Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.
Die Anträge der Klägerin vom 03.01.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 17.11.2023 und eine Streitwertbeschwerde werden zurückgewiesen.
2.
Die Streitwertbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
21.
3Die Prozesskostenhilfeanträge der Klägerin waren zurückzuweisen, weil ihre jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 04.01.2024 sowie die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
42.
5Die Streitwertfestsetzung durch den Senat ergibt sich aus § 194 II BRAO und ist gem. § 194 III BRAO unanfechtbar.