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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.03.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 19.01.2022 über eine bei ihr am 04.01.2022 eingegangene Beschwerde des Sohnes des Mandanten des Antragstellers, Herrn A B, und wies darauf hin, dass nach dem Beschwerdevorbringen ein Verstoß gegen §§ 43 BRAO, 11 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BORA vorliegen könne. Dem Antragsteller wird Untätigkeit vorgeworfen, nämlich einen ihm im November 2016 übertragenen Fall (Vertretung eines Patienten in einer Arzthaftungssache) nicht in angemessener Zeit bearbeitet zu haben. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller unter Fristsetzung zum 09.02.2022 zur Stellungnahme zu der Beschwerde auf. Auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO wurde der Antragsteller ausdrücklich hingewiesen.
4Mit Schreiben vom 10.02.2022 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin, dass er die Stellungnahme krankheitsbedingt noch nicht abgeben konnte und sich bemühen werde, dies in der kommenden Woche nachzuholen. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.02.2022 teilte er der Antragsgegnerin mit, dass die Missverständnisse zwischen ihm und dem beschwerdeführenden Mandanten einvernehmlich hätten beigelegt werden können. Eine Rückfrage der Antragsgegnerin beim Beschwerdeführer im April 2022 ergab, dass der Beschwerdegrund unverändert bestehe und eine Einigung nicht erfolgt sei.
5Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 07.09.2022 auf, binnen 2 Wochen darzulegen, ob dem Beschwerdeführer auf seine letzte Anfrage vom 05.04.2022 geantwortet wurde bzw. aus welchen Gründen die Angelegenheit keinen zeitnahen Fortgang erfahren hat. Das Schreiben ließ der Antragsteller unbeantwortet, worauf hin ihm mit Bescheid vom 19.10.2022 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € für den Fall angedroht wurde, dass die im vorangegangenen Schreiben geforderte Stellungnahme nicht binnen 2 Wochen bei der Rechtsanwaltskammer eingeht. Der Bescheid wurde von den vier Mitgliedern der Abteilung II des Vorstands der Antragsgegnerin unterzeichnet und dem Antragsteller am 24.10.2022 per Postzustellungsurkunde unter der Kanzleianschrift zugestellt.
6Unter dem 07.11.2022 bat der Antragsteller schriftlich um Fristverlängerung bis zum 14.11.2022. Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2022 bat er um nochmalige Fristverlängerung bis zum 21.11.2022. Eine Stellungnahme des Antragstellers blieb aus, woraufhin die Antragsgegnerin unter dem 08.12.2022 einen Gebührenbescheid über 150 € für die Zwangsgeldandrohung vom 19.10.2022 erließ. Mit Bescheid vom 14.12.2022 setzte die Antragsgegnerin das zuvor angekündigte Zwangsgeld in Höhe von 500 € gegen den Antragsteller fest und drohte zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an. Auch dieser Bescheid wurde von den vier Mitgliedern der Abteilung II unterzeichnet und dem Antragsteller am 16.12.2022 per Postzustellungsurkunde unter der Kanzleianschrift zugestellt. Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes war mit einer Fristsetzung von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides zur Abgabe der Stellungnahme verbunden. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auf keinen der beiden Bescheide. Unter dem 23.01.2023 erließ die Antragsgegnerin einen weiteren Gebührenbescheid über 150 € im Zusammenhang mit der Zwangsgeldandrohung vom 14.12.2022. Die Antragsgegnerin betrieb in der Folgezeit die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes, deren Ergebnis sich aus der Akte nicht ergibt.
7Nachdem bis zum 15.03.2023 keine Stellungnahme des Antragstellers bei der Antragsgegnerin eingegangen war, erließ Letztere unter diesem Datum einen weiteren Zwangsgeldbescheid über 1.000 € und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € für den Fall an, dass die geforderte Stellungnahme binnen 2 Wochen seit der Zustellung nicht eingehen sollte. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am Samstag, den 18.03.2023 unter der Kanzleianschrift des Antragstellers.
8Mit Schreiben vom 18.04.2023, welches ausweislich des Eingangsstempels am 19.04.2023 in Papierform bei der Antragsgegnerin einging, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Hierbei nahm er ausdrücklich Bezug auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.03.2023 und begründete seine Auffassung, die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei nicht gerechtfertigt, damit, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile durch eine andere Kanzlei vertreten lasse. Die Kopie eines Schreibens der neuen Kanzlei, mit welcher die Handakte bei ihm angefordert wurde, legte er bei.
9Auf Hinweis des Berichterstatters, wonach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung laut Eingangsstempel am 19.04.2023 bei der Antragsgegnerin und somit möglicherweise außerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 BRAO eingegangen sei, teilte der Antragsteller unter dem 23.05.2024 mit, dass ausweislich der dortigen Handakte die Fachangestellte Stephanie Welz das Schreiben am 18.04.2023 kurz vor 18:00 Uhr in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen habe. Eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin ergab, dass Posteingänge, die nach Dienstschluss in den Briefkasten gelangen, erst am nächsten Werktag mit dem Eingangsstempel versehen werden. Ob ein Dokument vor oder nach Mitternacht in den Briefkasten gelangt, sei nicht nachvollziehbar.
10II.
11Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes ergibt sich aus § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.
12Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes binnen eines Monats seit der Zustellung des Bescheides beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen.
13Der entsprechende Antrag vom 18.04.2023 ging ausweislich des Eingangsstempels am 19.04.2023 bei der Antragsgegnerin ein. Umstände, die gegen die Richtigkeit des Eingangsstempels sprechen, sind nicht ersichtlich.
14§ 57 Abs. 3 S. 2 BRAO bestimmt ausdrücklich die Schriftform und verlangt keine elektronische Form, so dass die gesetzliche Form gewahrt ist.
15Der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung vom 15.03.2023 wurde dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 18.03.2023, einem Samstag, unter seiner Kanzleianschrift durch Einwurf in den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten zugestellt. Angekreuzt ist Ziffer 10.2 („zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten“).
16Um die Monatsfrist des § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO zu wahren, musste der Antrag bis zum 18.04.2023 bei der Antragsgegnerin eingehen. Der Tag, an dem die Zustellung des Bescheides erfolgt, welcher den Lauf der Frist auslöst, wird nach § 43 Abs. 2 StPO, der über § 116 Abs. 2 BRAO Anwendung findet, nicht mitgerechnet. Die Monatsfrist endet damit am entsprechenden Tag des Folgemonats, an dem der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde (Senat, Beschluss vom 13.06.2025, - 2 AGH 5/25).
17Der Eingangsstempel einer Behörde, wozu auch die Antragsgegnerin zählt, stellt eine Urkunde im Sinne der §§ 418 Abs. 1 ZPO, 37 Abs. 1 StPO dar. Sie erbringt den vollen Beweis dafür, dass das Schreiben an dem auf dem Stempel angegebenen Datum bei der Behörde eingegangen ist. Im Wege des nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Freibeweises ist der Gegenbeweis zulässig, welcher der vollen Überzeugung des Gerichts bedarf (BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 224/16; VGH Mannheim, Beschl. vom 13.12.2023 - 12 S 3623/21)
18Bedient sich die Behörde eines nach Dienstschluss und auch nachts öffentlich zugänglichen Briefkastens, dürfen an die Anforderungen des Gegenbeweises keine unrealistischen Anforderungen gestellt werden. Soweit die Behörde darauf verzichtet, durch eine technische Einrichtung sicherzustellen, dass vor und nach Mitternacht eingeworfene Schriftstücke zuverlässig auseinandergehalten werden können und deshalb alle morgens im Briefkasten vorgefundenen Posteingänge den dann aktuellen Eingangsstempel erhalten, reicht eine plausible und substantiierte Erklärung des Betroffenen aus, um den Anschein zu erzeugen, die Frist am Vortag sei gewahrt worden. Es obliegt dann dem Gericht, weitere Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen (vgl. BGH, aaO).
19Der Antragsteller teilte auf Nachfrage des Gerichts mit, dass eine namentlich benannte Mitarbeiterin seiner in derselben Stadt gelegenen Kanzlei den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 18.04.2023 um kurz vor 18:00 Uhr auf dem Heimweg auf seine Bitte hin persönlich bei der Antragsgegnerin eingeworfen habe. Dies sei in der Akte vermerkt worden. Eine Rückfrage des Gerichts bei der Antragsgegnerin ergab, dass alle Schriftstücke, die nach der letzten Leerung, die jedenfalls vor 18:00 Uhr stattfindet, unterschiedslos den Posteingangstempel des folgenden Werktages erhielten, weil eine Differenzierung nach solchen die vor und nach Mitternacht eingeworfen wurden, mangels entsprechender technischer Vorrichtung nicht möglich sei. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung.
20Die plausible und ausreichend schlüssige Darstellung des Antragstellers lässt sich ohne weiteres mit der Schilderung der Antragsgegnerin in Einklang bringen. Sie ist der Beurteilung damit zugrunde zu legen.
21III.
22Der Antrag, den Bescheid vom 15.03.2023 mit der Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 € und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes über ebenfalls 1.000,00 € aufzuheben, ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen.
23Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung aus § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, der Antragsgegnerin in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft zu erteilen, nicht nachgekommen. Auskunft bedeutet in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt, der aus Sicht der Kammer einen möglichen Verstoß gegen Berufspflichten beinhaltet. Die Stellungnahme kann sich sowohl auf den der Beschwerde oder dem Aufsichtsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen als auch auf dessen rechtliche Einordnung. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft kann mit der Zwangsmittelandrohung bzw. -festsetzung nicht durchgesetzt werden, sondern nur die Auskunfterteilung als solche.
24In seiner Nachricht vom 18.04.2023 ist die von der Antragsgegnerin geforderte Auskunft nicht enthalten. Das Auskunftverlangen bezog sich ersichtlich auf Umstände in der Vergangenheit, die potentiell einen Verstoß gegen Berufspflichten darstellen. Die vom Antragsteller mitgeteilte Übernahme des Mandates durch eine andere Kanzlei war erkennbar nicht geeignet, eine bereits eingetretene Verfehlung zu korrigieren. Eine Antwort auf die erstmalig mit Schreiben vom 05.04.2022 aufgeworfene und anschließend mehrfach wiederholten Fragen der Antragsgegnerin enthielt sie nicht, so dass kein Fall der Erledigung durch Zweckerreichung vorliegt.
25Voraussetzung für den Einsatz eines Zwangsmittels nach § 57 BRAO ist, dass das betroffene Kammermitglied einerseits den Gegenstand des Aufsichtsverfahrens erfährt und andererseits erkennen kann, wozu Auskunft begehrt wird. Diese Informationen müssen sich aus dem Bescheid, mit dem das Zwangsgeld angedroht wird, und aus dem zugrunde liegenden Beschluss, ergeben.
26Der zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Bescheid vom 15.03.2023 bezieht sich auf den Bescheid vom 14.12.2022, mit dem das hier festgesetzte Zwangsgeld angedroht wurde. Dort wird die Androhung mit der Aufforderung verbunden, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zu der Frage zu äußern, ob er dem Mandanten zeitnah geantwortet und weshalb die Angelegenheit keinen zeitnahen Fortgang erfahren habe. Hierauf hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht reagiert.
27Die Zulässigkeit der Fragestellung begegnet keinen Bedenken, zumal auch der Antragsteller diese nicht in Zweifel zieht. Der Rechtsanwaltskammer steht bei der Formulierung ihres Auskunftsverlangen ein weiter Ermessenspielraum zu. Soweit die Fragestellung einen Bezug zu einem Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren aufweist, die Beantwortung noch nicht erfolgt oder dem Kammermitglied nicht offensichtlich unmöglich ist, hat der Senat die Zweckmäßigkeit nicht zu beurteilen.
28Die Androhung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 14.12.2022 war somit rechtmäßig, ebenso die darauf basierende Zwangsgeldfestsetzung vom 15.03.2023. Auf sein Recht, die Aussage unter den in § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO genannten Voraussetzungen zu verweigern, ist der Antragsteller mit dem ersten Schreiben in der Angelegenheit vom 19.01.2022 ausreichend deutlich hingewiesen worden. Eine Wiederholung der Belehrung war nicht erforderlich.
29Der Wortlaut des Auskunftverlangens im Zusammenhang mit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 15.03.2023 ist identisch mit jenem im Bescheid vom 14.12.2022 und damit ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hierauf erfolgte gegenüber der Antragsgegnerin keine Reaktion des Antragstellers. Die Wiederholung der Zwangsgeldfestsetzung in derselben Angelegenheit sieht § 57 Abs. 1 S. 1 BRAO ausdrücklich vor, sofern jedes Mal die in Abs. 2 vorgesehene Androhung erfolgt. Die erneute Androhung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 15.03.2023 erfolgte daher ebenfalls berechtigterweise.
30Die Höhe des festgesetzten und des angedrohten Zwangsgeldes liegt in dem von § 57 Abs. 1 S. 2 BRAO zugelassenen Rahmen. Nachdem die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500,00 € unter dem 14.12.2022 den Antragsteller nicht zum Einlenken bewegen konnte, war die vorgenommene Erhöhung nicht zu beanstanden.
31Der angefochtene Bescheid und auch jener vom 14.12.2022 begegnen in formaler Hinsicht keinen Bedenken. § 57 Abs. 2 BRAO verlangt, dass die Androhung des Zwangsgeldes entweder durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder den Vorstand erfolgt. Soweit der Vorstand - wie hier - Aufsichtsabteilungen gebildet und das Vorgehen nach § 57 BRAO an diese delegiert hat, müssen alle an dem Beschluss beteiligten Mitglieder der Abteilung entweder den Beschluss oder den Zwangsgeldbescheid unterzeichnen (vgl. AGH NRW, Beschluss vom 06.10.2023 - 2 AGH 5/22; AGH Celle, Beschluss vom 29.08.2011 - AGH 10/11 (I 4)). Der Vorstand wird nach § 77 Abs. 1 BRAO durch die Abteilung in ihrer Gesamtheit und nicht durch einzelne Abteilungsmitglieder vertreten.
32Beide dem Antragsteller zugestellten Bescheide enthalten die Unterschriften aller vier Abteilungsmitglieder, die an dem Beschluss mitgewirkt haben. Da der Beschluss vom selben Tag datiert wie der Bescheid, kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss in einem separaten Dokument schriftlich festgehalten wurde oder unmittelbar mit dem Bescheid umgesetzt wurde, weil jedenfalls sichergestellt ist, dass sämtliche an der Entscheidung beteiligten Abteilungsmitglieder für den Antragsteller erkennbar unterzeichnet haben und die Entscheidung damit von dem Willen der gesamten Abteilung getragen ist.
33IV.
34Dem Antragsteller sind die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 197 Abs. 1 S. 1, 197a Abs. 1 S. 1 BRAO aufzuerlegen, weil sein Antrag als unbegründet zurückgewiesen wurde.
35Der Geschäftswert entspricht dem festgesetzten und dem angedrohten Zwangsgeld.