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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 34/22

Datum:
17.03.2023
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 34/22
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0317.1AGH34.22.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den am 06.10.2022 bei ihr eingegangenen Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

 
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