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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 16/23

Datum:
08.11.2024
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofs NRW
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 16/23
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1108.2AGH16.23.00
 
Tenor:

wird das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten gem. § 153 II 1, I StPO in Verbindung mit § 116 I 2 BRAO eingestellt, weil hinsichtlich der angeschuldigten Handlungen ein disziplinarer Überhang zweifelhaft erscheint und diese im Hinblick auf die spezifischen berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gem. §§ 43, 113 BRAO ein allenfalls geringes Verschulden begründen könnten.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt die Rechtsanwaltskammer Köln, §§ 464 I, 467 IV StPO i.V.m. § 198 Abs. 1 BRAO.

Der Verfahrenswert wird auf 2.750,00 € festgesetzt.

 
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