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Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ga 74/07

Datum:
01.08.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Ga 74/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2007:0801.11GA74.07.00
 
Schlagworte:
Arbeitskampf, Spartentarifvertrag, Tarifeinheit, Paritätsprinzip, einstweilige Verfügung
Normen:
§§ 935, 940 ZPO; §§ 823, 1004 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung eines Arbeitskampfes muss für den Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht sein, dass die zu untersagende Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Unzulässigkeit der Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ist.

a) Ein Streik, der darauf gerichtet ist, einen Spartentarifvertrag durchzusetzen, der zwar wirksam wäre, aber nach dem Grundsatz der Tarifeinheit nicht zur Anwendung käme, ist unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Da in einem Eilverfahren keine Entscheidung des BAG erreicht werden kann, sollte im Interesse des Vertrauensschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Tarifeinheit nicht abgewichen werden.

b) Bei der Frage, welchem Tarifvertrag nach dem Grundsatz der Tarifeinheit der Vorrang einzuräumen ist, kommt es auf die Erfordernisse und Eigenarten des Betriebes und nicht auf das Mehrheitsprinzip an, das ohne ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit gar nicht praktikabel wäre.

c) Ein Arbeitskampf verstößt gegen das Paritätsprinzip, wenn nur der Arbeitnehmerseite Arbeitskampfmittel zur Verfügung stehen und demgegenüber der Arbeitgeber auf ein Dulden und Durchstehen beschränkt ist, weil er wegen mit anderen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträgen der Friedenspflicht unterliegt.

2. Ein Verfügungsgrund liegt bereits vor, wenn ohne Erlass der einstweiligen Verfügung der Verlust des Unterlassungsanspruchs droht und ein Hauptsacheverfahren nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist die Beendigung der Urabstimmung und/oder ein konkreter Streikaufruf.

 
Tenor:

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Verfügungsklägerin durchzuführen, um den Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages mit den in Anlage Ast 33 genannten Inhalten durchzusetzen.

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter vorstehender Ziffer 1. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR (i.W. zweihundertfünfzigtausend Euro, Cent wie nebenstehend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Bundesvorsitzenden, angedroht.

3. Die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung wird auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet.

4. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Streitwert beträgt 1.000.000,00 Euro.

 
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