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Die Erinnerung des Klägers und Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2022 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2Auf Antrag des Klägers wurden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 885,80 EUR festgesetzt. Der darüberhinausgehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 25.01.2022 wurde insoweit zurückgewiesen, als in diesem die außergerichtlichen Kosten für das Vorverfahren geltend gemacht wurden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.03.2022, dem Kläger zugestellt am 23.03.2022, hat der erkennende Senat den Antrag des Klägers, die Zuziehung des Rechtsanwalts X im Vorverfahren für notwendig zu erklären abgelehnt. Aufgrund dieser Entscheidung wurden diese, im Kostenfestsetzungsantrag vom 25.01.2022 zur Festsetzung angemeldeten Kosten nicht berücksichtigt.
3Gegen diese Entscheidung hat der Kläger gem. §§ 165, 151 VwGO am 06.05.2022 den Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der rechtskräftige Beschluss des Senats vom 04.03.2022 sei falsch interpretiert worden, wenn offenbar angenommen worden sei, der Antrag des Klägers sei abgelehnt, die Zuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Da kein Vorverfahren im „üblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden“ habe, würden auch für die verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzung die „üblichen Regeln über die Erstattung außergerichtlicher Geschäfts- und sonstiger Gebühren“ gelten. Der Kläger und Erinnerungsführer legt nicht dar, in welchem Umfang er seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 25.01.2022 als nicht angemessen berücksichtigt sieht. Die in diesem Antrag geltend gemachten Kosten für die „außergerichtliche Tätigkeit“ betrafen ausweislich der Begründung dieses Antrages die Kosten für das - nicht stattgefundene - Vorverfahren und waren daher in Höhe der hier geltend gemachten 1.461,32 EUR nicht festsetzbar, da die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten in diesem Vorverfahren durch rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 04.03.2022 abgelehnt wurde. Folglich hat die Rechtspflegerin in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2022 zutreffenderweise die außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Y antragsgemäß festgesetzt. Der Kläger und Erinnerungsführer verkennt, dass nicht etwa die Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten für das Gerichtsverfahren abgelehnt worden sind. Vielmehr handelt es sich bei den gem. § 162 Abs. 1 VwGO genannten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen um „außergerichtliche Kosten“, wie sich aus § 162 Abs. 3 VwGO und § 160 S. 2 VwGO ergibt. Damit ist dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers und Erinnerungsführers ordnungsgemäß und in vollem Umfang stattgegeben worden, sodass die Erinnerung zurückzuweisen war.
4Gegen diese Entscheidung ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO eine Beschwerde nicht statthaft.