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Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 9307/01

Datum:
10.04.2002
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 9307/01
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2002:0410.7CA9307.01.00
 
Schlagworte:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.12.2001 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Reinigungskraft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in einem Umfang von 39 Wochenstunden zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 11.657,46 € festgesetzt.

 
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