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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 06/22

Datum:
11.08.2023
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 06/22
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0811.2AGH06.22.00
 
Schlagworte:
Prinzips der doppelten Standesregeln, Bestimmung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme
Normen:
§§ 197, 43, 43a, 51 BRAO, 11 BORA
Leitsätze:

Der Gedanke des Prinzips der doppelten Standesregeln, sieht vor, dass der Anwalt den ihm obliegenden Berufspflichten des Herkunftsstaates auch die Standesregeln des Aufnahmestaates zu befolgen hat.

 
Tenor:

Die Berufung von Avocat A. gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 05.05.2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Avocat sich der Stellung des Rechtsanwalts nicht würdig erwiesen hat, indem er seit dem 08.12.2015 bis zum 10.08.2023 seinen Mandanten nicht über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet, Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet, das Mandat nicht in angemessener Zeit bearbeitet, sowie dem Mandanten Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von diesem erhalten hatte, auf Verlangen nicht herausgegeben hat. Darüber hinaus hat er seine Berufshaftpflichtversicherung in der Zeit von November 2018 bis Februar 2019 nicht lückenlos aufrechterhalten.

Die Geldbuße wird auf 3.000,00 Euro herabgesetzt. Es wird ihm nachgelassen, die Geldbuße in monatlichen Raten von 300,00 Euro, beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Avocat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 197, 43, 43a, 51 BRAO, 11 BORA

 
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