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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 11/25

Datum:
05.12.2025
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 11/25
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1205.2AGH11.25.00
 
Tenor:

1. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 20.12.2024, Az.: 4 AnwG 18/17 gewährt.

2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AnwG Köln vom 20.12.2024, Az.: 4 AnwG 18/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AnwG Köln vom 8.5.2025, Az.: 4 AnwG 18/17, wird als unzulässig verworfen.

4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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