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1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.
3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
Gründe:
2Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2024 ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.