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Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 1969/07

Datum:
18.09.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 1969/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2007:0918.7CA1969.07.00
 
Schlagworte:
Entschädigung wegen Behinderung, Anspruchsgegner, Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist, Vermutungswirkung
Normen:
§ 15 Abs.2, 4 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Anspruchsgegner i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG ist nur der (potentielle) Arbeitgeber, auch wenn Dritte im Auswahlverfahren einbezogen sind. Der Entschädigungsanspruch muss hinreichend bestimmt geltend gemacht werden. Kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht, so muss der Anspruchsgegner benannt werden oder sich deutlich ergeben.

Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Arbeitgeber Kenntnis von einer Behinderung des Bewerbers erlangt, die sich allein aus einem dem Bewerbungsschreiben beigefügten Arbeitszeugnis ergibt.

Ein Arbeitgeber, der seiner Pflicht nach § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann die tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung widerlegen, wenn er darlegt, dass er seine Pflicht nach § 71 SGB IX übererfüllt.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert beträgt 48.000,00 €.

 
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