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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 19.01.2005 als Rechtsanwältin zugelassen und betreibt ihre Kanzlei in der A.-Straße ## in B.. Seit Juli 2025, zuletzt mit Schreiben vom 09.09.2025 hörte die Beklagte sie wegen eines möglichen Widerrufs ihrer Zulassung wegen Vermögensverfalls an. Hierbei bezog sich die Beklagte auf eine Forderung der Zentralen Zahlstelle der Justiz in Höhe von 1.560,00 €, deretwegen gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
4Mit Schreiben vom 20.09.2025 erwiderte die Klägerin, gegen die betreffende Kostenrechnung des Finanzgerichts Erinnerung eingelegt und Stundung beantragt zu haben. Verteilt auf einzelne Kostenrechnungen des Finanzgerichts habe sie bislang 506,00 € gezahlt. Hintergrund der Kosten sei ein von ihr in eigener Sache geführtes finanzgerichtliches Verfahren, in dem sie sich gegen einen Bescheid des Finanzamts B. vom 23.10.2024 wende, mit dem Steuern für die Jahre 2014 bis 2018 - ihrer Ansicht nach rechtswidrig - festgesetzt worden seien. Die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2023 seien Gegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgericht. Sie beschäftige kein Personal und auch keinen Steuerberater. Sonstige Verbindlichkeiten wie Miete, Kammerbeitrag, Vermögensschadenshaftpflicht und Kosten für das Mobiltelefon würden laufend beglichen.
5Nachdem die Beklagte unter dem 11.09.2025 eine Mitteilung der Zentralen Zahlstelle der Justiz erhalten hatte, dass die Klägerin aufgrund der vorgenannten Forderung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c I Nr. 1 ZPO eingetragen worden sei, hat sie mit Verfügung vom 20.11.2025 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen (Bl. 9 d.A.). Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die vorgenannte Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis berufen sowie darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, die betreffende Forderung beglichen zu haben.
6Gegen diesen, ihr am 22.11.2025 zugestellten Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer in Papierform beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage. Insoweit bittet sie höflich, die Klage in Papierform entgegenzunehmen, weil das beA „gegenwärtig nicht verwendet“ werden könne. „Einzelheiten sind bei der zuständigen Einheit adressiert: Erledigung negativ“ (Bl. 3 d.A.). Mit weiteren Ausführungen (vgl. Bl. 4 d.A.) macht die Klägerin geltend und versichert anwaltlich, dass ihr trotz Anforderung und eigener Bemühungen seit 2022 keine Folge-Signaturkarte durch die Bundesnotarkammer zur Verfügung gestellt worden sei.
7Zur Begründung in der Sache verweist die Klägerin darauf, dass eine ebenfalls in der von der Beklagten vorgelegten Prozessheftübersicht genannte Forderung des Versorgungswerks beglichen sei. Gegen die Kostenrechnung des Finanzgerichts habe sie Erinnerung eingelegt und einstweilen in das Ermessen des Gerichts gestellt, von einer Auferlegung einer Gerichtskostenvorauszahlung abzusehen, hilfsweise die Kosten bis zu einer Entscheidung zu stunden. Die Forderungen aus den Kostenrechnungen des Finanzgerichts zu den Aktenzeichen 1 K 1001/ 2025 001 (620), 1 K 1000/ 2025 001 (620) und 1 K 945/ 2025 001 (620) seien beglichen und insoweit die Stundungsanträge für erledigt erklärt. Insgesamt habe sie bisher 1.302,00 € an Gerichtskostenvorauszahlungen an das Finanzgericht gezahlt. Es handele sich um ein finanzgerichtliches Verfahren in eigener Sache, zu dessen Inhalt sie weitere Ausführungen macht.
8Im Übrigen sei die Behauptung, angesichts „des Vermögenswertes der Klägerin“ (Bl. 2 d.A.) seien die Interessen von Rechtsuchenden gefährdet, haltlos und unbegründet. Denn die Klägerin verwalte keine Fremdgelder und habe in der Vergangenheit für die Aufnahme der Tätigkeit keinen Vorschuss von Mandanten verlangt oder Mandanten gegenüber in Rechnung gestellt.
9Die Klägerin beantragt,
10den Widerrufsbescheid vom 20.11.2025 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie meint, die Klage sei bereits als unzulässig abzuweisen, weil sie nicht in der gebotenen elektronischen Form erhoben worden sei und Gründe für eine Ersatzeinreichung nicht ersichtlich oder dargelegt seien. In der Sache verteidigt sie den angefochtenen Bescheid mit weiteren Ausführungen. Ergänzend behauptet sie, Grundlage der im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Forderung seien offene Forderungen der Zentralen Zahlstelle der Justiz aus einem oder mehreren Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen. Weder die Forderung des Versorgungswerks noch solche aus diversen Verfahren vor dem Finanzgericht seien Grundlage des Widerrufsbescheids.
14Inzwischen werde wegen einer weiteren Forderung der C. Krankenversicherung in Höhe von 3.800,00 € die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin betrieben.
15In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weitere Ausführungen zu den nach ihren Angaben umfassenden, aber erfolglosen Bemühungen um den Erhalt einer Signaturkarte gemacht und in der Sache insbesondere betont, der Vorwurf der Beklagten, die Interessen Rechtsuchender seinen gefährdet, weil sie Fremdgelder auf ihren Konten verwalte, auf die sie Zugriff nehmen könne, sei wahrheitswidrig und empörend.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17I.
18A.
19Die Klage der Klägerin ist bereits unzulässig.
20Als Rechtsanwältin hätte sie die vorliegende Klage gem. § 112c BRAO i.V.m. § 55d VwGO als elektronisches Dokument einreichen müssen. Entgegen der Auffassung des 2. Senats des Anwaltgerichtshofs (AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.4.2023, 2 AGH 10/22), der die Pflicht zur Nutzung des beA jedenfalls in Verfahren, die auf Grundlage der StPO geführt werden, für nicht erforderlich hält, ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren die Nutzung des beA jedenfalls verpflichtend (BGH, Beschluss vom 12.01.2024, AnwZ (Brfg) 37/23; BGH, Beschluss vom 15.12.2023, AnwZ (Brfg) 10/23).
21Die Klägerin hat ihre Klage jedoch nur in Papierform eingereicht.
22Wird die elektronische Form des § 55d S. 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d S. 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022, 8 B 51/22 juris-Rn 2).
23Gem. § 55d S. 3, 4 VwGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften allein dann zulässig, wenn die Einreichung eines elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ stellt dabei klar, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BeckOK-Schmitz, VwGO, 76. Edition, Stand: 01.01.2026, § 55d Rn 6). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.
24Eine solche vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen hat die Klägerin nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht; sie ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist schon auf Grundlage der Angaben der Klägerin nicht von einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Nutzung ihres beA auszugehen, weil sie dieses - nach ihren Schilderungen - inzwischen seit 2022 nicht mehr nutzen kann. Darüber hinaus handelt es sich aus Sicht des Senats bei den von ihr geschilderten Schwierigkeiten bei der Erlangung der Folge-Signaturkarte nicht um technische Gründe i.S.d. § 55d S. 3, 4 VwGO (vgl. Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2023, 1 AGH 11/23 juris-Rn 28; OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2022, 19 E 147/22, juris-Rn 3/4; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022, 19 A 448/22.A, juris-Rn 6; BT-Drs. 17/12634 vom 06.03.2013, S. 28 zu § 130d ZPO).
25Soweit die Klägerin nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wohl geltend machen möchte, sie habe sich umfangreich und nach allen Kräften seit 2022 um den Erhalt der Folge-Signaturkarte bemüht, kann sie dies schon deshalb nicht entlasten, weil Entsprechendes weder umfassend und in sich schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht ist. Ihr dazu in der Klageschrift gehaltener Vortrag lässt keine tatsächlichen Feststellungen zu, weil er aus sich heraus schon kaum verständlich ist. Daher genügt auch allein die hierzu erfolgte anwaltliche Versicherung als Glaubhaftmachung nicht.
26B.
27Die Klage wäre aber auch in der Sache unbegründet.
28Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung bestehenden Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO wird der Vermögensverfall i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO von Gesetzes wegen vermutet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen oder nachgewiesen, insbesondere auch nicht, dass die betreffende Forderung tatsächlich am 20.11.2025 insgesamt beglichen gewesen wäre.
29Auch eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ist nicht ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um eine unzutreffende Unterstellung. Vielmehr ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den möglichen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 18.07.2025, AnwZ (Brfg) 4/25 juris-Rn 22; BGH, Beschluss vom 03.11.2021, AnwZ (Brfg) 29/21 juris-Rn 11; BGH, Beschluss vom 22.112021, AnwZ (Brfg) 35/21 juris-Rn 9).
30Dieser Feststellungslast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Allein ihr Hinweis, sie verwalte derzeit keine Fremdgelder und habe dies auch in den letzten 20 Jahren nicht getan, genügt hier nicht, weil die Klägerin ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in einer Einzelkanzlei betreibt und sich diese, von ihr geschilderte Übung jederzeit ändern kann.
31II.
32Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO.
34Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112e BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
37Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
38Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
40Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.