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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 8/23

Datum:
12.01.2024
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 8/23
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0112.2AGH8.23.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 24.04.2023 – 2 AnwG 12/22 (3 EV 454/21, GStA Düsseldorf) – unter Verwerfung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der angeschuldigte Rechtsanwalt wird für schuldig befunden, in der Zeit von Juli bis August 2021 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er in einem Verfahren 3 OWi-11 Js 1108/19-234/19, AG Kempen, fahrlässig das Empfangsbekenntnis bezüglich des Beschlusses vom 07.07.2021 nicht erteilte.

Gegen ihn werden die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 300 EUR, zu zahlen an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, verhängt.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewandte Vorschriften: §§ 43 S. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 143 Abs. 2 S. 1, 197 Abs. 2 BRAO, § 14 S. 1 BORA

 
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