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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 12/18

Datum:
23.08.2024
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 AGH 12/18
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0823.2AGH12.18.00
 
Schlagworte:
Erledigung Antragsverfahren, Kostentragung, Erstellung Referendarzeugnis
Leitsätze:

Das Zeugnis für Referendare ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen.

 
Tenor:

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 
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