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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 2/22

Datum:
02.12.2022
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 2/22
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1202.2AGH2.22.00
 
Schlagworte:
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Untreue und Steuerhinterziehung, vorläufiges Berufsverbot des Rechtsanwalts bei Verstößen gegen die Pflicht zur unverzüglichen Auskehrung von Fremdgeldern und zur Vermögensbetreuung
Normen:
§§ 43 BRAO i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 149, 150 AO; 10 UStG, 25 EStG, §§ 43a Abs. 5, 113, 114, 197 II 1 BRAO; § 4 Abs. 2 BORA, §§ 150, 153 BRAO
Leitsätze:

1. Auch unter Beachtung der sich aus dem Gewicht des Grundrechts aus Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue – insbesondere zum Nachteil eines Mandanten – der Regelfall, und zwar erst recht dann, wenn mehrere Untreuehandlungen mit hohen veruntreuten Summen vorliegen; auch in einem solchen Regelfall ist aber eine einzelfallbezogene Gewichtung aller maßgeblichen Umstände erforderlich. 2. Durch Verstöße gegen die anwaltlichen Kardinalpflichten zur unverzüglichen Auskehrung von Fremdgeldern sowie zur Vermögensbetreuung (hier in Höhe von rd. 500.000,- € über mehrere Jahre) wird das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung und der Allgemeinheit in den Rechtsanwalt als unabhängigen Berater und Vertreter der Rechtssuchenden sowie zuverlässiges Organ der Rechtspflege beeinträchtigt und damit ein wichtiges Gemeinschaftsgut konkret gefährdet. Besteht die konkrete Gefahr, dass die unverzügliche Auszahlung von Fremdgeldern bei einem Rechtsanwalt nicht gewährleistet ist, sondern die Fremdgelder bei ihm gefährdet sind, wird das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwälte und in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nachhaltig beeinträchtigt, so dass der dadurch begründeten Gefahr der Wiederholung derartiger Verstöße nur durch das vorläufige Berufsverbot begegnet werden kann.

 
Tenor:

1.

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer A (3 AnwG 43/21) vom 26.01.2022 wird verworfen.

2.

Das durch Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer A vom 30. August 2021 angeordnete vorläufige Berufsverbot (3 AnwG 26/21) wird aufrechterhalten.

3.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 43 BRAO i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 149, 150 AO, 10 UStG, 25 EStG, §§ 43a Abs. 5, 113, 114, 197 II 1 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA, §§ 150, 153 BRAO.

 
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