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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten.
Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2025 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 3 BWGO durch Beschluss einzustellen.
3Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gem. §§ 194 i. V. m. 52 GKG 12.500,00 € und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats.
4Der Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt insgesamt unanfechtbar.