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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 7/20

Datum:
06.11.2020
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 7/20
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1106.2AGH7.20.00
 
Tenor:

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der RAK Hamm vom 17.06.2020 – 1 AnwG 15/20 – wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtung, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, indem er von Ende August 2018 bis Ende März 2019 seine berufliche Tätigkeit in der Kanzlei T im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Angestellter des Assessors G ausübte und so seine Berufspflicht als Rechtsanwalt verletzte, eine Geldbuße von 500,00 EUR verhängt wird.

Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts tragen die Rechtsanwaltskammer Hamm ¾ und der angeschuldigte Rechtsanwalt ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

§§ 43a Abs. 1, 46, 113, 114 BRAO, 473 Abs. 4 StPO

 
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