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Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 8132/06

Datum:
16.04.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 8132/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2007:0416.3CA8132.06.00
 
Schlagworte:
Freiwilligkeitsvorbehalt, Ankündigungsfrist, Transparenzkontrolle, Klauselkontrolle, Gleichbehandlungsgrundsatz (im) Konzern
Normen:
Gesetz: § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Zulässigkeit und Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten bei synallagmatischen Leistungen.

2. Dem Vertrauensschutz des Arbeitnehmers ist durch eine strenge Transparenzkontrolle Rechnung zu tragen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer seinen fehlenden Bindungswillen unmissverständlich deutlich machen.

3. Der Arbeitgeber muss bei in Aussicht gestellten Leistungen für die wirksame Ausübung des Freiwilligkeitsvorbehalts keine Ankündigungsfrist und ist hierbei nicht an den Maßstab billigen Ermessens gebunden.

4. Es besteht jedenfalls dann keine konzerndimensionale Gleichbehandlungspflicht, wenn das Arbeitsverhältnis keinen Konzernbezug aufweist.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 2.504,45 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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