekleidungskammer T. durchführen zu lassen.
13Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auch weiterhin zur Zahlung der Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale verpflichtet sei; angesichts der Nichtweiterzahlung entstehe ihm ein nicht unerheblicher Schaden. Er sei zur Reinigung der ihm überlassenen Dienstkleidung verpflichtet. Diese Reinigung könne nur zum Teil in der heimischen Waschmaschine erfolgen. Die ihm überlassenen Jacken und Jacketts müssten gereinigt werden. Die gezahlte Pauschale decke somit ohnehin nur einen kleinen Teil der angefallenen Kosten ab. Die Bekleidungskammer T. sei weder für die Reparatur noch für die Reinigung von Kleidung zuständig, sondern lediglich für die Neuausgabe von Dienstkleidung. Sie sei auch personell nicht in der Lage, neben der Neuausgabe von Kleidungsstücken deren Reinigung vorzunehmen.
14Der Kläger beantragt,
15festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Reinigung der Dienstkleidung monatlich 5,11 € zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Auffassung, es gebe weder eine arbeitsvertragliche noch eine sonstige Anspruchsgrundlage des Klägers zur Zahlung der Instandhaltungs- und Reinigungspauschale; diese werde auch nicht für die gewöhnliche Reinigung geleistet, sondern vielmehr für den Fall einer besonderen Verschmutzung bzw. Beschädigung. Hierfür habe der Kläger nunmehr die Möglichkeit, die Kleidungskammer in T. in Anspruch zu nehmen.
19Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Instandhaltungs- und Reinigungspauschale i. H. v. 5,11 €.
22I.
231.Die Klage ist zulässig gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO.
24Der Antrag des Klägers betrifft die statthafte Feststellung über das Bestehen eines Teilrechtsverhältnisses. Der Kläger hat ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob die Beklagte ihm wie bisher die Bezahlung der Instandhaltungs- und Reinigungspauschale schuldet. Vor allem der Grundsatz der höheren Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigt es, neben der Erwartung, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes werde einen gerichtlichen Ausspruch in einer Feststellungsklage ohne weiteren befolgen, Streitpunkte zwischen Prozessparteien im Wege eines nicht vollstreckungsfähigen Feststellungsausspruchs zu entscheiden (BAG, Urteil vom 18.11.1968 - 3 AZR 255/67 - AP Nr. 134 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Im Streitfall erweist sich die allgemeine Feststellungsklage prozesswirtschaftlicher als eine im Hinblick auf mögliche Verfallfristen monatlich um 5,11 € zu erweiternde Leistungsklage.
252.Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm eine monatlich Instandhaltungs- und Reinigungspauschale i. H. v. 5,11 € zu zahlen.
26a)Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 7.3.1980 i. V. m. dem Verwaltungsabkommen zwischen der C. und dem M.X.. Vielmehr heißt es in dem Schreiben des Polizeipräsidenten E. vom 11.3.1980 unter Ziffer 7 ausdrücklich
27"Die Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung werden nur dann von der Behörde übernommen, wenn eine im Dienst entstandene außergewöhnliche Verschmutzung vorliegt, wobei die sachliche Richtigkeit vom zuständigen Dienststellenleiter zu bestätigen ist.".
28Dieses Schreiben ist vom Kläger gegengezeichnet worden.
29Dies wird bestätigt durch den Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 6.9.1993 - P II 5-634 200 - 1/2 - und die hierauf Bezug nehmende Verfügung des Bundesgrenzschutzpräsidiums West vom 3.1.1994, in der zur Klarstellung darauf hingewiesen wird, dass das Waschen bzw. Reinigen durch den Beamten/Angestellten selbst vorzunehmen ist. Lediglich durch besondere Dienstverrichtungen besonders starker Verschmutzung ausgesetzte Dienstkleidung, soweit die Verschmutzung mit haushaltsüblichen Mitteln nicht entfernt werden kann, kann zu Lasten des Bundes gereinigt.
30§ 6 Abs. 4 des Verwaltungsabkommens zwischen der C. und dem M.X. regelt, dass die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen für den Fall grundlegender Veränderungen der Arbeitssituation im übrigen unberührt bleiben. Damit ist klar, dass die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen weiterhin Gültigkeit haben und die monatliche "Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale" nur für Fälle außergewöhnlicher Verschmutzungen und Beschädigungen gezahlt wurde.
31Die Ersetzung der Instandhaltungs- und Reinigungspauschale durch die Versendung stark beschädigter oder verschmutzter Dienstkleidung an die Bekleidungskammer T. stellt auch keine grundlegende Veränderung der Arbeitssituation i. S. v. § 6 Abs. 4 des Verwaltungsabkommens zwischen der C. und dem M.X. dar.
32b)Dem Kläger steht die Feststellung der Verpflichtung der Zahlung einer Instandhaltungs- und Reinigungspauschale i. H. v. 5,11 € durch die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu.
33Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost; BAGE 49, 299 = AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub; BAG Urteil vom 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP Nr. 27 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Senatsurteil vom 12. November 1987 - 6 AZR 173/85 - unveröffentlicht). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 39, 271, 276 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 40, 126, 133 = AP, aaO; BAGE 49, 290 = AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 51, 113 = AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung und Senatsurteile vom 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP, aa0, und vom 12. November 1987 - 6 AZR 173/85 - n.v.) kommt es dabei für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder nicht. Denn die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen hegt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen dem Erklärungsempfänger gegenüber äußert. Ob sich der Arbeitgeber binden wollte, beurteilt sich danach, ob der Arbeitnehmer aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers auf diesen Willen schließen durfte. Für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung entscheidend ist daher die Frage, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB). In Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes gelten die Grundsätze allerdings nach inzwischen ebenfalls gefestigter Rechtsprechung nicht uneingeschränkt. Denn die an Weisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushalts gebundenen öffentlichen Arbeitgeber sind viel stärker als private Arbeitgeber gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Im Zweifel gilt Normvollzug (BAG Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT; BAGE 49, 31 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Senatsurteile vom 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP, aa0, und vom 12. November 1987 - 6 AZR 173/85 -). Unter diesen Umständen kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes daher selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte annehmen, ein gezahltes übertarifliches Entgelt oder die Gewährung sonstiger Vergünstigungen seien Vertragsbestandteil geworden und werden auf Dauer weitergewährt.
34Diese Grundsätze sind auf den Streitfall in vollem Umfang anzuwenden, denn die Beklagte gehört dem öffentlichen Dienst an und bei ihr findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes im vorliegenden Arbeitsverhältnis aufgrund der gewerkschaftlichen Organisation des Klägers unmittelbar und zwingend Anwendung, aber auch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung. Damit gilt im Zweifel Normvollzug, d. h. dass aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 6.9.1993 - P II 5 - 634 200 - 1/2 - i. V. m. der Verfügung des Grenzschutzpräsidiums West vom 3.1.1994 festgelegt wurde, dass lediglich durch besondere Dienstverrichtungen besonders starker Verschmutzung ausgesetzte Dienstkleidung zu Lasten des Bundes gereinigt wird. Gleichzeitig erfolgte die Anbindung an die entsprechenden Bekleidungskammern.
35Dies wurde nun seitens der Bundespolizeidirektion T. mit Verfügung vom 24.4.2008 - SG 37 - 140612 - 02 - umgesetzt.
36c)Es kann auch nicht nach § 670 BGB festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Instandhaltungs- und Reinigungspauschale i. H. v. 5,11 € zu zahlen.
37aa) Die auftragsrechtliche Bestimmung des § 670 BGB enthält einen allgemeinen rechtlichen Grundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz dieser Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (Beschluss des Großen Senats vom 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15, 27; BAG, Urteil vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - AP Nr. 19 zu § 618 BGB).
38Dieser Grundsatz gilt auch für Instandhaltungs- und Reinigungskosten von Schutzkleidung. Sofern der Arbeitgeber nach der zwingenden gesetzlichen Regelung der §§ 618, 619 BGB i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet ist, Schutzkleidung dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, handelt der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers, wenn er sie selbst reinigt. Der Arbeitnehmer hat dann, soweit er die Reinigung für erforderlich halten durfte, einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten (BAG, Urteil vom 21. August 1985, a.a.O.; BAG, Urteil vom 18. August 1982 - 5 AZR 493/80 - BAGE 40, 50).
39Die vom Kläger getragene einheitliche Dienstkleidung ist jedoch keine Schutzkleidung. Sie dient weder dem Gesundheitsschutz noch ist dem Arbeitgeber aus anderen Gründen gesetzlich auferlegt, sie ihr seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat daher keine Aufwendungen für eine dem Arbeitgeber obliegende Beschaffungsaufgabe gemacht.
40bb) Im übrigen kann der Kläger schon deshalb keine Erstattung fordern, weil er keine Aufwendung i. S. d. § 670 BGB gemacht hat.
41§ 670 BGB definiert den Begriff der Aufwendung nicht, sondern setzt ihn voraus. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen (BGHZ 59, 328, 329; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IV b ZR 42/88 - NJW 1989, 2816, 2818). Keine Aufwendung in diesem Sinne ist die normale Abnutzung von Sachen des Beauftragten infolge der Ausführung (Thomas in Palandt, BGB, 67. Auflage, § 670 Randziffer 3; Ehmann in Erman, BGB, 9. Auflage, § 670 Randziffer 2). Das folgt aus der Unentgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung. Für die entsprechende Anwendung des § 670 BGB auf Arbeitsverhältnisse ist zu prüfen, inwieweit durch die vereinbarte Vergütung auch diese normale Abnutzung abgegolten wird (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15, 27). Im Hinblick auf die Arbeitskleidung gilt, dass der Arbeitnehmer nur in seiner Kleidung der Arbeitspflicht genügen kann und deshalb mit deren natürlichen Verschleiß rechnen muss. Das gehört zur selbstverständlichen Einsatzpflicht, die durch die Vergütung mit abgegolten ist (Großer Senat, a.a.O.).
42Ebenso wie mit der natürlichen Reinigung der eigenen Zivilkleidung musste der Kläger mit der Reinigung der ihm übereigneten Erstausstattung rechnen. Auch wenn er ein anderes für die Fluggastkontrolle geeignetes Kleidungsstück, z. B. einen Anzug getragen hätte, wären ihm Reinigungs- und Instandhaltungskosten entstanden. Höhere Instandhaltungskosten sind bei Reinigung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstkleidung anstelle eines eigenen Anzugs nicht entstanden. Die Aufwendung ist daher mit der Arbeitsvergütung abgegolten. Der Kläger hat damit bei der Reinigung ein eigenes Geschäft besorgt. Außerdem ist vorliegend beachtlich, dass ihm die Beklagte für Fälle außergewöhnlicher starker Verschmutzung oder Beschädigung eine Reinigung oder Instandsetzung über die Bekleidungskammer T. anbietet. Im Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 6.9.1993 - P II 5 - 634 200 - 1/2 - heißt es hierzu ausdrücklich, dass der monatliche Pauschbetrag von 10,00 DM gewährt wird, sofern nicht die Möglichkeit besteht, die Dienstkleidung in einer BGS-eigenen Schneider- und/oder Schumacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen. Der Vortrag des Klägers, die Bekleidungskammer in T. gebe lediglich neue Dienstkleidung aus und nehme weder Reparatur- noch Reinigungsarbeiten vor, ist ins Blaue hinein aufgestellt, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung einräumen musste, dass der Kläger von dem Transport stark verschmutzter oder beschädigter Dienstkleidung zur Kleidungskammer T. mittels Reinigungsbus bislang keinen Gebrauch gemacht hat.
43d)Auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht ergibt sich kein Feststellungsanspruch des Klägers.
44Der Große Senat hat sich bereits in seinem Beschluss vom 10. November 1961 (a.a.O.) gegen eine Strapazierung der Fürsorgepflicht mit den Worten ausgesprochen: "... ist es keineswegs so, dass schlechthin jede aus der Treu- und Fürsorgepflicht denkbar abzuleitende, der Verwirklichung der Betriebsgemeinschaft förderliche Einzelpflicht ohne weiteres für den jeweiligen Arbeitnehmer einen entsprechenden vertraglichen Anspruch erzeugen könnte". Eine Fürsorgepflicht zur Erstattung von Instandhaltungs- und Reinigungsmaßnahmen für die im normalen Dienstbetrieb verschlissene oder verschmutzte Arbeitskleidung besteht hiernach nicht.
45II.
461.Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger.
472.Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung berücksichtigt.
483.Gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG war die Berufung vor dem Hintergrund, dass es sich nicht lediglich um einen Einzelfall handelt, sondern vielmehr 300 Mitarbeiter am Flughafen E. betroffen sind, zuzulassen.
49Rechtsmittelbelehrung
50Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
51B e r u f u n g
52eingelegt werden.
53Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
54Die Berufung muss
55innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
56beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
57Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
58Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
591.Rechtsanwälte,
602.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
613.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
62Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
63* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
64N.