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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 31/23

Datum:
17.11.2023
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 31/23
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1117.1AGH31.23.00
 
Schlagworte:
Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch in Verschleppungsabsicht, Wahrung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Klageeingang bei unzuständigem Gericht, wenn die Klageschrift zwar an dieses adressiert ist, tatsächlich aber ein anderes Gericht angerufen werden soll
Normen:
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1., Abs. 2 ZPO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Leitsätze:

1. Ein in Verschleppungsabsicht gestelltes Ablehnungsgesuch, das allein Rechtsansichten des Gerichts missbilligt, ist rechtsmissbräuchlich und kann unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zurückgewiesen werden. 2. Die Klagefrist nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird nicht durch den Eingang einer Klageschrift beim unzuständigen Gericht gewahrt, wenn die Klage zwar an dieses Gericht adressiert ist, tatsächlich aber ein anderes Gericht angerufen werden soll.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

 
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