Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
2Der Kläger begehrte von der Beklagten die Festsetzung der Vergütung als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts A für die Zeit vom 17.07.2018 bis zum 30.06.2019. Im Rahmen einer Auseinandersetzung hierüber stellte er den entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 05.03.2019. Nachdem die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung diesen Antrag nicht beschieden hatte, erhob der Kläger am 15.07.2021 Klage zum Verwaltungsgericht Köln, das das Verfahren mit Beschluss vom 04.08.2021 -1 K 3744/21- zuständigkeitshalber an den Anwaltsgerichtshof verwiesen hat. Mit Bescheid vom 26.08.2021 hat die Beklagte den Antrag auf Festsetzung der Vergütung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage ist Gegenstand des Verfahrens 1 AGH 39/21.
3Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen.
4Gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO entscheidet der Senat über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Entsprechend § 55 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 53 Abs.10 Satz 5 BRAO hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung; denn es war für die Beklagte aus dem Sachvortrag des Klägers erkennbar, dass eine Einigung über die Vergütung zwischen den Beteiligten der Abwicklung nicht erreicht werden konnte. Die Beklagte ist dem Antrag des Klägers schließlich auch mit ihrem Bescheid vom 26.08.2021 nachgekommen, sodass das erledigende Ereignis nach Klageerhebung eingetreten ist.
5Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gem. § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der Antrag des Klägers war nicht auf Geldleistung gerichtet, sondern auf Bescheidung der Beklagten, die Vergütung festzusetzen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er sich eines Vergütungsanspruchs i.H.v. rd. 50.000,-- € berühmt, auf die die Forderung gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe von rd. 25.000,-- € anzurechnen sei. In Hinblick auf den gestellten Bescheidungsantrag wird entsprechen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW ein Abzug von 50 % vorgenommen, sodass sich ein Streitwert i.H.v. 12.500,-- € ergibt.
6Dieser Beschluss ist mit seinem gesamten Inhalt unanfechtbar.