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Das Verfahren wird gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO (endgültig) eingestellt, nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt nach Mitteilung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer E. vom 23.02.2024 zwischenzeitlich verstorben ist und damit ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer E. zur Last (§§ 198 Abs. 1, 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 467 Abs. 1 StPO, vgl. zur Kostenfolge nach Einstellung wegen nicht behebbaren Verfahrenshindernisses auch AGH Berlin, Beschluss vom 10.05.1999 zu I AGH 6/98, juris; vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO im Falle der Nichtverurteilung Reelsen, in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 116 Rn. 370 m.w.N.).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar; die sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 206a Abs. 2 StPO ist nicht statthaft (§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, § 304 Abs. 4 S. 2 StPO), da Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs denen eines Oberlandesgerichts gleichstehen (vgl. Johnigk, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, II. Sinngemäße Anwendung der StPO, S. 1565 f. Rn. 22 m.w.N.; Reelsen, in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 116 Rn. 206 m.w.N.).