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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 9/21

Datum:
18.06.2021
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 9/21
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0618.1AGH9.21.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt

 

Tatbestand

1

1.    

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2.    

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2.2.1
47 48
 
Eine Unvereinbarkeit der zweitberuflichen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts kommt insbesondere bei dauerhaften Anstellungsverhältnissen im öffentlichen Dienst in Betracht. Während die Unvereinbarkeit gem. § 7 Nr. 10 BRAO bei hauptamtlich tätigen Richtern, Beamten, Berufssoldaten oder Zeitsoldaten gesetzlich vorgegeben ist, bedarf es bei Angestellten im öffentlichen Dienst einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses (BGH, Beschluss vom 23.02.1987 – AnwZ (B) 43/86 -, NJW 1987, 3011; Beschluss vom 14.02.2000 – AnwZ (B) 9/99 -, NJW 2000, 3004; Vossebürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 107; Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 7 BRAO Rdnr. 80 jeweils m. w. N.). Zu prüfen ist, ob der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, bei denen das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Dies ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Anwalt auf der obersten Führungsebene der jeweiligen Behörde oder Körperschaft angestellt ist, sondern auch darunter (AGH NRW, Urteil vom 21.01.2005 – 1 ZU 108/04 -). Dabei sind neben dem Aufgabenbereich der Behörde oder Körperschaft auch deren Bedeutung am Wohnsitz des Bewerbers zu berücksichtigen (Vossebürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 107 m. w. N.). Die Hoheitsaufgabe muss ein gewisses Gewicht haben und nach außen hin wahrgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07 -, BGHZ 175, 316, 319; Beschluss vom 10.10.2011 – AnwZ (B) 49/10 -, NJW 2012, 534; Schmidt-Rentsch, a. a. O., § 7 BRAO Rdnr. 81a m. w. N.)
49
 
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3.

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