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Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 5091/03

Datum:
18.12.2003
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 5091/03
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2003:1218.2CA5091.03.00
 
Schlagworte:
.
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf ein Betriebsratsmitglied kein geringeres Arbeitsentgelt erhalten als vergleichbare andere Arbeitnehmer. Ein Betriebsratsmitglied ist (jedenfalls nicht ohne weiteres) nur mit anderen Betriebsratsmitgliedern zu vergleichen. 2. Erhalten andere Betriebsratsmitglieder unter Verstoß gegen § 78 Abs. 2 BetrVG ein gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern höheres Entgelt, so kann ein weiteres Betriebsratsmitglied nicht die Gleichstellung (und damit eine rechtswidrige Begünstigung) mit diesen Betriebsratsmitgliedern verlangen.

 
Tenor:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: 23.490,22 €. Zugleich Festsetzung nach § 25 Abs. 2 GKG.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Lohnerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geltend.

Der 39jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juni 1999 als Prozessingenieur/Kaizentrainer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.555,71 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Der Kläger ist in die Gehaltsgruppe T 5 des Gehaltsabkommens eingruppiert.

Der Kläger ist nicht freigestelltes Mitglied des bei der Beklagten gebildeten fünfzehnköpfigen Betriebsrats, der aus 12 Arbeitern und drei Angestellten besteht. Zur Gehaltsfindung von Betriebsratsmitgliedern findet die Richtlinie vom 12. Juli 1972 Anwendung (Kopie Bl. 6 f. d.A.).

Der Kläger ist der Auffassung, er werde in gleichheitswidriger Weise geringer vergütet als die anderen Betriebsratsmitglieder. Die beiden anderen Angestellten im Betriebsrat bezögen Gehälter, die deutlich über der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer lägen. So erhalte der seit 38 Jahren im Betrieb beschäftigte Herr I. 815,65 Euro monatlich mehr als er. Herr L. verdiene sogar rund 20.000 Euro jährlich mehr als Herr I.. Auch die Arbeiter T., F. und M. hätten erhebliche Lohnerhöhungen erhalten.

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.078,75 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.02.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.03.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.04.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.05.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.06.2003 aus 815,65 € brutto zu zahlen;

2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.06.2003 ein um 815,65 € brutto monatlich erhöhtes Gehalt zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass das Gleichbehandlungsgebot bei individuellen Gehaltserhöhungen nicht anwendbar sei. Die höhere Vergütung von Herrn I. beruhe auf seiner langen Betriebszugehörigkeit und einer gegenüber dem Kläger höheren Leistungsbeurteilung. Herr L. sei am 1. Juli 2002 zum Teamleiter berufen worden. Mit dieser Tätigkeit sei eine außertarifliche Vergütung verbunden.

 
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