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In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Berufspflichtverletzung wird das Verfahren gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt den ihm durch Senatsbeschluss vom 03.05.2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von 1.500,0 € an die Rechtsanwaltskammer X. am 22.05.2024 gezahlt und einen entsprechenden Nachweis (Kontoumsatzanzeige) zu den Akten gereicht hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer X. (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 1 StPO).
Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 Abs. 1 S. 2, 467 Abs. 5 StPO).
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.