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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 13/24

Datum:
21.06.2024
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 13/24
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0621.1AGH13.24.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeldfestsetzung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 56 BRAO, Gebührenfestsetzung für eine Zwangsgeldandrohung
Normen:
§§ 56 Abs. 1, 57 BRAO
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt kommt seiner MItwirkungspflicht nach § 56 BRAO pflichtwidrig nicht nach, wenn er eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die Kammer unbeantwortet lässt und sich nicht - nach entsprechendem Hinweis - ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (§ 56 Abs. 1 S. 2 BRAO).

Gegen ihn kann daher ein Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 BRAO festgesetzt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 650,-- Euro festgesetzt.

 
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