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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten werden der Klägerin auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe:
2Nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 20.01.2025 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß §§ 112c BRAO, 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG € 25.000.