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Auf Antrag des Rechtsanwaltes vom 12. Januar 2026 wird der Bescheid des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 12. November 2022, mit dem gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht wurde, aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Antragsstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 €, verbunden mit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in gleicher Höhe. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
4Die Beauftragte des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer übermittelte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.10.2024 die schriftliche Beschwerde seiner ehemaligen Mandantin A. U. aus September 2024, deren Ablichtung dem Schreiben beigefügt war. Verbunden war das Anschreiben mit der Aufforderung zur „Auskunft bis zum 06.11.2024 insbesondere im Hinblick auf §§ 11 BORA, 50 Abs. 2 S. 1 BRAO”. In ihrem Schreiben wies die Antragsgegnerin auf das Auskunftsverweigerungsrecht des Antragstellers hin. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die ehemalige Mandantin, dass der Antragsteller sich in zwei Verkehrsunfallmandaten - Unfälle vom 24.12.2023 und 17.01.2024 - nicht angemessen um die Förderung der Angelegenheiten gekümmert habe. Im ersten Fall habe die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schadensersatzbetrag um 2.000,00 € gekürzt. Eine Erklärung dazu habe der Antragsteller nicht abgegeben und sei für die Beschwerdeführerin zudem schlecht erreichbar gewesen. Er habe sie später mehrfach vertröstet und hingehalten. Im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall habe er ihr ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall einen Vorschuss in Höhe von 1.500,00 € überwiesen und sei danach bis zur Beschwerde für sie nicht mehr erreichbar gewesen. Es habe sich dann herausgestellt, dass der Antragsteller ihren Schaden überhaupt nicht bei der Versicherung geltend gemacht habe, so dass der Vorschuss offenbar vom Antragsteller aus eigenen Mitteln gezahlt worden sei.
5Mit seinem Schreiben vom 07.11.2024 nahm der Antragsteller Stellung zur Beschwerde, legte ein Abrechnungsschreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung sowie Überweisungsbelege vor und bat, ihm weitere zwei Wochen Frist zur abschließenden Stellungnahme zu gewähren.
6Auf Nachfrage der Antragsgegnerin vom 05.02.2025 mit Fristsetzung zum 21.02.2025 reagierte der Antragsteller am letzten Tag der Frist mit einer weiteren schriftlichen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19.05.2025 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ihr bis zum 09.06.2025 seine Handakte vorzulegen und verwies auf die entsprechende Verpflichtung nach § 56 Abs. 1 BRAO und die bereits erteilte Belehrung gem. § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO. Mangels Reaktion des Antragstellers wiederholte sie die Aufforderung unter dem 17.06.2025 mit Fristsetzung zum 01.07.2025. Am letzten Tag der Frist informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin, dass die Handakte auf den Postweg gebracht worden sei. Mit Schreiben vom 14.08.2025 erinnerte die Antragsgegnerin erneut an die Übermittlung der Handakte, nunmehr bis spätestens bis zum 25.08.2025.
7Nachdem die Handakte nicht eingegangen war, beschloss die Aufsichtsabteilung I der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 10.09.2025 die Androhung eines Zwangsgeldes, ohne sich jedoch - jedenfalls ausweislich des Sitzungsprotokolls - auf einen Betrag festzulegen. Mit Bescheid vom gleichen Tag, den die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer unterzeichnete, wurde gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO versehene Bescheid ging dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 19.09.2025 zu. Die Zwangsgeldandrohung bezog sich auf eine entgegen § 56 Abs. 1 BRAO unterbliebene Auskunft. Die Verhängung des Zwangsgeldes wurde für den Fall angedroht, dass der Antragsteller die mit Schreiben vom 19.05.2025 geforderte Auskunft nicht binnen 4 Wochen seit Zustellung des Bescheides erteilt.
8In der Sitzung der Aufsichtsabteilung I am 12.11.2025 erging der Beschluss, gegen den Antragsteller wegen Nichterteilung der geforderten Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festzusetzen sowie ein weiteres Zwangsgeld in gleicher Höhe für den Fall anzudrohen, dass die „Stellungnahme” auch binnen weiterer 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides nicht abgegeben wird. Auch dieser Bescheid vom 12.11.2025 wurde von der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer unterzeichnet und dem Antragsteller am 12.12.2025 zugestellt.
9Mit bei der Antragsgegnerin am 12.01.2026 eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich der Antragsteller gegen zwei ihm zugestellte Zwangsgeldfestsetzungsbeschlüsse gewandt, die „jeweils mit der Anordnung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes verbunden waren”. Er bezieht sich in seiner Antragsschrift auf zwei u.a. mit Aktenzeichen der Antragsgegnerin bezeichnete Verfahren, von denen eines die Beschwerde der ehemaligen Mandantin A. U. betrifft. Zugleich bat er mit der Begründung, die bei ihm geführten Akten seien nicht mehr auffindbar, weshalb er nicht mehr wisse, wozu er Stellung nehmen solle, um Akteneinsicht, die ihm am Folgetag gewährt wurde. In dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.01.2026 wurde erläutert, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 19.05.2025 aufgefordert worden sei, seine Handakte einzureichen, was nicht geschehen sei.
10Unter dem 07.04.2026 räumte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen ein und kündigte an, den Vorgang nach Ablauf dieser Frist dem erkennenden Gericht vorzulegen. In der Sitzung der zuständigen Aufsichtsabteilung vom 20.05.2026 ist dann der Beschluss ergangen, dem Antrag vom 12.01.2026 nicht abzuhelfen.
11II.
12Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
13Gem. § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist nach S. 2 der Vorschrift bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen.
14Die Antragsschrift vom 12.01.2026 ging innerhalb der Monatsfrist bei der Antragsgegnerin ein. Der Antrag richtet sich gegen den Zwangsmittelbescheid vom 12.11.2025 im Aufsichtsverfahren über die Beschwerde der ehemaligen Mandantin A. U.. Dass sich der Antragsteller ausdrücklich auf Bescheide bezog, die „jeweils mit der Anordnung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes verbunden waren”, stellt das Antragsziel nicht infrage, obwohl mit dem Bescheid vom 12.11.2025 kein weiteres Zwangsgeld angeordnet wurde. Es ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Antragsteller die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes meinte. Beide Begriffe klingen ähnlich und können bspw. bei Verwendung einer Spracherkennungssoftware leicht verwechselt werden.
15Der Zwangsmittelbescheid vom 12.11.2025 war aufzuheben, weil er rechtswidrig ergangen ist.
16Vorausgegangen war dem Zwangsmittelbescheid die gem. § 57 Abs. 2 BRAO erforderliche schriftliche Androhung der Zwangsgeldfestsetzung. Der von der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer unterzeichnete Androhungsbescheid vom 10.09.2025 ist dem Antragsteller am 19.09.2025 wirksam zugestellt worden. Hiergegen hat sich der Antragsteller nicht mit einem Antrag gemäß § 57 Abs. 3 BRAO gewehrt, so dass der Androhungsbescheid in Bestandskraft erwachsen ist.
17Mit der Aufsichtsabteilung hat das gemäß §§ 57 Abs. 1 S. 1, 77 Abs. 1 BRAO iVm § 13 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zuständige Organ den Zwangsmittelbeschluss gefasst.
18Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin diese mit einer nicht erteilten Auskunft des Antragstellers begründet hat. Sie bezieht sich hierbei auf ihr Schreiben vom 19.05.2025, welches jedoch keine Aufforderung zur Auskunftserteilung enthält, sondern eine solche zur Vorlage der Handakte des Antragstellers. Dasselbe gilt für die beiden Erinnerungsschreiben vom 17.06.2025 und vom 14.08.2025.
19§ 56 Abs. 1 BRAO nennt drei unterschiedliche besondere Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer: die Auskunftserteilung, die Vorlage seiner Handakte und das persönliche Erscheinen vor dem Vorstand oder eines beauftragten Vorstandsmitgliedes. Die Erteilung einer Auskunft und die Vorlage der Handakte sind unterschiedliche Handlungen.
20Die Auskunft beinhaltet eine Wissenserklärung zu Tatsachen. Das Verlangen nach Auskunftserteilung muss so präzise formuliert sein, dass der Rechtsanwalt erkennen kann, mittels welcher Informationsweitergabe er seine Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 BRAO erfüllen kann (AGH NRW, Beschluss vom 15.07.2011 - 1 AGH 26/11, juris Rn. 15).
21Die Handakte im Sinne des § 50 BRAO stellt eine geordnete Sammlung von Dokumenten dar, welche die Tätigkeit des Rechtsanwalts in nachprüfbarer Form widerspiegelt (Weyland/Nöker, 11. Aufl. 2024, BRAO § 50 Rn. 1). Die Pflicht zur Vorlage der Handakte erfüllt der Rechtsanwalt dadurch, dass er dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer seine vollständige Handakte aushändigt bzw. zusendet.
22Während die Antragsgegnerin den Antragsteller mit ihren Schreiben vom 19.05., 17.06. und 14.08.2025 noch aufforderte, seine Handakte zur Verfügung zu stellen, bezogen sich sowohl der bestandskräftige Zwangsgeldandrohungsbescheid vom 10.09.2025 als auch der angefochtene Festsetzungs- und Androhungsbescheid vom 12.11.2025 auf eine unterbliebene Auskunftserteilung. Dass eine solche nicht gefordert werden konnte, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit seinen beiden Schreiben vom 07.11.2024 und vom 21.02.2025 dem Auskunftsersuchen bereits nachgekommen war, andererseits daraus, dass danach die Antragsgegnerin keine Auskunft mehr verlangt, sondern zur abschließenden Beurteilung der Angelegenheit um Vorlage der Handakte gebeten hat.
23Die Zwangsgeldfestsetzung stellt ein Beugemittel da, welches dazu dienen soll, den Rechtsanwalt zur Erfüllung der besonderen Pflichten, die sich aus § 56 BRAO ergeben, anzuhalten. Ein Sanktionscharakter für pflichtwidriges Verhalten im Sinne einer „Ungehorsamsstrafe“ ist damit nicht verbunden (Weyland/Nöker, 11. Aufl. 2024, BRAO § 57 Rn. 2). Alleiniges Ziel ist es stets, den Rechtsanwalt zur Pflichterfüllung zu bewegen, was beinhaltet, dass sich aus der Androhung des Zwangsmittels für den Adressaten eindeutig erkennen lässt, welches konkrete Verhalten von ihm gefordert ist. Die Festsetzung des Zwangsgeldes darf nur insoweit erfolgen, als das in der Androhung geforderte Verhalten nicht erfüllt wurde.
24Die Festsetzung eines Zwangsgeldes für die Nichterfüllung einer Verpflichtung, die bereits erfüllt wurde, ist unzulässig, weil der Betroffene außer der Wiederholung der bereits vorgenommenen Handlung, zu der er nicht verpflichtet ist, keine Möglichkeit hat, die Auferlegung des Zwangsgeldes zu vermeiden. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, eine Zwangsmittelandrohung, die ausdrücklich ein unzulässiges Ziel anstrebt, durch eigene Auslegung zu korrigieren. Das mag im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach §§ 13 f VwVG anders gesehen werden (vgl. z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.07.2025 - 3 M 53/25); die Regelungsgegenstände sind indes nicht vergleichbar, weil die Verwaltungsvollstreckung in der Regel gem. § 6 Abs. 1 VwVG eine vollziehbare Grundverfügung erfordert, gegen die sich der Vollstreckungsschuldner gesondert wehren kann. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsmittels beziehen sich dann auf die bekannte und ggfls. bereits gerichtlich überprüfte Grundverfügung.
25§ 57 BRAO lässt demgegenüber die Anwendung von Zwangsmitteln bereits bei der Nichtbefolgung von Aufforderungen der Kammer zu, die ihrerseits keine Verwaltungsakte darstellen. Vergleichbare Vorschriften gibt es in anderen Berufsordnungen wie § 80a StBerG, § 62a WPO, § 74 BNotO und § 50 PAO. Vergleichbar ist die Interessenlage zudem eher mit den straf- und zivilprozessualen Konsequenzen wegen des unentschuldigten Ausbleibens von Zeugen (§§ 51 StPO bzw. 380 ZPO), auch wenn hierbei Ordnungsgelder als Sanktion für pflichtwidriges Verhalten und nicht als Beugemittel verhängt werden. Gemeinsam ist den Regelungen jedoch, dass bereits die Missachtung einer Aufforderung, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, zu der belastenden Maßnahme führt. Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße Ladung. Eine den gesetzlichen Anforderungen nicht vollständig genügende Ladung bzw. eine solche, die unzutreffende Angaben enthält, löst die Sanktion nicht aus.
26Die Bezugnahme auf die vorangegangenen Schreiben der Antragsgegnerin, mit welchen der Antragsteller aufgefordert wurde, seine Handakte vorzulegen, führt nicht dazu, dass die unzutreffende Begründung der Festsetzung und Androhung des Zwangsgeldes wegen einer unterbliebenen Auskunft unschädlich wäre. Die Antragsgegnerin hätte vielmehr im Rahmen ihrer Abhilfemöglichkeit die Diskrepanz zwischen der Aufforderung zur Vorlage der Handakte und der Begründung für die Festsetzung des Zwangsgeldes erkennen und den angefochtenen Zwangsmittelbescheid aufheben müssen.
27Gegen die Aufrechterhaltung des Bescheides vom 12.11.2025 spricht zudem, dass die Ursache für o.g. Diskrepanz weder für den Antragsteller, noch für den Senat nach Kenntnis der Vorgangsakte nachvollziehbar ist. Das Protokoll der Abteilungssitzung vom 12.11.2025 lässt lediglich die Höhe der Zwangsgeldfestsetzung und der erneuten Zwangsgeldandrohung erkennen; ferner, dass eine Bezugnahme auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.05.2025 erfolgen sollte. Ob bereits die Mitglieder der Abteilung bei der Beschlussfassung irrtümlich davon ausgegangen sind, dass dem Vorstand eine Auskunft vorenthalten wurde oder ob insoweit eine Abweichung zwischen der Vorstellung der Abteilungsmitglieder und der für die Umsetzung eingesetzten Schreibkraft bestand, bleibt offen. Da die Willensbildung der Abteilungsmitglieder insoweit nicht dokumentiert ist, muss im Zweifel zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass eine solche im Hinblick auf den konkreten Pflichtverstoß im Zuge der Beschlussfassung nicht stattgefunden hat. Damit ist auch nicht erkennbar, wie das pflichtgemäße Ermessen im Hinblick auf die Höhe des festgesetzten und erneut angedrohten Zwangsgeldes ausgeübt wurde.
28Die unzutreffenden tatsächlichen Angaben im angefochtenen Bescheid sowie dem ihm vorangegangenen Androhungsbescheid führen zu seiner Rechtswidrigkeit und Aufhebung. Eine Obliegenheit des Rechtsanwalts, bei erkennbarer Unrichtigkeit der Benennung des unter Androhung des Zwangsmittels verlangten Verhaltens, eine eigenständige gedankliche Korrektur vorzunehmen, steht dem berechtigten Interesse des Antragstellers, mit zumutbarem Aufwand zuverlässig beurteilen zu können, ob ein Zwangsmittel berechtigterweise angedroht und verhängt worden ist, entgegen.
29Die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels waren gemäß § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
30Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Summe des festgesetzten und des angedrohten weiteren Zwangsgeldes.