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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 38/23

Datum:
19.04.2024
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 38/23
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0419.1AGH38.23.00
 
Schlagworte:
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung als Fachanwalt, Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit
Normen:
§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, § 15 FAO; § 112c BRAO, § 173 S.1 VwGO, §§ 156, 227 Abs.1 ZPO
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

 
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