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Die Verfahren zu den Aktenzeichen 1 AGH 8/26 und 1 AGH 9/26 werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten der beiden Verfahren einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:
Klageverfahren 1 AGH 8/26: € 50.000,00
Antragsverfahren 1 AGH 9/26: € 25.000,00
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe:
2Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 20.04.2026 seine Klage sowie seinen Antrag auf Anordnung (Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen hat, sind die Verfahren gemäß § 112 c BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß § 112 c BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten der Verfahren zu tragen.
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO, §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Bei dem vom Kläger eingeleiteten Eilverfahren gem. § 112 c BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO (1 AGH 9/26) handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsschutzverfahren (BVerwG - Großer Senat, Beschl. v. 2.3.2020 - 1/19, NVwZ 2021, 997 - Rn. 16; NK-VwGO/Puttler, 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 174).