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G r ü n d e :
2I.
3Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zwangsgeldandrohung. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
4Der Beauftragte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 22.07.2025 vor dem Hintergrund eines möglichen Verstoßes gegen §§ 43, 43a BRAO, 11 BORA unter Fristsetzung zum 12.08.2025 auf, zu einer Beschwerde seines ehemaligen Mandanten B. N. vom 30.06.2025, deren Ablichtung dem Schreiben beigefügt war, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihn der Antragsteller trotz mehrerer Nachfragen nicht über das Ergebnis eines Gerichtstermins beim Amtsgericht Lünen am 13.03.2025 unterrichtet habe.
5Auf das mit einfachem Brief versandte Schreiben reagierte der Antragsteller nicht. Mit weiterem, ebenfalls per einfachem Brief versandtem Schreiben vom 21.08.2025 erinnerte die Antragsgegnerin an ihr Schreiben vom 22.07.2025 und setzte dem Antragsgegner für den Eingang der Stellungnahme eine Nachfrist bis zum 04.09.2025. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die die nach § 57 BRAO eingeräumte Möglichkeit, ein Zwangsgeld festzusetzen und auf die damit verbundene Gebührenfolge.
6Am 09.09.2025 erging ein von dem Präsidenten der Antragsgegnerin unterzeichneter Bescheid mit einer Zwangsgeldandrohung über 500,00 EUR unter Fristsetzung von weiteren zwei Wochen für die Stellungnahme. Parallel dazu erging ein Gebührenbescheid in Höhe von 180,00 EUR. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am Folgetag per PZU zugestellt.
7Ebenfalls am 09.09.2025 ging ein Schreiben der Kanzlei des Antragstellers per beA bei der Antragsgegnerin ein, mit dem vertretungsweise für den urlaubsabwesenden Antragsteller um Fristverlängerung bis zum 30.09.2025 gebeten wurde.
8Nach seiner Urlaubsrückkehr wandte sich der Antragsteller unter dem 25.09.2025 an die Antragsgegnerin und gab an, dass zwar deren Schreiben vom 21.08.2025, jedoch keines aus Juli, bei ihm eingegangen sei. Er bat, ihm die Eingabe vom 30.06.2025 zu überlassen. Das Schreiben vom 22.07.2025 nebst Anlage wurde ihm am 29.09.2025 per beA übermittelt.
9Am 05.10.2025 nahm der Antragsteller zu dem Beschwerdevorbringen Stellung. Er räumte ein Versehen ein und äußerte sein Bedauern.
10Gegen die Androhung des Zwangsgeldes und den zugehörigen Gebührenbescheid wendet sich der Antragsteller mit dem als „Klage“ überschriebenen Schriftsatz vom 09.10.2025, der am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof einging.
11Zur Begründung führt er aus, dass ihm die den beiden Bescheiden zugrunde liegende Beschwerde nicht zugegangen sei, weshalb er keine Stellung habe nehmen können. Inzwischen habe er eine Stellungnahme abgegeben, nachdem ihn die Unterlagen erreicht hätten.
12Die Geschäftsstelle des Senats hat dem Antragsteller den Eingang der Antragsschrift mit Schreiben vom 17.10.2025 bestätigt und sie mit Nachricht vom selben Tag an die Antragsgegnerin weitergeleitet.
13II.
14Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
15Gem. § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO kann ein Rechtsanwalt gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist nach S. 2 bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen.
16Die Antragsschrift vom 09.10.2025, welche der Senat entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Klage“ zugleich als Antrag gem. § 57 Abs. 3 BRAO versteht, weil neben der Überprüfung des Gebührenbescheides offensichtlich auch eine solche der Zwangsgeldandrohung damit angestrebt wird, ging innerhalb der Monatsfrist beim Anwaltsgerichtshof ein. Zur Fristwahrung wäre jedoch der rechtzeitige Eingang beim Vorstand der Antragsgegnerin erforderlich gewesen. Die im normalen Geschäftsgang veranlasste Weiterleitung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin am 17.10.2025 war nicht geeignet, die mit dem 10.10.2025 endende Antragsfrist zu wahren.
17Anders als in manchen Prozessordnungen, die eine Abhilfemöglichkeit vor Weiterleitung und Entscheidung der höheren Instanz vorsehen (z. B. §§ 569 Abs. 1, 572 Abs. 1 ZPO, §§ 147 f VwGO, §§ 129 f FGO), lässt § 57 Abs. 3 BRAO die Einlegung wahlweise bei der Ausgangsinstanz oder der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich zu. Das spricht dafür, dass mit dieser Bedingung der Abhilfemöglichkeit durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Vorrang eingeräumt werden soll. Dadurch wird erreicht, dass der Anwaltsgerichtshof nur nach einer Entschließung des Vorstands oder seiner zuständigen Abteilung angerufen werden kann (Senatsbeschluss vom 10.10.2025 - 2 AGH 13/14; Nöker, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 57 Rn. 26).
18Im Hinblick auf ähnlich gelagerte Regelungen, auch solche, die keine Abhilfemöglichkeit vorsehen, ist anerkannt, dass die Frist nur durch Eingang des Antrags bei der Instanz gewahrt wird, deren Entscheidung angefochten wird (judex a quo), so etwa nach § 306 StPO, § 64 FamFG oder § 6 Abs. 1 InsO (vgl. Neuheuser in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 306 Rn. 2; Sternal in: Sternal, 22. Aufl. 2025, FamFG § 64 Rn. 2; Andres in: Leithaus/Andres, 5. Aufl. 2025, InsO § 6 Rn. 11).
19Vorliegend hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrags vom 09.10.2025 die von der Antragsgegnerin geforderte Stellungnahme bereits am 05.10.2025 abgegeben. Es spricht daher einiges dafür, dass die Antragsgegnerin, wäre ihrem Vorstand der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt worden, eine Abhilfeentscheidung getroffen hätte, bevor der Antrag an den Senat weitergeleitet worden wäre.
20Eine Ausnahme wäre in Betracht zu ziehen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre von Amts wegen zu gewähren gewesen, wenn die Antragsschrift so rechtzeitig bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen wäre, dass eine Weiterleitung innerhalb der Antragsfrist nach dem normalen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.1996 - 3 Ws 567/96 in: NJW 1997, 2829). Voraussetzung wäre danach ein organisatorisches Verschulden bei der Anwendung der dem Gericht obliegenden prozessualen Fürsorgepflicht. Ein solches kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Antragsschrift von dem Antragsteller erst am Vorabend des Fristablaufs um 18:46 Uhr, also nach Dienstschluss, an den Anwaltsgerichtshof übermittelt wurde. Da die Antragsschrift keinerlei erkennbaren Anlass für eine sofortige Vorlage an den Vorsitzenden bot, stellt es sich nicht als sorgfaltswidrig dar, dass die Bearbeitung durch die Geschäftsstelle (Aktenanlage, Eingangsbestätigung, Weiterleitung an die Antragsgegnerin, Vorlage an den Vorsitzenden) erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgte.
21Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung scheitert zudem am Verschulden des Antragstellers. Die Zuständigkeit des Vorstands der Antragsgegnerin für die fristgerechte Entgegennahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 2 BRAO) dessen Kenntnis dem Antragsteller zugemutet werden kann. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der angefochtene Bescheid vom 09.09.2025, mit dem das Zwangsgeld angedroht wurde, auf Seite 2 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, in der die genannte Vorschrift, aber auch die Empfangszuständigkeit der Antragsgegnerin, ausdrücklich erwähnt werden.
22Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels waren gemäß § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO dem Antragsteller aufzuerlegen.