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Das Urteil des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofes vom 20.02.2026 wird gem. § 112c BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt und das Rubrum des Urteils um den Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt ergänzt.
Anwaltsgerichtshof
2Des Landes Nordrhein-Westfalen
3Beschluss
41 AGH 46/25
5In der verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache
6hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen durch
7am 18.09.2026
8beschlosssen:
9Das Urteil des 1. Senates des Anwaltsgerichtshofes vom 20.02.2026 wird gem. § 112c BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt und das Rubrum des Urteils um den Prozessbevollmächtigte des Klägers wie folgt ergänzt.
10Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.