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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 14/23

Datum:
06.08.2024
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 14/23
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0806.2AGH14.23.00
 
Tenor:

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Berufspflichtverletzung wird das Verfahren gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt den ihm durch Senatsbeschluss vom 03.05.2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von 1.500,0  € an die Rechtsanwaltskammer X. am 22.05.2024 gezahlt und einen entsprechenden Nachweis (Kontoumsatzanzeige) zu den Akten gereicht hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer X. (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 467 Abs. 1 StPO).

Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 Abs. 1 S. 2, 467 Abs. 5 StPO).

 
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