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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe:
2Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2024 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGo durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht dem Regelstreitwert, von dem in diesem Falle Abweichungen nicht angezeigt sind. Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.