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Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Auslagen der Angeschuldigten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Mit Beschluss vom 14.06.2023 hat der Senat nochmals erklärt, eine Verfahrenseinstellung nach § 116 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 153 a Abs. 2 StPO zu beabsichtigen. Durch die Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 500,00 € wird das Interesse an einer Ahndung des angeschuldigten Verhaltens beseitigt. Die mögliche Schwere der Schuld der Angeschuldigten steht dieser Erledigung nicht entgegen.
3Die Generalstaatsanwaltschaft und die Angeschuldigte haben der Einstellung des Verfahrens in dieser Weise zugestimmt.
4Die Angeschuldigte hat nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer M. die ihr aufzuerlegende Zahlung eines Betrages von 500,00 € an die Rechtsanwaltskammer M. bereits erbracht.
5Die Kostenregelung ergibt sich aus § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 467 Abs. 1, 5 StPO.